Entscheidungsstichwort (Thema)
Sachverständigengutachten
Leitsatz (NV)
Die Sachaufklärungspflicht kann die Einholung eines Sachverständigengutachtens gebieten, sofern dem FG die erforderliche eigene Sachkunde fehlt. Auch kann sich die Einholung eines weiteren Gutachtens aufdrängen, wenn ein bereits vorliegendes Gutachten nicht dem Stand der Wissenschaft entspricht, widersprüchlich ist oder unsachliche Erwägungen enthält.
Normenkette
FGO § 76 Abs. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Dabei lässt der Senat offen, ob die Beschwerdebegründung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. von § 115 Abs. 2 FGO entspricht. Ein solcher liegt jedenfalls nicht vor.
a) Ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 FGO und damit ein Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO kann dann vorliegen, wenn das Finanzgericht (FG) auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens verzichtet, sofern ihm die erforderliche eigene Sachkunde fehlt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. August 2003 XI B 235/02, BFH/NV 2004, 64). Gleiches kann gelten, wenn sich dem FG die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens deshalb aufdrängen muss, weil das bereits vorliegende Gutachten nicht dem Stand der Wissenschaft entsprochen hat, widersprüchlich ist oder unsachliche Erwägungen enthält (BFH-Beschluss vom 5. Mai 2004 VIII B 107/03, BFH/NV 2004, 1533).
b) Diese Sachlage war im Streitfall nicht gegeben. Die zuständige Richterin des FG hat den vom Sachverständigen wiedergegebenen Erfahrungswert zur jährlichen Fahrleistung eines durch einen selbstfahrenden Unternehmer betriebenen Taxis nicht als unzutreffend angesehen. Sie hat sich auch nicht auf eigene Erfahrungswerte gestützt, ohne ihre eigene Sachkunde darzulegen. Sie hat vielmehr dargelegt, dass der vom Sachverständigen wiedergegebene allgemeine Erfahrungswert den im Streitfall gegebenen Verhältnissen nicht gerecht wird. Hierbei hat sie sich auf die vom Kläger im Klageverfahren für die Fahrzeuge vorgelegten Untersuchungsberichte des Technischen Überwachungsvereins (TÜV) gestützt, in denen die jeweiligen Kilometerstände angegeben waren. Aus den Angaben in diesen Beweismitteln hat die Richterin den Schluss gezogen, dass die Fahrleistung der klägerischen Fahrzeuge jeweils oberhalb des vom Sachverständigen mitgeteilten allgemeinen Erfahrungswerts lagen. Eine solche Würdigung war möglich und enthält auch keinen Verfahrensverstoß, denn die Richterin bedurfte zur Würdigung der Angaben in den TÜV-Berichten keiner besonderen eigenen Sachkunde. Ein Verfahrensfehler ist auch nicht darin zu erkennen, dass das FG die auf diese Weise festgestellte Fahrleistung der Taxis den Betriebsfahrten zugeordnet hat. Der Kläger hat nämlich im finanzgerichtlichen Verfahren selbst vorgetragen, dass die Fahrzeuge nicht zu Privatfahrten eingesetzt worden sind.
c) Auch der Vortrag der Kläger, das FG habe dem Kläger die Fahrleistung des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen 91 zugerechnet, obwohl er dieses Fahrzeug zu keinem Zeitpunkt besessen habe, lässt keinen Verfahrensfehler des FG erkennen.
Zwar kann ein Verfahrensfehler dann vorliegen, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde legt, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht oder es eine nach Lage der Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt lässt (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 80). Auch kann ein Verstoß gegen § 96 Abs. 2 FGO vorliegen, wenn das FG sein Urteil auf Tatsachen oder Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten.
Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall ersichtlich nicht vor. Das FG ist ausweislich des Tatbestands des angefochtenen Urteils davon ausgegangen, dass der Kläger in den Streitjahren zwischen zwei und drei Fahrzeuge im Einsatz hatte. In den vom FG angesprochenen TÜV-Berichten sind die Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen 24, 91 und 11 benannt. Soweit demgegenüber in den Gründen des angefochtenen Urteils (S. 7 Mitte) ein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen 91 angesprochen ist, handelt es sich ersichtlich um ein bloßes und als solches ohne weiteres erkennbares Schreibversehen. Denn wenige Zeilen zuvor und danach ist das Fahrzeug in dem Urteil mit dem zutreffenden Kennzeichen 91 benannt.
d) Soweit die Kläger schließlich geltend machen, das FG habe entgegen der klägerischen Angaben den sog. Bruttoumsatzkilometer mit 2,40 DM festgesetzt, ist ein Grund für die Zulassung der Revision nicht erkennbar. Der allein in Betracht zu ziehende Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO setzt das Vorliegen eines besonders schweren materiell-rechtlichen Fehlers voraus (Senatsbeschluss vom 9. März 2004 X B 68/03, BFH/NV 2004, 1112). Das Vorliegen eines solchen gravierenden Fehlers haben die Kläger nicht dargelegt. Die Urteilsgründe lassen einen solchen Fehler auch nicht erkennen. Das FG hat die klägerischen Einnahmen auf der Grundlage der mittels der TÜV-Berichte ermittelten Fahrleistungen der Fahrzeuge und Besetztzeiten der Taxis von 53 %, die sich im Rahmen der vom Sachverständigen wiedergegebenen Werte halten, kalkuliert. Den Kilometerpreis je Besetztkilometer hat das FG mit dem amtlichen Tarif von 2,40 DM angesetzt.
Fundstellen
Haufe-Index 1445672 |
BFH/NV 2005, 2237 |