Entscheidungsstichwort (Thema)
PKH für eine nach Wiedereinsetzung einzulegende Beschwerde; Verlust des Rügerechts
Leitsatz (NV)
1. Der mittellose Stpfl. ist bis zur Entscheidung über seinen PKH-Antrag unverschuldet verhindert, Rechtsmittel einzulegen. Nach Bewilligung von PKH ist ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er in der Rechtsmittelfrist den PKH-Antrag gestellt und die Erklärung gemäß §117 Abs. 2, 4 ZPO vorgelegt hat.
2. Ein Verfahrensmangel kann nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn er eine Vorschrift betrifft, auf deren Beachtung die Prozeßbeteiligten verzichten können und verzichtet haben. Das Rügerecht geht nicht nur durch eine ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem FG verloren, sondern auch durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge; ein Verzichtswille ist dafür nicht erforderlich. Verhandelt der Rügeberechtigte zur Sache, ohne den Verfahrensmangel zu rügen, obwohl er den Mangel kannte oder kennen mußte, verliert er das Rügerecht.
Normenkette
FGO §§ 56, 142 Abs. 1; ZPO §§ 114, 117 Abs. 2, 4, § 295
Tatbestand
I. Der Kläger und Antragsteller (Kläger) verkaufte in den Jahren 1986 und 1987 nicht-titulierte Schadensersatzforderungen, deren Existenz er behauptete. Die Kaufpreise sollten fällig werden, wenn der jeweilige Abtretungsempfänger die Forderung eingezogen hatte. Unter der Bezeichnung "A-Verlag" stellte der Kläger Rechnungen aus, in denen er die Umsatzsteuer gesondert auswies. "A-Verlag" war der Name einer GmbH in Gründung, die nicht in das Handelsregister eingetragen wurde.
Der Beklagte (das Finanzamt -- FA --) setzte unter Berufung auf §14 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1980 (im folgenden: UStG) die vom Kläger in den Rechnungen offen ausgewiesene Umsatzsteuer durch die Steuerbescheide für 1986 und 1987 fest. Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos.
Das Finanzgericht (FG) hob den Umsatzsteuerbescheid 1986 auf und wies die Klage gegen den Umsatzsteuerbescheid 1987 ab. Die Klageabweisung begründete es wie folgt:
Die Zustellung der Bescheide sei wirksam. Falls die Anschrift des Klägers nicht korrekt angegeben worden sei, werde ein eventueller Zustellungsmangel durch die Regelung des §9 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) geheilt.
Rechtsgrundlage für den Umsatzsteuerbescheid 1987 sei §14 Abs. 3 UStG. Aussteller der Rechnungen sei nicht die in Gründung befindliche GmbH, sondern der Kläger persönlich. Denn die Rechnungen seien nicht als solche der GmbH gekennzeichnet. Der Kläger habe die in den Rechnungen bezeichneten Leistungen nicht ausgeführt. Aufgrund der Vereinbarung, wonach der Kaufpreis für die Forderungen erst bei ihrer Erfüllung durch den Schuldner fällig werde, sei das Risiko der Existenz und der Werthaltigkeit der Forderungen beim Kläger geblieben und damit -- wirtschaftlich gesehen -- auch die Inhaberschaft an den Forderungen. Denn das beim Kläger verbliebene Risiko mache den wirtschaftlichen Gehalt der Forderungen aus. Es sei den Forderungsempfängern durch die Abtretung kein wirtschaftlicher Gehalt zugewendet worden. Mangels Leistung des Klägers fehle es daher an einem steuerbaren Umsatz.
Der -- nicht durch einen Prozeßbevollmächtigten vertretene -- Kläger begehrt Prozeßkostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Steuerberaters für eine noch einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde.
Entscheidungsgründe
II. 1. Der Antrag auf PKH ist zulässig. Für den Antrag auf PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde besteht beim Bundesfinanzhof (BFH) kein Vertretungszwang. Es ist ferner unschädlich, daß der Kläger den Antrag beim FG angebracht hat (vgl. BFH- Beschluß vom 18. Januar 1996 V S 11/95, V B 122/95, BFH/NV 1996, 633, m.w.N.).
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Gemäß §142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. §114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) wird einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten erbringen kann, auf Antrag PKH gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund dessen Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält, in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist und deshalb bei summarischer Prüfung für den Eintritt des angestrebten Erfolges eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (BFH-Beschluß vom 16. Dezember 1986 VIII B 115/86, BFHE 148, 215, BStBl II 1987, 217). Diese Voraussetzungen sind bei der gebotenen summarischen Betrachtung vorliegend nicht gegeben. Die beantragte PKH kann deshalb nicht bewilligt werden.
3. An der Erfolgsaussicht fehlt es allerdings nicht schon deshalb, weil die Fristen für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer abgelaufen sind. Der mittellose Steuerpflichtige ist bis zur Entscheidung über seinen PKH-Antrag unverschuldet verhindert, Rechtsmittel einzulegen. Nach Bewilligung von PKH ist ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er in der Rechtsmittelfrist den PKH-Antrag gestellt und die Erklärung gemäß §117 Abs. 2, 4 ZPO vorgelegt hat.
Der Kläger hat keine Erklärung auf dem gemäß §117 Abs. 4 ZPO vorgeschriebenen Vordruck vorgelegt. Eines diesbezüglichen Hinweises an den Kläger bedarf es nicht. Denn der Antrag auf Gewährung von PKH ist jedenfalls deshalb abzulehnen, weil für eine noch einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde keine Erfolgsaussichten bestehen. Hinreichende Gründe für den Erfolg einer Nichtzulassungsbeschwerde ergeben sich weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus dem Akteninhalt (vgl. dazu BFH-Beschluß in BFH/NV 1996, 633, unter III. 3.).
4. Als Zulassungsgrund i.S. des §115 Abs. 2 FGO für eine Nichtzulassungsbeschwerde kommen nach dem Vorbringen des Klägers sowie nach dem Akteninhalt nur grundsätzliche Bedeutung und Verfahrensmängel i.S. der Nr. 1 und 3 dieser Vorschrift in Betracht. Keiner dieser Zulassungsgründe liegt bei summarischer Prüfung vor.
a) Der Kläger macht geltend, unter dem Aktenzeichen V R 18/98 sei beim BFH bereits ein Rechtsstreit zur Anwendung des §14 Abs. 3 UStG anhängig; deshalb müsse auch im vorliegenden Streitfall die Revision möglich sein. Gegen das FG-Urteil wendet er ein: Die Bescheide seien wegen Zustellungsmängeln unwirksam gewesen; das FG habe §9 VwZG unzutreffend angewendet. Ein Mangel des FG-Urteils liege auch darin, daß das FG die erklärte hilfsweise Aufrechnung mit Vorsteueransprüchen aus der Gründerzeit des A-Verlags nicht berücksichtigt habe. Ferner habe das FG verkannt, daß nur gegen die A-Verlags GmbH Steuerbescheide hätten ergehen dürfen. Er -- der Kläger -- hätte allenfalls als Geschäftsführer der GmbH mit Haftungsbescheiden in Anspruch genommen werden dürfen. Darüber hinaus habe das FG übersehen, daß es an das rechtskräftige Strafurteil gebunden gewesen sei, in dem das Bestehen eines Anspruchs aus §14 Abs. 3 UStG verneint worden sei. Schließlich sei die Auffassung des FG, er habe keine Leistungen an die Abtretungsempfänger ausgeführt, unzutreffend.
Aus dem Vorstehenden ist nicht erkennbar, daß eine Rechtsfrage zu entscheiden wäre, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich deshalb weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vorbringen des Klägers. Der Kläger greift mit seinen Ausführungen lediglich die Richtigkeit der Vorentscheidung an. Materielle Rechtsfehler in der Vorentscheidung rechtfertigen keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung i.S. des §115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.
b) Der Kläger macht außerdem geltend, ihm sei das rechtliche Gehör verweigert worden. Das FG habe ihm in der mündlichen Verhandlung die vom FA vorgelegten Rechnungen gezeigt, ohne ihm eine ausreichende (Nach-)Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Anhand dieses Vorbringens ist nicht erkennbar, daß als Verfahrensmangel Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gegeben sein könnte. Es deutet nichts darauf hin, daß der Kläger sich zu einem entscheidungserheblichen Umstand nicht hätte äußern können. Dem Protokoll der mündlichen Verhandlung ist nicht zu entnehmen, daß der Kläger eine Frist zur Stellungnahme zu den Rechnungen beantragt hat. Es ist deshalb davon auszugehen, daß der Kläger sein diesbezügliches Rügerecht verloren hat. Denn ein Verfahrensmangel kann nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn er eine Vorschrift betrifft, auf deren Beachtung die Prozeßbeteiligten verzichten können und verzichtet haben (§155 FGO i.V.m. §295 ZPO). Das Rügerecht geht nicht nur durch eine ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem FG verloren, sondern auch durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge; ein Verzichtswille ist dafür nicht erforderlich. Verhandelt der Rügeberechtigte zur Sache, ohne den Verfahrensmangel zu rügen, obwohl er den Mangel kannte oder kennen mußte, verliert er das Rügerecht (§295 Abs. 1 ZPO).
Die Entscheidung über den Antrag auf PKH ergeht gerichtsgebührenfrei.
Fundstellen