Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung des BFH
Leitsatz (NV)
1. Gegen die Entscheidung des BFH, durch die eine Revision als unzulässig verworfen worden ist, ist ein Rechtsbehelf nicht gegeben.
2. Der Einwand, das Urteil des FG beruhe auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs, ist nicht geeignet, einen Verstoß des BFH gegen das Recht auf Gehör bei der Verwerfung der Revision gegen das Urteil des FG als unzulässig zu begründen.
Normenkette
GG Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1
Tatbestand
Gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG), durch das die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) gegen die Pfändungsverfügung des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) abgewiesen worden ist, legte der Kläger Revision ein, die der Senat durch Beschluß . . . mit der Begründung als unzulässig verworfen hat, die Revision sei nicht fristgerecht begründet worden.
Mit Schriftsatz . . . an das FG erhob der Kläger gegen das Urteil des FG ,,Gegenvorstellung" mit dem Antrag, die Pfändung des FA ex tunc für nichtig zu erklären. Mit Schriftsatz . . . an das FG beantragte der Kläger, seine ,,Gegenvorstellung" dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Entscheidung vorzulegen. In dem Schriftsatz führte der Kläger aus, er erwarte vom BFH eine umgehende Erledigung seines Antrags, die Pfändung des FA für nichtig zu erklären.
Mit Schreiben . . . teilte der Senatsvorsitzende dem Kläger mit, der BFH habe keine Möglichkeit, über seine Anträge zu entscheiden, da weder gegen das Urteil des FG noch gegen den Beschluß des BFH ein Rechtsbehelf gegeben sei. Daraufhin bat der Kläger, eine Entscheidung des Senats über seine ,,Gegenvorstellung" herbeizuführen.
Entscheidungsgründe
Der Senat entnimmt den Ausführungen des Klägers, daß er durch einen Rechtsbehelf gegen den Beschluß des Senats, mit dem die Revision als unzulässig verworfen worden ist, eine Aufhebung der Pfändungsverfügung erreichen will. Dieser Rechtsbehelf ist unzulässig. Denn gegen den Beschluß des Senats ist ein Rechtsbehelf, der zur Aufhebung dieser Entscheidung mit dem Ziel der Aufhebung des Urteils des FG und der Pfändungsverfügung führen könnte, nicht gegeben.
Der Auffassung des Klägers, dieses Ziel könne mit einer ,,Gegenvorstellung" erreicht werden, kann nicht gefolgt werden. Ein derartiger Rechtsbehelf ist in den Vorschriften für das Verfahren vor dem BFH nicht vorgesehen.
Ob der BFH befugt wäre, aufgrund der Eingabe des Klägers seinen Beschluß . . . aufzuheben, wenn dieser auf einem Verstoß gegen verfassungsrechtliche Grundsätze beruhen würde, braucht nicht entschieden zu werden. Denn auch der Kläger macht einen solchen Verstoß nicht geltend. Dem Schriftsatz des Klägers . . . ist zwar zu entnehmen, daß er der Auffassung ist, das Urteil des FG beruhe auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Ob das zutrifft, braucht schon deshalb nicht entschieden zu werden, weil ein derartiger Verstoß es nicht rechtfertigen würde, den genannten Beschluß des Senats aufzuheben. Denn ein solcher Verstoß hätte nicht ohne weiteres zur Folge, daß auch der Beschluß des Senats auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht. Dieser Beschluß beruht, wie in seiner Begründung näher dargelegt ist, allein darauf, daß der Kläger die Revision nicht fristgerecht begründet, also nicht das Erforderliche getan hat, um seine Rechte in dem dafür vorgesehenen Verfahren zu wahren. Auch mit Rücksicht auf die dafür vorgesehenen gesetzlichen Fristen kann dem Kläger nicht mehr das Recht eingeräumt werden, das Versäumte nachzuholen. Das gilt auch für den Einwand des Klägers, die Pfändungsverfügung verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
Da der Rechtsbehelf des Klägers schon deshalb unzulässig ist, weil er nicht statthaft ist, braucht nicht entschieden zu werden, ob auch die Einlegung des Rechtsbehelfs durch den Kläger persönlich mit Rücksicht auf den Vertretungszwang nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs zu dessen Unzulässigkeit geführt hat.
Fundstellen
Haufe-Index 416208 |
BFH/NV 1989, 531 |