Entscheidungsstichwort (Thema)
Rüge eines Verfahrensmangels nach § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO
Leitsatz (NV)
Für die Rüge, die Entscheidung sei nicht mit Gründen versehen (§ 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO), genügt es nicht, daß der Kläger geltend macht, das FG habe bei der Vergleichsberechnung nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 GrEStG Berlin die Position ,,Finanzvermittlungsgebühr" zu Unrecht dem Gesamtaufwand zugerechnet und dies nicht näher begründet. Eine lückenhafte Begründung fällt nicht unter § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO.
Normenkette
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger kaufte am 30. Dezember 1980 ein in Berlin liegendes, mit Pfandrechten belastetes Mietwohngrundstück. Er ist der Ansicht, die Grunderwerbsteuer für diesen Erwerbsvorgang sei gemäß § 19 des damals in Berlin geltenden Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG Berlin) nicht zu erheben. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) teilte diese Ansicht nicht und setzte die Grunderwerbsteuer durch Bescheid vom 29. September 1981 auf . . . DM, durch Einspruchsentscheidung vom 2. Dezember 1985 auf . . . DM fest.
Auf die Klage hat das Finanzgericht (FG) durch Urteil vom 22. September 1988 die Grunderwerbsteuer auf . . . DM herabgesetzt, im übrigen die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat Revision eingelegt. Er ist der Ansicht, einer Zulassung zur Einlegung der Revision bedürfe es nicht, weil als wesentlicher Mangel des Verfahrens zu rügen sei, daß das FG nicht begründet habe, warum es bei der Gegenüberstellung von Gesamtaufwand und Vergleichsbetrag auch die Finanzierungsvermittlungsgebühr in Höhe von . . . DM zum Gesamtaufwand gerechnet habe, obwohl er diesen Betrag ohne rechtlichen Grund gezahlt habe und ihn deshalb zurückverlangen dürfe.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unzulässig und deshalb zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 FGO).
Unzulässig ist die Revision, weil ein Fall, in dem es einer Zulassung zur Einlegung der Revision nicht bedarf (§ 116 FGO) nicht vorliegt. Zwar hat der Kläger als wesentlichen Mangel des Verfahrens gerügt, daß die Entscheidung des FG (11 Seiten) nicht mit Gründen versehen sei (§ 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO). Er hat seine Rüge jedoch nicht schlüssig begründet. Für eine solche Rüge genügt nicht, daß der Kläger geltend macht, das FG habe bei der Vergleichsberechnung nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 GrEStG Berlin die Position ,,Finanzvermittlungsgebühr" zu Unrecht dem Gesamtaufwand zugerechnet und dies nicht näher begründet. Denn eine lückenhafte Begründung fällt nicht unter die Vorschrift des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO (vgl. Beschlüsse des BFH vom 9. Februar 1977 I R 136/76, BFHE 121, 298, 299, BStBl II 1977, 351, und vom 9. Juni 1988 VI R 77/86, BFH / NV 1989, 179 Nr. 148). Die vom Kläger erhobene Rüge ist in Wahrheit nicht eine Verfahrensrüge, sondern die Rüge unrichtiger Anwendung sachlichen Rechts. Eine solche Rüge kann nicht zur Zulassung der Revision führen.
Die unzulässige Revision kann nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde (§ 115 Abs. 3 FGO) umgedeutet werden wegen der erheblichen rechtlichen und verfahrensmäßigen Unterschiede beider Rechtsmittel (BFH-Beschluß vom 16. März 1988 II R 174/87, BFH / NV 1989, 247 Nr. 219).
Fundstellen
Haufe-Index 422965 |
BFH/NV 1990, 244 |