Entscheidungsstichwort (Thema)
Richtiger Antragsgegner bei Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einer Prüfungsanordnung
Leitsatz (NV)
1. Wird eine andere Finanzbehörde nach § 195 Satz 2 AO mit der Außenprüfung beauftragt, ist ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einer Prüfungsanordnung gegen das FA zu richten, das die Prüfungsanordnung erlassen hat.
2. § 63 Abs. 3 FGO regelt nicht den Fall, dass die zuständige Behörde aufgrund gesetzlicher Ermächtigung einer anderen Behörde einen (Einzel-)Auftrag zu hoheitlichem Tätigwerden erteilt.
Normenkette
FGO § 63 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, § 69 Abs. 3, § 128 Abs. 3; AO § 195 S. 2, § 367 Abs. 3
Verfahrensgang
Gründe
Die vom Finanzgericht (FG) nach § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zugelassene Beschwerde ist unbegründet.
Das FG hat den Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der vom Finanzamt (FA) A erlassenen Prüfungsanordnungen zu Recht mit der Begründung abgelehnt, der Antrag richte sich gegen den falschen Antragsgegner, nämlich das FA B, welches das FA A mit der Durchführung einer Lohnsteuer-Außenprüfung beauftragt hat.
Nach der Vorschrift des § 63 Abs. 1 Nr. 1 FGO, die im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens zur AdV (§ 69 Abs. 3 FGO) entsprechende Anwendung findet (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Januar 2005 I S 8/04, BFH/NV 2005, 1109, und vom 17. August 2007 XI S 15/07 (PKH), BFH/NV 2007, 2142), ist der Antrag gegen die Behörde zu richten, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat. Dies ist im Streitfall das FA, welches die Prüfungsanordnungen erlassen hat, deren AdV die Antragstellerin begehrt, und nicht das FA, welches den Auftrag zur Durchführung einer Lohnsteuer-Außenprüfung erteilt hat.
Dem steht der im Aussetzungsverfahren gleichfalls entsprechend anzuwendende § 63 Abs. 3 FGO nicht entgegen. Zwar ist nach dieser Vorschrift der Antrag ausnahmsweise gegen die zuständige Behörde zu richten, wenn eine Behörde, die auf Grund gesetzlicher Vorschrift berechtigt ist, für die zuständige Behörde zu handeln, den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat. Die Vorschrift erfasst indes nicht die Fälle, in denen die zuständige Behörde --weil sie das Gesetz hierzu ermächtigt-- einer anderen Behörde den (Einzel-)Auftrag zu hoheitlichem Tätigwerden erteilt (vgl. BFH-Urteil vom 10. November 1987 VII R 137/84, BFH/NV 1988, 417; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 63 Rz 11; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 63 FGO Rz 51; Stöcker in Beermann/Gosch, FGO § 63 Rz 28; Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 63 FGO Rz 8). In diesem Sinne führt auch die auf § 195 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) gestützte Beauftragung einer anderen Finanzbehörde mit der Außenprüfung nicht dazu, dass die beauftragte Behörde i.S. des § 63 Abs. 3 FGO auf Grund gesetzlicher Vorschrift berechtigt ist. Deshalb richtet sich die Passivlegitimation nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 FGO, wenn das beauftragte FA und nicht --wie gleichfalls zulässig-- das beauftragende FA die Prüfungsanordnung erlässt (vgl. auch BFH-Urteil vom 10. Dezember 1987 IV R 77/86, BFHE 152, 24, BStBl II 1988, 322; BFH-Beschluss vom 27. November 2003 I B 119, S 11/03, BFH/NV 2004, 756; Schallmoser in HHSp, § 63 FGO Rz 54; Tipke in Tipke/Kruse, a.a.O., Rz 8). Bei entsprechender Anwendung der Vorschrift ist somit richtiger Gegner eines Antrags auf AdV diejenige Behörde, die die Prüfungsanordnung erlassen hat. Ob diese Grundsätze --wie das FG meint-- auch bei der Anwendung des § 367 Abs. 3 AO Geltung beanspruchen, braucht der Senat hier nicht zu entscheiden.
Fundstellen