Entscheidungsstichwort (Thema)
Postulationsfähigkeit im Revisionsverfahren
Leitsatz (NV)
Zur Auslegung einer Revisionsschrift bei Zweifeln an der Postulationsfähigkeit
Normenkette
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) auf Aufhebung der Vollziehung des Gewinnfeststellungsbescheids 1983 durch Beschluß vom 25. November 1985 abgelehnt. Der Beschluß wurde dem damaligen Prozeßbevollmächtigten, dem Steuerberater X, lt. Empfangsbekenntnis am 2. Dezember 1985 zugestellt.
Mit Schreiben vom 3. Dezember 1985, das beim FG am 4. Dezember 1985 einging, wurde gegen diesen Beschluß die - vom FG zugelassene - Beschwerde eingelegt.
Das Beschwerdeschreiben trägt im Briefkopf die Bezeichnung ,,Y-GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft". Es hat folgenden Wortlaut:
,,Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen den Beschluß vom 25. November 1985 legen wir hiermit namens und im Auftrag unseres Mandanten Beschwerde ein. Die Begründung werden wir kurzfristig nachreichen. Als Anlage erhalten Sie eine Prozeßvollmacht.
Mit freundlichen Grüßen
Y-GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft".
Das Schreiben trägt die Unterschrift ,,Z". Es handelt sich dabei um den im Beschwerdeschreiben vordruckmäßig als Geschäftsführer der Y-GmbH bezeichneten Dipl.-Kfm. Z.
Dem Schreiben lag eine im Namen der Klägerin unterzeichnete Prozeßvollmacht bei, in der es heißt:
,,Dem/Der Steuerberater/Steuerbevollmächtigten Y-GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft . . . wird hiermit in Sachen . . . Prozeßvollmacht erteilt".
Der Name und die Anschrift der Y-GmbH ist mit einem Stempel auf der Vollmachtsurkunde angebracht. Neben dem Stempelaufdruck ist mit Maschinenschrift noch der Name ,,Dipl.-Kfm. Z" - ohne Anschrift - angefügt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muß sich - mit Ausnahme der juristischen Personen des öffentlichen Rechts und der Behörden - jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs - BFHEntlG -). Das gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG). Danach sind Steuerberatungsgesellschaften und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, insbesondere in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, von der Vertretungsbefugnis ausgeschlossen (ständige Rechtsprechung des BFH; vgl. zuletzt Beschluß vom 29. April 1981 I R 24/81, BFHE 133, 338, BStBl II 1981, 651).
Im Streitfall wird die Klägerin im Beschwerdeverfahren von der als ,,YGmbH" firmierenden Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft vertreten. Das ergibt sich aus dem mit dem Namen dieser Gesellschaft versehenen Briefkopf des Beschwerdeschreibens, aus der ,,wir"-Form des Textes sowie aus der Unterschrift des Geschäftsführers der Y-GmbH, Dipl.-Kfm. Z, unter der maschinengeschriebenen Bezeichnung ,,Y-GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft". Etwas anderes läßt sich auch nicht der dem Beschwerdeschreiben beigefügten Prozeßvollmacht entnehmen. Sie läßt vielmehr aufgrund des - Name und Anschrift der Y-GmbH enthaltenden - Stempelaufdrucks an der vordruckmäßig für die Bezeichnung des Prozeßbevollmächtigten vorgesehenen Stelle erkennen, daß die YGmbH bevollmächtigt werden sollte. Der neben dem Stempelaufdruck noch mit Schreibmaschine hinzugefügte Zusatz ,,Dipl.-Kfm. Z" kann in diesem Zusammenhang entsprechend dem im Beschwerdeverfahren enthaltenen Hinweis nur bedeuten, daß der dort Benannte als gesetzlicher Vertreter der Y-GmbH, nicht aber als ein weiterer - neben der Y-GmbH auftretender - Bevollmächtigter anzusehen ist.
Die Beschwerde der Y-GmbH kann weder in eine solche des Dipl.-Kfm. Z umgedeutet werden noch kann der Mangel der Vertretung nach Ablauf der Beschwerdefrist noch durch Erklärungen postulationsfähiger Personen geheilt werden (BFHE 133, 338, BStBl II 1981, 651).
Fundstellen
Haufe-Index 414418 |
BFH/NV 1986, 627 |