Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde gegen Entscheidungen über die AdV
Leitsatz (NV)
Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach §69 Abs. 3, 5 FGO ist die Beschwerde nur gegeben, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist; eine NZB ist unstatthaft.
Normenkette
Tatbestand
I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) beantragte beim Finanzgericht (FG), die Vollziehung des Investitionszulage-Änderungsbescheides 1991 auszusetzen. Das FG lehnte den Antrag mit Beschluß ab. Es ließ die Beschwerde nicht zu.
Mit ihrer Beschwerde beantragt die Antragstellerin die Zulassung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof (BFH) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß §128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach §69 Abs. 3 und 5 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt §115 Abs. 2 FGO entsprechend.
Das FG hat die Beschwerde weder in dem angefochtenen Beschluß noch in seinem Nichtabhilfebeschluß zugelassen.
Der Wendung in §128 Abs. 3 Satz 1 FGO "wenn sie in der Entscheidung zugelassen ist" ist zu entnehmen, daß eine Zulassung durch den BFH nicht in Betracht kommt (vgl. BFH-Beschluß vom 17. Mai 1994 I B 234/93, BFH/NV 1995, 47, m.w.N.). Die Anordnung der entsprechenden Geltung des §115 Abs. 2 durch §128 Abs. 3 Satz 2 FGO enthält lediglich eine Verweisung auf die in §115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO genannten Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde. Die Verweisung ändert hingegen nicht die ausschließlich dem FG zugewiesene Zuständigkeit zur Entscheidung über die Zulassung des Rechtsmittels der Beschwerde. Danach war die Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung mangels Statthaftigkeit als unzulässig zu verwerfen.
Fundstellen
Haufe-Index 67500 |
BFH/NV 1998, 1228 |
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