Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlegung der Tatsachen zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags
Leitsatz (NV)
Stützt ein Prozeßbevollmächtigter den Wiedereinsetzungsantrag darauf, er sei wegen eines ,,Büroversehens" ohne Verschulden gehindert gewesen, die Revisionsbegründungsfrist einzuhalten, ohne Angaben zu machen, welches falsche Datum versehentlich für das Ende der Frist eingetragen worden sei und welche Vorkehrungen in seinem Büro getroffen würden, um Fristen zuverlässig einzuhalten, insbesondere durch die Einrichtung einer Ausgangskontrolle, so sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags nicht hinreichend dargelegt.
Normenkette
FGO §§ 56, 120 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Der Beschluß des Senats vom 1. Dezember 1988 über die Zulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) A wurde dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) am 15. Dezember 1988 zugestellt. Am 16. Januar 1989 legte der Kläger Revision ein (noch ohne Begründung). Die Revisionsbegründung wurde am 20. Februar 1989 dem Nachtbriefkasten ,,Behältnis V (vor 24.00 Uhr)" entnommen und erhielt den Eingangsstempel vom 17. Februar 1989. In dem Schreiben ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten vortragen: ,,1. Vorweg beantragen wir die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Durch ,Büroversehen` ist die gesetzliche Frist zur Revisionsbegründung nicht eingehalten. Eine langjährige, bei uns beschäftigte und grundsätzlich zuverlässig arbeitende Steuergehilfin, der die Führung unseres Fristenbuches übertragen ist, hat versehentlich ein falsches Datum für das Ende der Frist eingetragen. Ein derartiger Fehler ist in unserem Bürobetrieb seit acht Jahren nicht passiert."
Ferner stellte der Kläger den Revisionsantrag und begründete diesen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unzulässig.
Nach § 120 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision bei dem FG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revisionsbegründungsfrist endete hier mit Ablauf des 16. Februar 1989 (Donnerstag). Die Revisionsbegründung des Klägers ging verspätet erst am 17. Februar 1989 ein, ohne daß der Kläger zuvor eine Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist beantragt hätte.
Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kann dem Kläger nicht gewährt werden. Wiedereinsetzung ist nach der vorbezeichneten Vorschrift auf Antrag zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Die Wiedereinsetzung setzt in formeller Hinsicht voraus, daß innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachgeholt und diejenigen Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich die schuldlose Verhinderung ergeben soll. Die geltend gemachten Tatsachen können noch im Verfahren über den Antrag glaubhaft gemacht werden (§ 56 Abs. 2 FGO, Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. Juli 1983 II R 211/81, BFHE 139, 15, BStBl II 1983, 681).
Der Sachvortrag des Bevollmächtigten des Klägers über das ,,Büroversehen" reicht nicht aus, um ein schuldloses Verhalten des Prozeßbevollmächtigten an der Fristversäumung darzulegen. Es fehlen Angaben darüber, welches falsche Datum versehentlich für das Ende der Frist eingetragen worden war, ferner die Darlegung, welche Vorkehrungen im Büro des Prozeßbevollmächtigten getroffen werden, daß Fristen zuverlässig eingehalten werden, insbesondere durch die Einrichtung einer Ausgangskontrolle (vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 18. Januar 1984 I R 196/83, BFHE 140, 146, BStBl II 1984, 441).
Überdies wurden die in der Revisionsbegründungsschrift mitgeteilten Angaben nicht glaubhaft gemacht (z. B. durch Vorlage des Fristenbuchs und anderer Nachweismittel).
Fundstellen
Haufe-Index 422979 |
BFH/NV 1991, 42 |