Entscheidungsstichwort (Thema)
Gemischt genutztes Grundstück eines Gipsergeschäfts als wesentliche Betriebsgrundlage im Rahmen einer Betriebsaufspaltung; zur Revisionszulassung bei Rechtsfehlern von einigem Gewicht
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2; 2. FGOÄndG; EStG § 15 Abs. 1
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) meint, das Urteil des Finanzgerichts (FG) stehe mit den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Juli 1994 VIII R 75/93 (BFH/NV 1995, 597) und vom 23. Mai 2000 VIII R 11/99 (BFHE 192, 474, BStBl II 2000, 621) insofern nicht in Einklang, als das FG das Lagergebäude und einen unerheblich genutzten Büroraum eines Gipsergeschäfts als wesentliche Betriebsgrundlage im Rahmen einer Betriebsaufspaltung angesehen habe. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Bürogebäude oder eine Lagerhalle als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen sei, werde in der Rechtsprechung und im Schrifttum nicht einheitlich beantwortet und sei klärungsbedürftig.
2. Diese Einwendungen greifen nicht durch.
a) Eine Abweichung von den angegebenen Urteilen des BFH liegt nicht vor. Das Urteil in BFH/NV 1995, 597 betrifft eine Möbelhandels-GmbH, die eine ihr überlassene Lagerhalle ausschließlich zur Lagerung von Möbeln (An- und Auslieferungslager) nutzte. Die Entscheidung in BFHE 192, 474, BStBl II 2000, 621 hatte die Überlassung eines Bürogebäudes an eine GmbH, die Planungen, ingenieurtechnische Leistungen sowie Beratungen und Begutachtungen durchführte, zum Gegenstand. Der BFH bejahte in diesen Fällen eine wesentliche Betriebsgrundlage, weil die Lagerhalle nach dem Gesamtbild ihrer Eingliederung in die innere Struktur des Betriebes der GmbH für diese von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung war bzw. weil das Bürogebäude die räumliche und funktionale Grundlage für die Geschäftstätigkeit der Betriebsgesellschaft darstellte.
Daraus lässt sich ―entgegen dem Vortrag des Klägers― nicht folgern, in einem Fall wie dem vorliegenden seien die Voraussetzungen einer sachlichen Verflechtung im Sinne der Rechtsprechungsgrundsätze zur Betriebsaufspaltung nicht gegeben. Im Streitfall hatte der beherrschende Gesellschafter der Betriebs-GmbH kein reines Lager- oder Bürogebäude überlassen, sondern Teile eines Grundstücks mit Lagergebäuden und Lagerflächen sowie Garagen, Geräteschuppen und einem kleinen Büroraum. Wie der BFH in dem Beschluss vom 2. März 2000 IV B 34/99 (BFH/NV 2000, 1084, m.w.N.) ausgeführt hat, ist ein solches Grundstück bzw. Gebäude regelmäßig als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen. In derartigen Fällen eines gemischt genutzten Grundstücks können die einzelnen Teile nicht jeweils getrennt unter dem Gesichtspunkt der Überlassung reiner Lager- bzw. reiner Büroflächen gewürdigt werden.
Der Hinweis des Klägers, die GmbH könnte ihr Unternehmen (Gipsergeschäft) auch ohne ein Grundstück betreiben, geht fehl. Entscheidend ist, ob der Betrieb nach seiner konkreten Führung auf das Grundstück angewiesen ist (z.B. BFH-Urteil vom 23. Januar 2001 VIII R 71/98, BFH/NV 2001, 894, m.w.N.) bzw. ob ohne die Überlassung die Organisationsstruktur des Unternehmens entscheidend geändert werden müsste (BFH-Urteil in BFH/NV 1995, 597). Davon ist im Streitfall auszugehen. Nach den Feststellungen des FG war das Gerüst- und Materiallager für den Betrieb unverzichtbar. Die Betriebs-GmbH nutzte die nicht nur geringe Ausmaße aufweisenden Grundstücks- und Gebäudeflächen auch zum Unterstellen von Geräten usw. sowie ―wenn auch in geringem Umfang― als Büro. Die Fortführung des Betriebs ohne entsprechende Flächen und Räumlichkeiten wäre hier ohne wesentliche organisatorische Änderungen nicht möglich.
b) Die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam angesehenen Fragen, unter welchen Voraussetzungen bei der Überlassung "reiner" Büro- bzw. Lagergebäude von einer sachlichen Verflechtung auszugehen sei, sind im Streitfall, da es hier um gemischt genutzte Flächen geht, nicht klärungsfähig. Im Übrigen ist die Frage, ob bei Überlassung eines gemischt genutzten Grundstücks eine Betriebsaufspaltung besteht, nach dem Beschluss des BFH in BFH/NV 2000, 1084, geklärt.
3. Im Streitfall kann offen bleiben, ob durch die Neuformulierung des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) die Zulassungsgründe dergestalt erweitert worden sind, dass die Revision auch bei Rechtsfehlern von einigem Gewicht zuzulassen ist (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, Der Betrieb ―DB― 2001, 2429, m.w.N.). Es kann ferner dahinstehen, ob das neue Recht auch in Fällen gilt, in denen sich die Zulässigkeit der Beschwerde nach altem Recht richtet, weil das finanzgerichtliche Urteil ―wie im Streitfall― vor dem 1. Januar 2001 zugestellt worden ist (vgl. Art. 4 2.FGOÄndG). Denn ein schwerwiegender Rechtsfehler wird aus den Ausführungen des Klägers nicht erkennbar.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Angabe weiterer Gründe.
Fundstellen
Haufe-Index 713617 |
EStB 2002, 169 |