Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerdebefugnis eines Nichtbeteiligten gegen Einstellungsbeschluß nach Klagerücknahme
Leitsatz (NV)
Wer gemäß § 60 Abs. 3 FGO notwendig zum Verfahren beizuladen ist, aber nicht beigeladen worden ist, ist wie der Beigeladene nicht befugt, Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme der Klage einzulegen; er ist nicht in seinen Rechten verletzt.
Normenkette
FGO § 40 Abs. 2, § 57 Nr. 3, § 60 Abs. 3, 6, §§ 72, 128
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Beschwerdeführer war neben dem Kläger A Komplementär der Firma B-KG; an der KG war außerdem C als Kommanditist beteiligt. Durch gerichtliche Entscheidung ist die KG aufgelöst und der Kläger ausgeschlossen worden.
Im Jahr 1979 prüfte der Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) den Betrieb der KG. Es stellte u. a. fest, daß der Verlust der Kalenderjahre 1973 und 1974 nicht auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermittelt worden war, versagte den Verlustvortrag für die Jahre 1976 und 1977 und erließ entsprechend geänderte Bescheide für die Streitjahre 1973 bis 1975 sowie einen erstmaligen Bescheid für 1978.
Der Kläger legte dagegen Einspruch ein, den das FA nach Hinzuziehung des Beschwerdeführers als unbegründet zurückwies. Mit der ursprünglich betreffend die Gewinnfeststellung 1973 bis 1978 erhobenen Klage machte der Kläger u. a. geltend, die Buchführung sei ordnungsgemäß und die geltendgemachten Verlustvorträge seien anzuerkennen. Bezüglich der Gewinnfeststellung 1973 bis 1975 und 1978 nahm der Kläger die Klagen zurück. Das Finanzgericht (FG) stellte mit Beschluß vom 11. März 1985 das Verfahren insoweit ein. In dem Klageverfahren betreffend Gewinnfeststellung 1976 und 1977 hat das FG den Beschwerdeführer und den Kommanditisten C gemäß § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Verfahren beigeladen. Diese Klage hatte keinen Erfolg.
Gegen die Einstellung des Verfahrens des Klägers betreffend die Gewinnfeststellung 1973, 1974, 1975 und 1978 der ehemaligen B-KG wandte sich der Beschwerdeführer mit dem Schriftsatz vom 21. November 1989. Er machte darin geltend, die Einstellung des Verfahrens sei fehlerhaft. Der Kläger habe die Einsprüche gegen die Gewinnfeststellungsbescheide 1973 bis 1978 nicht nur für sich als Person, sondern auch als Komplementär der B-KG eingelegt. Jedenfalls hätte das FG den Beschwerdeführer als Komplementär und späteren Liquidator der B-KG zu diesem Verfahren vor Einstellung beiladen müssen. Auf den Hinweis des FG vom 8. Dezember 1989 hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, daß sein Schriftsatz als Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluß vom 11. März 1985 behandelt werden solle.
Das FA beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist gegen einen Einstellungsbeschluß nach § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO die Beschwerde statthaft (§ 128 Abs. 1 FGO).
Die Beschwerde ist jedoch unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht befugt ist, Beschwerde einzulegen.
Der Beschwerdeführer war nicht zum Klageverfahren beigeladen und insoweit nicht Beteiligter (§ 57 Nr. 3, § 60 Abs. 6 FGO; vgl. auch BFH-Beschluß vom 16. Januar 1984 GrS 5/82, BFHE 140, 408, BStBl II 1984, 439).
Allerdings sind beschwerdebefugt auch die sonst von der Entscheidung Betroffenen; betroffen ist, in wessen Rechte eingegriffen wird (BFH-Beschluß vom 3. Oktober 1979 IV B 63/79, BFHE 128, 494, BStBl II 1980, 2). Zur Zulässigkeit der Beschwerde eines von der Entscheidung des FG ,,Betroffenen" gehört in jedem Fall, daß er einen Sachverhalt vorträgt, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - ergibt, daß er in seinen Rechten verletzt ist (vgl. § 40 Abs. 2 FGO; BFH-Beschluß in BFHE 128, 494, BStBl II 1980, 2). Daran fehlt es im Streitfall.
Die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen den Einstellungsbeschluß lassen eine Verletzung seiner Rechte nicht erkennen. Selbst wenn man davon ausgeht, daß ein Fall notwendiger Beiladung i. S. des § 60 Abs. 3 FGO vorgelegen habe, ergibt sich eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers durch die Einstellung des Verfahrens nicht. Denn der Kläger A konnte die von ihm erhobene Klage ohne Zustimung des notwendig Beigeladenen zurücknehmen. Auch ein notwendig Beigeladener kann nicht verhindern, daß der Kläger die Klage zurücknimmt. Nach Rücknahme der Klage durch den Kläger wird die Beiladung wirkungslos. Deshalb bedarf es auch nicht einer Anhörung des Beigeladenen vor Einstellung des Verfahrens (vgl. zum Vorstehenden BFH-Beschluß vom 4. August 1988 IV R 165-166/87, BFH/NV 1989, 240). Entsprechend kann sich auch der nicht beigeladene Beschwerdeführer nicht auf eine Verletzung seiner Rechte berufen.
Fundstellen
Haufe-Index 417350 |
BFH/NV 1991, 468 |