Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Anfechtung einer Kostenentscheidung wegen Gehörsverletzung
Leitsatz (NV)
Unbeschadet der Möglichkeit einer Gegenvorstellung eröffnet die Rüge einer Gehörsverletzung für sich keine weitere Instanz.
Normenkette
FGO § 118 Abs. 4; GG Art. 103 Abs. 1
Gründe
Die gegen einen Kostenbeschluß der Vorinstanz -- Auferlegung der Kosten auf die ohne Vollmacht für die Klägerin aufgetretenen Rechtsanwälte -- gerichtete Beschwerde ist, weil nicht statthaft (§ 128 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), mit der Kostenfolge nach § 135 Abs. 2 FGO zu verwerfen. Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs eröffnet für sich keine weitere Instanz (vgl. etwa Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. November 1994 XI ZR 35/94, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1995, 544). Möglich ist in besonders gelagerten Fällen allenfalls eine Gegenvorstellung bei der zuständigen Gerichtsinstanz. Dieser auch hier erhobenen Gegenvorstellung hat indes die Vorinstanz aus Gründen, die mit gefestigter Rechtsprechung in Einklang stehen (zu ihnen zuletzt Senat, Beschluß vom 10. Januar 1995 VII R 85/93, VII B 226/93, BFH/NV 1995, 804), keine Folge gegeben.
Fundstellen
Haufe-Index 423500 |
BFH/NV 1996, 245 |
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