Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit des besonderen Kirchgelds
Leitsatz (NV)
Es ist nicht klärungsbedürftig, dass das besondere Kirchgeld für Kirchenmitglieder, die in glaubensverschiedener Ehe leben, zum 1. Januar 2001 nach dem Kirchensteuergesetz Nordrhein-Westfalen, den einschlägigen Kirchensteuerordnungen und dem Kirchensteuerbeschluss 2001 auch in jenen Fällen nicht gegen Verfassungsrecht verstößt, in denen der kirchenangehörige Ehegatte einen nicht unerheblichen Eigenverdienst erzielt hat.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 4, 6, 140; WRV Art. 137 Abs. 3, 6; KiStG NW § 4 Abs. 1 Nr. 5
Verfahrensgang
FG Düsseldorf (Urteil vom 17.03.2006; Aktenzeichen 1 K 878/04 Ki) |
Tatbestand
I. Streitpunkt ist die Verfassungsmäßigkeit des besonderen Kirchgelds.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war im Streitjahr 2002 Mitglied der evangelischen Kirche; ihr Ehemann gehörte keiner Kirche an. Die Eheleute wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Auf der Grundlage eines zu versteuernden Einkommens beider Ehegatten von 101 512 € und eines auf die Einkünfte der Klägerin entfallenden anteiligen Einkommensteuerbetrages von 4 250 € wurde gegen die Klägerin evangelische Kirchensteuer in Form des besonderen Kirchgelds in Höhe von 840 € festgesetzt. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Gegen das klageabweisende Urteil des FG Düsseldorf vom 17. März 2006 1 K 878/04 Ki wendet sich die Klägerin mit ihrer auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Nichtzulassungsbeschwerde.
Entscheidungsgründe
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Erhebung des besonderen Kirchgelds nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen in der zuletzt am 6. März 2001 geänderten Fassung i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 5 der zum 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Kirchensteuerordnung der evangelischen Kirchen in Nordrhein-Westfalen kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu. Die zu entscheidenden Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Senats hinreichend geklärt, und es sind keine neuen Gesichtspunkte erkennbar, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den Bundesfinanzhof erforderlich machen.
Der Senat hat in mehreren Entscheidungen ausgeführt, dass keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Erhebung des besonderen Kirchgelds bestehen, weil dadurch weder die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) noch der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und ebenso wenig die Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG (Glaubensfreiheit) und Art. 6 GG (Ehe und Familie) verletzt werden (Senatsurteile vom 19. Oktober 2005 I R 76/04, BFHE 211, 90, BStBl II 2006, 274; vom 21. Dezember 2005 I R 44/05 und I R 64/05, juris; vom 25. Januar 2006 I R 62/05, juris).
Entgegen der Sicht der Klägerin ergibt sich in ihrem Fall nicht dadurch eine für die verfassungsrechtliche Prüfung wesentliche Abweichung von den vom Senat bisher zu beurteilenden Sachverhalten, dass sie ihrem Beschwerdevorbringen zufolge im Streitjahr ein eigenes Einkommen von brutto 24 975 EUR erzielt hat. Wie im Senatsurteil in BFHE 211, 90, BStBl II 2006, 274, näher ausgeführt, hält es der Senat für grundsätzlich verfassungsgemäß, dass die Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehegatten sich für die Bemessung des Kirchgelds am Einkommen beider Ehegatten orientiert. Die Überlegungen des Senats umfassen demnach nicht nur den Fall, dass der kirchenangehörige Ehegatte über kein eigenes Einkommen verfügt, sondern treffen in gleichem Maße auf die im Streitfall gegebene Situation eines nicht unerheblichen Eigenverdienstes des kirchenangehörigen Ehegatten zu. Vergleichbare Konstellationen lagen im Übrigen bereits den Senatsurteilen vom 21. Dezember 2005 I R 64/05 und vom 25. Januar 2006 I R 62/05 zu Grunde, ohne dass der Senat darin einen Grund für eine abweichende Beurteilung gesehen hat.
Fundstellen