Entscheidungsstichwort (Thema)
NZB: Darlegungserfordernisse, grundsätzliche Bedeutung, Rechtsfortbildung und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, Divergenz
Leitsatz (NV)
- Für die Darlegung der Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache und der Fortbildung des Rechts muss der Beschwerdeführer konkret auf eine Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Er muss zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Erforderlich ist ferner ein konkreter und substantiierter Vortrag, warum im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechteinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt, also ein Vortrag zur Klärungsbedürftigkeit.
- Die schlüssige Darlegung einer Divergenz erfordert die Wiedergabe eines abstrakten Rechtssatzes, der in einer zu zitierenden Entscheidung eines anderen Gerichts enthalten ist. Ihm muss ein anderer Rechtssatz gegenübergestellt werden, der sich aus der Vorentscheidung ergibt und der von dem erstgenannten abweicht.
- Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz liegt nur vor, wenn dieselbe Rechtsfrage im Urteil des FG und in der Divergenzentscheidung unterschiedlich beantwortet wurde. Ferner müssen die Entscheidungen zu gleichen, vergleichbaren oder gleichgelagerten Sachverhalten ergangen sein.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, § 116 Abs. 3 S. 3
Tatbestand
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beantragte für das 1. Quartal 1989 bis zum 1. Quartal 1995 die Vergütung von Mineralölsteuer für die Verwendung von Erdgas in verschiedenen betrieblichen Abläufen. Dies lehnte das Hauptzollamt, dessen Zuständigkeit zwischenzeitlich auf den Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt) übergegangen ist, mit für jeden Vergütungsabschnitt ergangenen Bescheiden teilweise ab. Hinsichtlich des das 1. Quartal 1989 betreffenden Vergütungsabschnitts schloss sich ein finanzgerichtliches Verfahren an. Deshalb wurden die die anderen Vergütungsabschnitte betreffenden Einspruchsverfahren zum Ruhen gebracht.
Nach Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht (FG) durch das Senatsurteil vom 20. September 1994 VII R 57/93 (BFHE 176, 502) wurde das das 1. Quartal 1989 betreffende finanzgerichtliche Verfahren durch einen als vorläufig bezeichneten Vergütungsbescheid vom 5. März 1996 erledigt. Dementsprechend vergütete das Hauptzollamt der Klägerin für die Vergütungsabschnitte 2. Quartal 1989 bis 1. Quartal 1995 mit als vorläufig bezeichneten Bescheiden vom 6., 11. und 12. März 1996 die Mineralölsteuer. Die ergangenen Bescheide wurden mit Verfügungen vom 30. April und 18. Mai 1998 für endgültig erklärt.
Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom … Juni 1998 die Festsetzung von Prozesszinsen hinsichtlich der für das 1. Quartal 1989 schließlich vergüteten Mineralölsteuer. Dem entsprach das Hauptzollamt mit Bescheid vom … August 1998. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein und machte geltend, auch für die übrigen Vergütungsabschnitte seien nach § 236 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO 1977) Prozesszinsen festzusetzen.
Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin Klage vor dem FG. Das FG wies die Klage ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Festsetzung von Prozesszinsen, weil die das 1. Quartal 1989 betreffenden Vergütungsbescheide keine Grundlagenbescheide für die die übrigen Vergütungsabschnitte betreffenden Bescheide seien. Daran ändere der gesetzlich vorgesehene Erlaubnisvorbehalt für die steuerbegünstigte Verwendung von Mineralöl nichts. Dieser Erlaubnisvorbehalt stelle eine gesetzliche Möglichkeit dar, die Steueraufsicht auszuüben und die missbräuchliche Inanspruchnahme von Vergünstigungen zu verhindern, während sich die Vergütung von Mineralölsteuer für einen Vergütungsabschnitt in einer einmaligen Rechtswirkung erschöpfe. Die Klägerin habe zudem für jeden Vergütungsabschnitt einen gesonderten Antrag stellen müssen. Die das 1. Quartal 1989 betreffenden Vergütungsbescheide seien auch nicht deshalb Grundlagenbescheide, weil die Behörde die die übrigen Vergütungsabschnitte betreffenden Einspruchsverfahren zum Ruhen gebracht habe. Denn dies sei nicht geschehen, weil die Entscheidung hinsichtlich des 1. Quartals 1989 bindend für die folgenden Quartale gewesen sei, sondern weil sie einen rechtlich erheblichen Einfluss auf die Entscheidung über die übrigen Vergütungsabschnitte habe ausüben können. Die Klägerin könne die Zahlung von Prozesszinsen auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben beanspruchen. Die Beteiligten seien sich zwar einig gewesen, dass die Vergütungsabschnitte 2. Quartal 1989 bis 1. Quartal 1995 entsprechend dem Ausgang des finanzgerichtlichen Verfahrens hätten behandelt werden sollen. Es gebe jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich die Behörde habe verpflichten wollen, auch für die Vergütungsabschnitte, wegen derer die Einspruchsverfahren zum Ruhen gebracht worden seien, im Unterliegensfalle Prozesszinsen zu zahlen.
Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin. Sie macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Ferner erfordere die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH). Der Senat habe in seinem Urteil vom 13. März 1973 VII R 132/70 (BFHE 109, 295), dem ein vergleichbarer Fall zugrunde gelegen habe, die grundsätzliche Bedeutung der Streitfrage betont. Hierauf sei das FG nicht eingegangen. Darüber hinaus weiche die Vorentscheidung von dem Senatsbeschluss vom 7. Juni 2001 VII B 191/00 (BFH/NV 2001, 1610) ab. Dort habe der Senat klargestellt, dass die Vergütung von Mineralölsteuer grundsätzlich die Erteilung einer Verwendungserlaubnis voraussetze. Die Würdigung durch das FG erscheine zudem im Hinblick auf den BFH-Beschluss vom 28. Februar 2001 I R 41/99 (BFHE 194, 317, BStBl II 2001, 416) abwegig, jedenfalls keineswegs in ihrem vermeintlichen Interesse. In Fortsetzung des BFH-Urteils vom 16. Juli 2002 IX R 28/98 (BFHE 198, 403, BStBl II 2002, 714) sei zumindest die im Anschluss an eine Außenprüfung vereinbarte Aussetzung der Einspruchsverfahren als verbindliche Zusage anzusehen.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil in der Beschwerdeschrift ein Grund, der zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) führen könnte, nicht schlüssig dargelegt ist, wie dies § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert.
1. Für die Darlegung der Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) muss der Beschwerdeführer konkret auf eine Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Er muss zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Erforderlich ist ferner ein konkreter und substantiierter Vortrag, warum im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt, also ein Vortrag zur Klärungsbedürftigkeit (vgl. BFH-Beschluss vom 25. April 2002 II B 24/01, BFH/NV 2002, 1311, 1312).
Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Klägerin nicht gerecht. Die Klägerin formuliert keine abstrakte Rechtsfrage, die im allgemeinen Interesse einer Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfte und einer solchen Klärung zugänglich wäre. Sie wendet sich in ihrer Beschwerdebegründung vielmehr in der Art einer Revisionsbegründung gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung. Dies kann jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. November 2000 X B 39/00, BFH/NV 2001, 610; vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476).
2. Die Klägerin hat auch den Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO nicht schlüssig dargelegt. Hiervon werden u.a. die Fälle der Abweichung des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung anderer Gerichte erfasst. Um eine solche Divergenz schlüssig darzulegen, muss die Beschwerdebegründung einen abstrakten Rechtssatz wiedergeben, der in einer zu zitierenden Entscheidung eines anderen Gerichts enthalten ist. Ihm muss ein anderer Rechtssatz gegenübergestellt werden, der sich aus der Vorentscheidung ergibt und der von dem erstgenannten abweicht (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Dezember 2000 V B 15/00, BFH/NV 2001, 819, 820; Senatsbeschluss vom 11. Juli 2001 VII B 348/00, BFH/NV 2002, 33, 34). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Unbeschadet dessen liegt eine Abweichung des FG-Urteils von den von der Klägerin angeführten BFH-Entscheidungen auch nicht vor.
a) Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz liegt nur vor, wenn dieselbe Rechtsfrage im Urteil des FG und in der Divergenzentscheidung unterschiedlich beantwortet wurde (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Mai 1968 III B 38/67, BFHE 93, 25, BStBl II 1968, 685; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 58). Ferner wird vorausgesetzt, dass die Entscheidungen zu gleichen, vergleichbaren oder gleichgelagerten Sachverhalten ergangen sind (vgl. BFH-Beschluss vom 23. Juli 2001 III B 107/00, BFH/NV 2002, 36; Senatsbeschluss vom 27. März 2002 VII B 190/01, BFH/NV 2002, 1275).
b) Das Senatsurteil in BFHE 109, 295 ist zu der durch Art. 4 Nr. 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl I, 1509) aufgehobenen Bestimmung des § 111 FGO ergangen und betraf die Änderung von Abgabenbescheiden, die auf Grund einer vom Senat später aufgehobenen verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) erlassen worden waren. Diese Entscheidung beruhte auf der einer vZTA nach § 23 Abs. 2 des Zollgesetzes zukommenden Bindungswirkung und ist daher nicht mit der im Streitfall in Rede stehenden Vergütung von Mineralölsteuer für verschiedene Vergütungsabschnitte zu vergleichen.
Der Senatsbeschluss in BFH/NV 2001, 1610 bezieht sich u.a. auf den Erlaubnisvorbehalt für die steuerbegünstigte Verwendung von Mineralöl und betrifft nicht die Rechtsfrage, ob Prozesszinsen auch für Vergütungsabschnitte festzusetzen sind, die nicht Gegenstand eines finanzgerichtlichen Verfahrens waren. Darüber hinaus ist der dem Senatsbeschluss in BFH/NV 2001, 1610 zugrunde liegende Sachverhalt mit dem Streitgegenständlichen nicht zu vergleichen, weil die Klägerin in dem finanzgerichtlichen Verfahren, das zu dem Senatsurteil in BFHE 176, 502 geführt hat, nicht die Erlaubnis der steuerbegünstigten Verwendung von Mineralöl, sondern die Vergütung von Mineralölsteuer für das 1. Quartal 1989 begehrt hat.
Der BFH-Beschluss in BFHE 194, 317, BStBl II 2001, 416 verhält sich zu der Frage, ob ein finanzgerichtliches Verfahren nach § 74 FGO auszusetzen ist, wenn für die in diesem Verfahren angefochtenen Kirchensteuerbescheide anderweitig angefochtene Einkommensteuerbescheide vorgreiflich sind. Es ist weder von der Klägerin schlüssig dargelegt worden noch ersichtlich, inwiefern dieser Entscheidung ein für den Streitfall erheblicher Rechtssatz entnommen werden könnte.
Das BFH-Urteil in BFHE 198, 403, BStBl II 2002, 714 betrifft die Bindungswirkung einer von einer Finanzbehörde erteilten Zusage und kann schon deshalb keine Divergenzentscheidung sein, weil nach den für den Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) der Klägerin nicht zugesagt wurde, für die Vergütungsabschnitte 2. Quartal 1989 bis 1. Quartal 1995 Prozesszinsen zu zahlen. Das FG hat im Gegenteil festgestellt, es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich die Behörde habe verpflichten wollen, auch für die Vergütungsabschnitte, hinsichtlich derer die Einspruchsverfahren zum Ruhen gebracht worden seien, Prozesszinsen zu zahlen.
Fundstellen