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BFH Beschluss vom 21.09.1993 - V B 37/93 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde; zweiter Rechtsgang; grundsätzliche Bedeutung; Divergenz; Darlegung

 

Leitsatz (NV)

1. Bei einer Nichtzulassungsbeschwerde in einer Sache, die sich beim FG im zweiten Rechtsgang befand, muß der Beschwerdeführer für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung darlegen, weshalb er trotz des im ersten Rechtsgang ergangenen BFH-Urteils eine erneute Entscheidung des BFH im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung für erforderlich hält.

2. Die Rüge, das FG habe seiner Entscheidung nicht die rechtliche Beurteilung des BFH in dem zurückverweisenden Urteil zugrunde gelegt, setzt die Erfüllung der formellen Anforderungen an die Rüge von Verfahrensmängeln voraus.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, Abs. 3 S. 3, § 126 Abs. 5

 

Tatbestand

Die Sache befand sich beim Finanzgericht (FG) im zweiten Rechtsgang. Streitig war, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), der Wohn- und Schlafräume an einzelne Mieter vermietet hatte, hauptsächlich an Asylbewerber und sonstige Sozialhilfeempfänger, insoweit Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 in Anspruch nehmen durfte. In dem die Sache zurückverweisenden Urteil vom 21. September 1989 V R 170/84 (BFH/NV 1990, 532) hatte der erkennende Senat ausgeführt, es fehlten Feststellungen dazu, ob der Kläger die aus äußeren Umständen ableitbare Absicht gehabt habe, die Räumlichkeiten nur zur kurzfristigen Beherbergung bzw. zur wahlweisen kurz- oder langfristigen Anmietung bereitzuhalten, wobei die Steuerfreiheit ausgeschlossen wäre, oder ob seine Absicht allein auf langfristige Vermietung gerichtet gewesen sei. Diesbezüg liche Feststellungen werde das FG nach holen müssen.

Nach Schriftsatzwechsel wies das FG die Klage (erneut) ab. Aus verschiedenen -- im einzelnen gewürdigten -- Umständen ergebe sich, so führte das FG aus, daß der Kläger die vermieteten Wohn- und Schlafräume zumindest auch zu einer nur kurzfristigen Beherbergung bereitgehalten habe.

Wegen der Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt er vor: Angesichts der Vielzahl der Betroffenen sei die Frage der Umsatzsteuerfreiheit gemäß § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1980 von grundsätzlicher Bedeutung. Außerdem sei dem FG aufgegeben worden, weiter zu ermitteln. Es habe jedoch nur Ansichten wiederholt und insbesondere verschiedene Umstände zu seinen Lasten interpretiert.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Sie genügt nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Nach dieser Vorschrift muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Sache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtfrage muß klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar sein. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muß in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert dargelegt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 13. September 1990 II B 77/89, BFH/NV 1990, 513).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Da der Senat die im Streitfall maßgeblichen Rechtsfragen im ersten Rechtsgang bereits beantwortet hat, hätte der Kläger darlegen müssen, weshalb er gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung für erforderlich hält (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 115 Rz. 62). Dies ist nicht geschehen.

Im übrigen genügt für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechts sache nicht der Hinweis, daß die aufgeworfene Rechtsfrage für eine größere Zahl von Fällen von Bedeutung sei; denn hieraus ergibt sich nicht, daß die Rechtsfrage inhaltlich klärungsbedürftig ist (vgl. Senats beschluß vom 10. September 1991 V B 102/91, BFH/NV 1992, 320).

2. Dem weiteren Vorbringen des Klägers, das FG habe entgegen dem zurückverweisenden Urteil nicht weiter ermittelt, läßt sich entnehmen, daß er geltend machen will, das FG habe seiner Entscheidung entgegen § 126 Abs. 5 FGO nicht die rechtliche Beurteilung des BFH zugrunde gelegt. Ein Verstoß gegen § 126 Abs. 5 FGO ist zwar als Verfahrensmangel i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zu betrachten (vgl. BFH- Beschlüsse vom 18. Januar 1968 V B 4/66, BFHE 91, 509, BStBl II 1968, 382, und vom 20. Februar 1991 II B 85/90, BFH/NV 1992, 43), von dem Kläger aber nicht in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise bezeichnet worden.

Die Erfüllung der formellen Anforderungen an die Rüge von Verfahrensmängeln setzt u. a. die Darlegung voraus, daß das angefochtene Urteil auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO; ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. Senatsbeschluß vom 4. Februar 1991 V B 94/89, BFH/NV 1992, 668; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 65, § 120 Rz. 38). Dazu fehlen hier jedoch entsprechende Ausführungen. Der Kläger hat nicht einmal vorgetragen, welche Tatsachen das FG hätte ermitteln sollen und nicht ermittelt hat. Vielmehr wendet er sich im Kern seiner Begründung lediglich gegen die Sachverhaltswürdigung des FG.

3. Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entla stung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.

 

Fundstellen

BFH/NV 1995, 395

BFH/NV 1995, 396

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