Entscheidungsstichwort (Thema)
Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung; unrichtige Rechtsanwendung
Leitsatz (NV)
1. Wird gerügt, das Urteil des FG weiche i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO von der Rechtsprechung des BFH ab, so müssen in der Beschwerdebegründung die tragenden Rechtssätze des angefochtenen Urteils und der (angeblichen) Divergenzentscheidungen so herausgearbeitet und gegenübergestellt werden, dass eine Abweichung im Grundsätzlichen erkennbar wird.
2. Eine unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall kann allenfalls dann zur Zulassung der Revision führen, wenn dieser Fehler von erheblichem Gewicht und zudem geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen oder aber, wenn die Entscheidung des FG objektiv willkürlich ist.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 S. 3; EStG § 17
Verfahrensgang
FG Münster (Urteil vom 28.09.2004; Aktenzeichen 6 K 1860/01 E) |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Begründung der Beschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden, d.h. in der Beschwerdeschrift muss entweder dargetan werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert, oder dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Insbesondere hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht schlüssig dargelegt, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsgerichtsordnung, Kommentar, 5. Aufl., § 115 Rz. 54, m.w.N.). Denn soweit der Kläger geltend macht, das Urteil des FG weiche i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO von der Rechtsprechung des BFH ab (Urteile vom 25. Januar 2000 VIII R 63/98; vom 27. November 2001 VIII R 36/00 und vom 25. März 2003 VIII R 24/02), hätte er in der Beschwerdebegründung die tragenden Rechtssätze des angefochtenen Urteils und der (angeblichen) Divergenzentscheidungen so heraus arbeiten und gegenüber stellen müssen, dass eine Abweichung im Grundsätzlichen erkennbar wird (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. September 2002 V B 51/02, BFH/NV 2003, 212; vom 7. Juli 2003 VIII B 228/02, BFH/NV 2003, 1440). Daran fehlt es, denn das FG ist ersichtlich von der Rechtsauffassung des BFH zum Zeitpunkt des Auflösungsverlustes nach § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes ausgegangen. Es könnte deshalb allenfalls eine fehlerhafte Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze auf die Besonderheiten des Streitfalles vorliegen. Das reicht aber grundsätzlich zur schlüssigen Darlegung des Zulassungsgrundes des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht aus (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 6. April 1995 VIII B 61/94, BFH/NV 1996, 137, m.w.N.; vom 25. November 1999 I B 34/99, BFH/NV 2000, 677, unter 2.b der Gründe).
Eine unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall könnte allenfalls dann zur Zulassung der Revision führen, wenn dieser Fehler von erheblichem Gewicht und zudem geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen oder aber, wenn die Entscheidung des FG objektiv willkürlich ist (vgl. Lange in Hübschmann/ Hepp/Spitaler --HHSp--, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, § 115 FGO Rz. 173, 203; Gräber/Ruban, § 115 Rz. 55 und 68). Dafür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte.
Fundstellen
Haufe-Index 1463890 |
BFH/NV 2006, 339 |