Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 22.02.1994 - VIII B 49/93 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Statthaftigkeit eines Rechtsmittels gegen den Terminaufhebungs-Beschluß des Senatsvorsitzenden

 

Leitsatz (NV)

Ein Rechtsmittel gegen die Aufhebung eines Termins zur mündlichen Verhandlung bleibt auch dann unstatthaft, wenn der Senatsvorsitzende den Termin durch Beschluß aufgehoben hat.

 

Normenkette

FGO § 155; ZPO § 227 Abs. 2

 

Tatbestand

In dem Rechtsstreit des Klägers wegen Einkommensteuer 1985 war vom 1. Senat des Finanzgerichts (FG) ein Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 30. März 1993 festgesetzt worden.

Durch Beschluß vom 25. März 1993 hat der Senatsvorsitzende den Termin aufgehoben, weil am selben Tage (25. März) in dieser Sache ein Gerichtsbescheid (§ 90a der Finanzgerichtsordnung - FGO -) erlassen wurde. Im Beschluß ist darauf hingewiesen, daß die Entscheidung endgültig (§ 155 FGO, § 227 Abs. 2 Satz 3 der Zivilprozeßordnung - ZPO -) und nicht anfechtbar sei.

Mit Schreiben vom 10. April 1993 hat der Kläger folgendes vorgetragen:

Gegen den Beschluß des FG vom 25.3. 93 lege ich Rechtsmittel ein; der BFH kann durch eine mündliche Verhandlung entlastet werden.

Diese war bereits festgelegt zum 30.3. 93; aus unerfindlichen Gründen aufgehoben - vgl. o.a. Beschluß.

 

Entscheidungsgründe

Das vom Kläger eingelegte Rechtsmittel ist nicht statthaft.

Die Entscheidung des Vorsitzenden hätte zwar in der Form einer Verfügung und nicht durch Beschuß ergehen müssen, denn der Beschluß ist eine Form der Gerichtsentscheidung und der Senatsvorsitzende ist nicht das Gericht (vgl. auch Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 91 Rdnr. 7; Ziemer/Haarmann/Lohse/Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen, Rdnr. 7757). Das ändert aber nichts daran, daß diese Entscheidung des Vorsitzenden unanfechtbar ist (§ 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Darauf ist der Kläger auch zutreffend in dem Beschluß hingewiesen worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Der Kläger hat ausdrücklich ein Rechtsmittel eingelegt; im Rahmen des § 135 Abs. 2 FGO ist darüber hinaus nicht entscheidend, ob es sich um eine ausdrückliche Beschwerde oder sonst eine förmliche Anrufung des Gerichts handelt (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 135 Rdnr. 6).

 

Fundstellen

Haufe-Index 424490

BFH/NV 1994, 811

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 12.1.1 Prüfungsauftrag
      2
    • AO-Handbuch, Anhang zur amtlichen Handausgabe 2024
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 4h Betriebsausgabenabzug für Zi ... / 3.6.3 Fehlende Konzernzugehörigkeit bzw. Fehlen nahestehender Personen (Abs. 2 S. 1 Buchst. b)
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 6a Innergemeinschaftlic ... / 4.8 Versagung der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
      1
    • Steuer Check-up 2025 / 2.12.3 Grunderwerbsteuer auch bei Treuhandverhältnissen
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig verzollen und Geld sparen: Schnelleinstieg Zoll
    Schnelleinstieg Zoll
    Bild: Haufe Shop

    Vermeiden Sie teure Fehler bei der Zollerklärung. Mit diesem Buch gehen Sie sicher mit allen Rechtsfragen zum Import und Export um - ohne juristische Vorkenntnisse. Es erklärt Ihnen Schritt für Schritt alle zollrechtlichen Grundlagen für einen reibungslosen Ablauf.


    Finanzgerichtsordnung / § 155 [Anzuwendende Vorschriften]
    Finanzgerichtsordnung / § 155 [Anzuwendende Vorschriften]

    1Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren