Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerdezulassung in Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung über einstweilige Anordnung
Leitsatz (NV)
Eine wirksame Zulassung der Beschwerde gegen die Entscheidung über eine einstweilige Anordnung liegt auch vor, wenn die Beschwerde nur durch Ausspruch in der Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung zugelassen worden ist.
Normenkette
FGO § 128 Abs. 3, § 114 Abs. 1
Tatbestand
Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin), eine Importeurin von Bananen aus Ecuador, beantragte unter Berufung auf erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten (Konkursgefahr), in die sie hinsichtlich eingegangener Abnahmeverpflichtungen durch die Kontingentierungsregelung der Bananen-Marktordnung geraten sei, beim Finanzgericht (FG) den Erlaß einer einstweiligen Anordnung, durch die dem Antragsgegner und Beschwerdeführer (Hauptzollamt -- HZA --) aufgegeben werden sollte, ... Tonnen Bananen aus Ecuador aus einer bestimmten Schiffsladung mit Anlandung in X voraussichtlich am ... ohne Vorlage von Lizenzen zum Zollsatz von 75 ECU/t zum freien Verkehr abzufertigen. Das FG entschied antragsgemäß, unter Befristung der Anordnung bis zum Abschluß des Hauptverfahrens, längstens bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften über die in einem Parallelverfahren vorgelegten Fragen (VII B 153/95). Wegen des Anordnungsanspruchs und des Ersuchens um Vorabentscheidung bezog sich das FG auf seinen in dem Parallelverfahren ergangenen Beschluß (veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte 1995, 730).
Mit der -- vom FG in der Rechtsmittelbelehrung seiner Entscheidung -- bezüglich der einstweiligen Anordnung zugelassenen Beschwerde wendet sich das HZA insbesondere gegen die Zulässigkeit der einstweiligen Anordnung und gegen die Auffassung des FG, daß ein Verstoß der Bananen-Marktordnung gegen Vorschriften des GATT vor innerstaatlichen Gerichten geltend gemacht werden könne.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist -- nur gegen die in der Vorentscheidung erlassene einstweilige Anordnung eingelegt -- statthaft, da das FG sie zugelassen hat (§ 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Der Senat hält es für unschädlich, daß die Zulassung nur in der Rechtsmittelbelehrung ausgesprochen worden ist. Sie ist jedenfalls ausdrücklich erfolgt (" ... wird die Beschwerde ... zugelassen ... ") und somit zu beachten, wiewohl sie weder im Tenor noch in den Gründen des angefochtenen Beschlusses zum Ausdruck kommt (hierzu etwa Senat, Beschluß vom 28. Oktober 1993 VII B 229/93, BFH/NV 1994, 254 m. N.; für die Zulassung der Revision gegen Urteile Gräber/Ruban, FGO, 3. Aufl. 1993, § 115 Anm. 40 m. N.). Die für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderliche Beschwerde ist auch gegeben, soweit nach Zustellung der Vorentscheidung und vor jeweiliger Einlegung der Beschwerde ein Ereignis eingetreten ist, das -- nur nach Auffassung des Antragstellers -- die Hauptsache erledigt hat (vgl. für die Revision Gräber/Ruban, a. a. O., Vor § 115 Anm. 17).
Die Beschwerde ist, soweit die Hauptsache nicht erledigt ist, begründet.
Die Hauptsache ist erledigt, soweit sich die erlassene Anordnung auf die -- inzwischen erfolgte -- Abfertigung als solche bezieht. Im übrigen -- mit der einstweiligen Anordnung stillschweigend erlassenes Gebot an das HZA, von der Festsetzung der Abgaben in Höhe des Regelzollsatzes abzusehen -- ist der Antrag unter Aufhebung der Vorentscheidung abzulehnen. Zur Begründung -- auch hinsichtlich der Nebenentscheidungen -- verweist der Senat auf seinen in dem Parallelverfahren aufgrund gleichartigen Vorbringens der Beteiligten ergangenen Beschluß VII B 153, 154, 167, 172/95 vom heutigen Tage (BFHE 178, 15, BStBl II 1995, 645).
Fundstellen
Haufe-Index 420921 |
BFH/NV 1996, 57 |