Leitsatz (amtlich)
Hat das FG in einer Aussetzungssache nach § 69 Abs. 3 und 4 FGO entschieden, so ist hiergegen eine Beschwerde nur zulässig, wenn sie vom FG in dem Beschluß zugelassen worden ist. Ist dies nicht geschehen, ist eine Beschwerde wegen der Nichtzulassung an den BFH nicht gegeben.
Normenkette
BFH-EntlastG vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) Art. 1 Nr. 3
Tatbestand
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) wurde vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (FA) durch einen Haftungsbescheid für Lohnsteuer in Anspruch genommen für nicht der Lohnsteuer unterworfene Sachbezüge ihrer Angestellten. Nach Einlegung des Einspruchs beantragte sie beim FG, die Vollziehung des Haftungsbescheides gemäß § 69 Abs. 3 FGO auszusetzen. Das FG lehnte den Antrag mit Beschluß vom 22. Oktober 1975 ab. Mit ihrer Beschwerde vom 3. November 1975 beantragte die Beschwerdeführerin, gegen den Beschluß des FG die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung und wegen Divergenz zur Rechtsprechung des BFH zuzulassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 am 15. September 1975 (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) steht den Beteiligten gemäß Art. 1 Nr. 3 gegen einen Beschluß des FG nach § 69 Abs. 3 und 4 FGO die Beschwerde nur noch zu, wenn sie vom FG in dem Beschluß zugelassen wurde. Für die Zulassung durch das FG gilt § 115 Abs. 2 FGO entsprechend. Die bisher nach § 128 Abs. 1 FGO gegen derartige Entscheidungen der FG gegebene Beschwerde ist nach Art. 2 Nr. 3 des Entlastungsgesetzes nicht mehr gegen Entscheidungen der FG in Aussetzungssachen gegeben, die nach dem Inkrafttreten des Entlastungsgesetzes verkündet oder von Amts wegen zugestellt worden sind.
Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde im Sinne des § 115 Abs. 3 FGO hat das Entlastungsgesetz nicht vorgesehen. Das ergibt sich aus Art. 1 Nr. 3 Satz 2 des Gesetzes, der ausdrücklich nur § 115 Abs. 2 FGO, nicht aber auch Abs. 3 anführt.
Da im vorliegenden Fall der Beschluß des FG nach dem 15. September 1975 zugestellt wurde, ist die Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung durch das FG unzulässig.
Fundstellen
Haufe-Index 71587 |
BStBl II 1976, 120 |
BFHE 1976, 440 |