Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung
Leitsatz (NV)
Rechnungen berechtigen nur dann zum Vorsteuerabzug, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz des leitenden Unternehmers bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungserteilung tatsächlich bestanden hat.
Normenkette
UStG 1999 § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
Hessisches FG (Urteil vom 30.10.2003; Aktenzeichen 6 K 1452/03) |
Tatbestand
I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) versagte der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) in dem Umsatzsteueränderungsbescheid für 2000 vom 7. August 2003 den Abzug von gesondert berechneter Umsatzsteuer als Vorsteuerbeträge aus Rechnungen der Reinigungsfirma X. Die auf den Rechnungen angegebene Anschrift hatte sich als unzutreffend erwiesen. Nachforschungen nach dem Sitz der Rechnungsausstellerin blieben ohne Ergebnis.
Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) begründete die Abweisung der Klage damit, dass die Klägerin den Nachteil wegen der Ungewissheit über die Anschrift des Rechnungsausstellers tragen müsse. Die behördlichen Ermittlungen hätten nicht ergeben, dass die Rechnungsausstellerin an der auf den Rechnungen angegebenen Anschrift ansässig gewesen sei oder dass die Inhaberin der Firma X dort gewohnt habe. Der gute Glaube an die Richtigkeit der Anschrift des Rechnungsausstellers auf seinen Rechnungen werde nicht geschützt. Im Streitfall habe sich die Klägerin von X Bescheinigungen von anderen Behörden (AOK, Gewerbeamt, Finanzamt) mit einer in den Rechnungen übereinstimmenden Anschrift nur in Ablichtung vorlegen lassen, so dass Fälschungen nicht ausgeschlossen seien. Die Klägerin habe auch bemerkt, dass X unter den angegebenen Telefon- und Faxanschlüssen nicht erreichbar gewesen sei.
Mit der Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Klägerin hat innerhalb der Frist für die Begründung der Beschwerde keine Rechtsfrage hervorgehoben, die zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung verpflichtet (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
1. Nach ständiger Rechtsprechung hat eine Sache grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung des Rechts berührt.
Hierzu muss ein Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, ausgehend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung, konkret auf die Rechtsfrage eingehen, ihre über den Streitfall hinausgehende Bedeutung für die Allgemeinheit dartun und ferner ausführen, warum die Frage zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine Fortentwicklung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Februar 1999 III B 91/98, BFH/NV 1999, 1122, m.w.N.).
Die Klägerin hat keine abstrakte Rechtsfrage hervorgehoben. Sie hat sich darauf beschränkt (S. 2 und 3 der Beschwerdebegründung vom 16. Dezember 2003) auszuführen, es sei nicht gesetzlich geregelt, in welcher Weise und durch welche Urkunden der leistungsempfangende Unternehmer seiner Feststellungslast nachkommen solle. Dies sei auch durch die Vorentscheidung nicht konkretisiert worden. Insofern sei die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und zur Herstellung der Rechtssicherheit zuzulassen. Ob die Beschwerde deswegen schon den Zulässigkeitsanforderungen von § 116 Satz 1 und 3 FGO nicht genügt, braucht nicht vertieft zu werden; denn die dem Vorbringen der Klägerin allenfalls als von ihr klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig.
In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass Rechnungen nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigen, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz des leistenden Unternehmers bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungsstellung tatsächlich bestanden hat (z.B. BFH-Beschlüsse vom 4. Februar 2003 V B 81/02, BFH/NV 2003, 670; vom 14. März 2000 V B 187/99, BFH/NV 2000, 1252, m.w.N. jeweils für den Sitz einer GmbH).
Letztlich geht es der Klägerin im Ergebnis nicht um die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage, sondern um die Frage, ob das FG ausgehend von der Rechtsprechung des BFH den konkreten Sachverhalt zutreffend gewürdigt hat. Das allein rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Das FG hat im Streitfall im Wege einer Gesamtwürdigung seine Überzeugung gebildet, dass es sich bei der in der Rechnung angegebenen Adresse nicht um den Geschäftssitz der Rechnungsausstellerin gehandelt hat. Diese Gesamtwürdigung, gegen deren Zustandekommen keine Verfahrensrügen erhoben worden sind, wäre für den BFH im Rahmen des § 118 Abs. 2 FGO (vgl. z.B. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 118 FGO Tz. 54 ff., 64 ff., m.w.N.) auch in einem Revisionsverfahren zu beachten.
2. Die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde war hinsichtlich der Anforderungen an ihre Begründung nur nach den innerhalb der Begründungsfrist vorgebrachten Ausführungen zu beurteilen. Spätere Darlegungen waren --abgesehen von bloßen Erläuterungen und Ergänzungen-- nicht zu berücksichtigen (BFH-Beschluss vom 30. Juli 2003 X B 152/02, BFH/NV 2003, 1603).
3. Einer weiteren Begründung bedarf die Beschwerde nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO nicht.
Fundstellen
Haufe-Index 1255516 |
BFH/NV 2005, 80 |