Entscheidungsstichwort (Thema)
Einseitige Erklärung der Erledigung der Hauptsache während Nichtzulassungsbeschwerde
Leitsatz (NV)
1. Auch im Verfahren der (zulässigen) Nichtzulassungsbeschwerde ist die einseitige Erledigungserklärung des Klägers der Vorinstanz zulässig.
2. Stellt der BFH die Erledigung der Hauptsache fest, ist auch die Nichtzulassungsbeschwerde erledigt.
3. Die schlichte Rüge der mangelnden Beweiserhebung ist für die Geltendmachung eines Verfahrensmangels ausreichend, wenn das FG selbst begründet hat, weshalb es einzelne Beweise nicht erhoben hat.
4. Ein einmal zurückgenommener, bestandskräftiger Verwaltungsakt kann auch nach Beseitigung des späteren (mit dem zurückgenommenen Verwaltungsakt im Regelungsgehalt gleichen) Verwaltungsakts nicht mehr wiederaufleben.
Normenkette
AO 1977 § 124 Abs. 1 S. 2; FGO §§ 68, 74, 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, § 120 Abs. 2, § 135 Abs. 1, § 138 Abs. 1, § 155; ZPO §§ 295, 441-442
Tatbestand
Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Antragstellerin) wurde mit Haftungsbescheid vom Mai . . . von dem Beklagten, Beschwerdegegner und Antragsgegner (dem Finanzamt - FA -) für rückständige Umsatzsteuerschuld 1984 einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) in Anspruch genommen; ihr Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen.
In ihrer Klage vor dem Finanzgericht (FG) auf Aufhebung des Haftungsbescheids machte die Antragstellerin geltend, das FA gehe zu Unrecht davon aus, daß sie und ihr Ehemann zusammen mit den Eheleuten A eine GbR unter dem Namen T-Gesellschaft für Immobilien errichtet hätten. Sie und ihr Ehemann seien zu keiner Zeit Gesellschafter dieser GbR gewesen. Bis zu dem Zeitpunkt der Vorlage einer angeblichen Ablichtung eines Gesellschaftsvertrages im Konkursverfahren der - unstreitig zwischen ihrem Ehemann und den Eheleuten A mit notariellem Gesellschaftsvertrag errichteten - T-GmbH sei ihnen der Gesellschaftsvertrag unbekannt gewesen. Sie und ihr Ehemann hätten die darin erkennbaren Unterschriften nicht geleistet. Sie selbst habe lediglich als Steuerberaterin für die aus den Eheleuten A bestehene GbR eine Umsatzsteuererklärung und eine Feststellungserklärung für 1983 erstellt, die dem A zur Unterzeichnung und Weiterleitung an das FA mitgegeben worden sei. Für 1984 habe sie für die GbR eine provisorische, nicht zur Einreichung an das FA bestimmte Feststellungserklärung ausgearbeitet. Die dem FA für 1983 und 1984 vorliegenden Steuererklärungen müsse A eigenmächtig abgeändert bzw. gefertigt haben. Die Unterschriften sowie die Unterschriften unter der Gewinnermittlung 1984 der GbR und der für diese eingereichten Gewerbeanmeldung stammten nicht von ihr.
Über die Fragen, wer Gesellschafter der GbR war, wer die Steuererklärungen angefertigt und unterschrieben hat und wer Inhaber bestimmter eröffneter Konten war, erhob das FG Beweis durch Vernehmung von Zeugen.
Das FG wies die Klage mit der Begründung ab, es stehe nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Gerichts mit der für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Sicherheit fest, daß die Antragstellerin Gesellschafterin der GbR gewesen sei. Danach sei der Gesellschaftsvertrag als einziges Original von allen vier Gesellschaftern im Büro der Eheleute A unterzeichnet worden. Das Gericht sei von der Echtheit aller bestrittenen Unterschriften überzeugt. Da weitere gewichtige Beweisanzeichen vorlägen, habe von der Zuziehung eines Schriftsachverständigen abgesehen werden können. Nach dem Ergebnis der nach §§ 441, 442 der Zivilprozeßordnung (ZPO) vorzunehmenden Schriftvergleichung bestünden keine Zweifel daran, daß die fraglichen Unterschriften von der Antragstellerin stammten.
Die Antragstellerin legte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein. Darin machte sie als Verfahrensmangel geltend, das FG habe zu den Beweisthemen angebotene Beweisantritte übergangen und die Zweifel an der Echtheit der Unterschriften durch einfachen Schriftvergleich ausgeräumt, obwohl die Einholung eines graphologischen Gutachtens - wie erneut beantragt - geboten gewesen wäre, weil im gesamten Rechtsstreit ausschließlich die Fotokopie eines angeblichen Gesellschaftsvertrags vorgelegt worden sei. Außerdem vertrat die Antragstellerin die Auffassung, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung; klärungsbedürftig sei die Rechtsfrage, ob eine Haftung des Gesellschafters der GbR gemäß § 191 der Abgabenordnung (AO 1977) i.V.m. §§ 421, 427 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für Steuerschulden der GbR gerechtfertigt ist.
Nachdem die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden war, erließ das FA gegenüber der Antragstellerin einen neuen Haftungsbescheid. Er lautet unter Ziffer I: ,,Der Haftungsbescheid vom Mai . . . wegen Umsatzsteuern 1984 wird hiermit nach § 130 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) zurückgenommen." Unter Ziffer II heißt es: ,,Es ergeht gegen Sie folgender Haftungsbescheid." (Es folgen die Auflistung der Steuerschulden, die Feststellung, daß die Antragstellerin Gesellschafterin der GbR sei - wie das FG mit überzeugender Begründung bestätigt hätte -, die Auswahlentscheidung als Haftende, das Leistungsgebot und die Rechtsbehelfsbelehrung). - Gegen diesen (neuen) Haftungsbescheid legte die Antragstellerin Einspruch ein.
Die Antragstellerin hat zur Beendigung des Klageverfahrens gegen den ursprünglichen Haftungsbescheid den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, über die Kosten des Verfahrens in Anwendung von § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu entscheiden.
Das FA ist dem mit der Begründung entgegengetreten, es habe den ursprünglichen Haftungsbescheid durch einen neuen Haftungsbescheid ersetzt, der den bisherigen Haftungsbescheid mit umfasse. Der Erlaß des neuen Haftungsbescheids sei erforderlich gewesen, da sich die Steuerschuld, für die die Antragstellerin hafte, aufgrund eines Berichts der Steuerfahndung erheblich erhöht habe.
Das FA ist der Auffassung, der neue Bescheid trete in vollem Umfang an die Stelle des ursprünglichen Bescheides, der damit seine materielle Wirksamkeit verliere. Der ursprüngliche Bescheid werde vom Änderungsbescheid umfaßt. Dieser nehme den ursprünglichen Bescheid in seinen Regelungsinhalt mit auf. Der ursprüngliche Bescheid entfalte, solange der Änderungsbescheid Bestand habe, keine Wirkung. Deshalb habe die Antragstellerin nur zwei Möglichkeiten: Sie könne den neuen Haftungsbescheid gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens machen. Da sie Einspruch gegen den neuen Haftungsbescheid eingelegt habe, könne der Bundesfinanzhof (BFH) aber auch das Verfahren über den ursprünglichen Bescheid in entsprechender Anwendung des § 74 FGO aussetzen. Das FA rege dies an. Eine Stellungnahme zu der Nichtzulassungsbeschwerde und dem Antrag auf Erledigung in der Hauptsache sei daher nicht erforderlich.
Die Antragstellerin meint demgegenüber, durch ihre eindeutige Erledigungserklärung sei die Anwendung sowohl von § 68 als auch von § 74 FGO ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Der Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids vom Mai . . . ist in der Hauptsache erledigt. Die Vorentscheidung ist damit gegenstandslos geworden. Die Kosten des Verfahrens sind dem FA aufzuerlegen.
1. Im Streitfall hat nur die Antragstellerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das FA hat der Erledigungserklärung nicht zugestimmt.
Die Abgabe von Erledigungerklärungen ist auch in der Rechtsmittelinstanz zulässig (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Beschluß vom 5. März 1979 GrS 3/78, BFHE 127, 155, 158, BStBl II 1979, 378, 380, Urteil vom 14. November 1989 VIII R 102/87, BFHE 160, 100, BStBl II 1990, 545, 546). Dies gilt auch für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (ständige Rechtsprechung bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen, vgl. Beschluß des BFH vom 13. Juni 1972 VII B 46/71, BFHE 106, 17, BStBl II 1972, 706; darüber hinaus für die einseitige Erledigungserklärung des Klägers der Vorinstanz: Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 28. August 1985 BVerwG 8 B 128.84, BVerwGE 72, 93, 94, unter ausdrücklicher Aufgabe seiner in BVerwGE 34, 40, vertretenen gegenteiligen Auffassung).
Die im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zu treffende Entscheidung ist ihrem Wesen nach zwar weder eine Sachentscheidung über die von den Beteiligten im Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche noch eine auf Sachentscheidung der Vorinstanz bezogene Rechtsmittelentscheidung. Sie beantwortet vielmehr die Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen (vgl. Beschluß des BVerwG vom 18. September 1969, BVerwG VIII B 200.67, BVerwGE 34, 40). Gleichwohl haben Erledigungserklärungen der Beteiligten auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde prozessuale Wirkungen für das Hauptverfahren.
Übereinstimmende Erledigungserklärungen sind Prozeßhandlungen, durch die die Prozeßlage abschließend gestaltet wird (vgl. Entscheidungen des BFH vom 9. März 1972 IV R 170/71, BFHE 105, 3, BStBl II 1972, 466, und vom 23. April 1991 VII B 74/90, BFH/NV 1991, 758). Sie bezwecken und bewirken die Beendigung des gesamten Verfahrens mit der weiteren Folge, daß im finanzgerichtlichen Verfahren über die Kosten des gesamten Verfahrens, im Streitfall also, wenn übereinstimmende Erledigungserklärungen vorlägen, über die Kosten des Verfahrens vor dem FG und über die des Verfahrens aufgrund der Nichtzulassungsbeschwerde, der mit der Sache befaßte Senat des BFH entscheiden müßte (vgl. Beschluß des erkennenden Senats in BFHE 106, 17, BStBl II 1972, 706).
Die einseitige Erledigungserklärung des Klägers der Vorinstanz bewirkt dagegen, daß nunmehr das Gericht klären muß, ob der Rechtsstreit in der Hauptsache tatsächlich erledigt ist. Trifft das zu, fehlt dem Kläger das Rechtsschutzinteresse für eine Entscheidung in der Hauptsache mit der Folge, daß auch einem Antrag auf Zulassung der Revision schon deshalb nicht entsprochen werden kann, weil die Revision mangels Rechtsschutzinteresses nicht mehr zu einer Entscheidung in der Hauptsache führen kann.
Das Ereignis, das die Erledigung des Hauptverfahrens herbeigeführt hat, bewirkt zugleich die Erledigung des Beschwerdeverfahrens (vgl. BVerwGE 72, 93, 94).
Bedenken gegen die aufgezeigte Wirkung der Erledigungserklärung der Antragstellerin ergeben sich nicht daraus, daß die Wirksamkeit einer Erledigungserklärung im Rechtsmittelverfahren die Zulässigkeit des Rechtsmittels vorausetzt (vgl. dazu Beschluß des BFH vom 28. April 1986 V B 51/85, BFH/NV 1986, 550). Im Streitfall war die Nichtzulassungsbeschwerde zumindest aufgrund des geltend gemachten Verfahrensmangels entsprechend den Anforderungen von § 115 Abs. 2 und 3 FGO zulässig. Zu dessen Darlegung war die schlichte Rüge der mangelnden Beweiserhebung ausreichend. Denn das FG hat selbst begründet, weshalb es einzelne Beweise nicht erhoben hat, so daß sich die den angeblichen Verfahrensverstoß begründenden Tatsachen aus dem Urteil selbst ergeben (vgl.Urteil des Senats vom 26. Februar 1985 VII R 137/81, BFH/NV 1986, 136, 137).
2. Die - wirksame - einseitige Erledigungserklärung durch den Kläger oder Antragsteller hat zur Folge, daß sich der Rechtsstreit nunmehr auf die Erledigungsfrage beschränkt. An die Stelle des durch den ursprünglich gestellten Antrag bestimmten Streitgegenstandes tritt der Streit über die Behauptung des Klägers (Antragstellers, seinem ursprünglichen Begehren sei durch ein die Hauptsache erledigendes Ereignis die Grundlage entzogen worden. Das Gericht hat die Frage der tatsächlichen Erledigung des Rechtsstreits zu prüfen. Kommt es entsprechend dem Antrag des Klägers (Antragstellers) zu der Auffassung, daß die Hauptsache erledigt ist, so ist die Erledigung vom Gericht festzustellen mit der Folge, daß dem Beklagten (Antragsgegner) die Kosten aufzuerlegen sind (ständige Rechtsprechung, vgl. Entscheidungen des Senats vom 19. Januar 1971 VII R 32/69, BFHE 101, 201, BStBl II 1971, 307, 308, vom 22.April 1986 VII B 140/85, BFH/NV 1987, 47, 48, sowie vom 25. April 1989 VII B 185/88, BFH/NV 1990, 112, 113, jeweils m.w.N.).
3. Im Streitfall ist die Erledigung des Rechtsstreits eingetreten. Das FA hat den Haftungsbescheid, der gegen die Antragstellerin ergangen ist und den sie mit ihrer Klage vor dem FG angegriffen hat, - ausdrücklich - zurückgenommen. Die Rücknahme ist auch - entgegen der im Vorbringen des FA enthaltenen Rechtsauffassung - wirksam und bestandskräftig geworden.
Die ausdrücklich erklärte Rücknahme ist, obgleich sie in demselben Schriftstück erfolgt ist, das den neuen Haftungsbescheid enthält, als ein eigenständiger Verwaltungsakt zu werten (vgl. Urteil des Senats vom 22.Januar 1985 VII R 112/81, BFHE 143, 203, 205, BStBl II 1985, 562, 563). Das FA hat die Regelung der Rücknahme (des ursprünglichen Haftungsbescheids) schon äußerlich vom Erlaß eines anderen, des neuen Haftungsbescheids, getrennt, indem es beiden Regelungen eine eigene Ziffer gab und allein den neuen Haftungsbescheid mit einer Begründung versah. Auch nach dem Wortlaut handelt es sich um einen Verwaltungsakt, mit dem der ursprüngliche Haftungsbescheid eigenständig zurückgenommen worden ist. Mit diesem Inhalt ist der Verwaltungsakt wirksam geworden (§ 124 Abs. 1 Satz 2 AO 1977). Da die Antragstellerin ihn nicht angefochten hat, ist er auch bestandskräftig geworden.
Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob eine Erledigung des Rechtsstreits auch dann eingetreten wäre, wenn der ursprüngliche Haftungsbescheid trotz der ausdrücklich erklärten Rücknahme wegen des erlassenen neuen Haftungsbescheids, wie das FA meint, - lediglich - keine Wirkung entfalten würde, aber Gegenstand eines Verfahrens wäre, das nach § 74 FGO ausgesetzt werden könnte. Denn dieser Auffassung des FA kann nicht gefolgt werden. Dazu wäre erforderlich, daß die Rücknahme des ursprünglichen Haftungsbescheides wieder beseitigt werden könnte. Das trifft aber schon deshalb nicht zu, weil sie, wie dargelegt, als selbständiger Verwaltungsakt wirksam und bestandskräftig geworden ist. Ein einmal zurückgenommener Verwaltungsakt kann selbst nach Beseitigung des späteren Verwaltungsakts nicht mehr wiederaufleben (vgl.BFH, Urteil vom 22.Mai 1979 VIIIR218/78, BFHE 128, 314, 318, BStBl II 1979, 741, 743). Im übrigen kann die Antragstellerin, nachdem das FA eine Regelung über denselben Sachverhalt in dem neuen Haftungsbescheid bereits getroffen hat, auch darauf vertrauen, daß der Rechtsstreit über den sachlichen Inhalt des ursprünglichen Haftungsbescheides nur noch im Rahmen des Verwaltungsstreitverfahrens um die Rechtmäßigkeit des neuen Haftungsbescheids geführt werden wird.
Im Streitfall ist dem Begehren der Antragstellerin im noch anhängigen gerichtlichen Verfahren, den ursprünglichen Haftungsbescheid aufzuheben, mit der Rücknahme dieses Bescheids durch das FA in vollem Umfang Rechnung getragen worden. Würde die Antragstellerin ihren Antrag auf Zulassung der Revision aufrechterhalten, so müßte sie damit rechnen, daß ihr Antrag nunmehr schon wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses ohne Erfolg bleiben würde. Dieser veränderten Prozeßsituation hat sie mit ihrer Erledigungserklärung zur Hauptsache entsprochen.
4. Da der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, das Urteil des FG aber nicht infolge beiderseitiger Erledigungserklärung wirkungslos geworden ist (vgl. BFH, Urteile vom 24. Oktober 1984 II R 30/81, BFHE 142, 357, BStBl II 1985, 218, und vom 5. März 1991 VIII R 6/88, BFHE 164, 319, 322, BStBl II 1991, 744, 745), ist das Urteil des FG für wirkungslos zu erklären.
5. Nach § 135 Abs. 1 FGO sind die Kosten des gesamten Verfahrens dem FA aufzuerlegen, da es den Eintritt der Hauptsacheerledigung bestritten hat (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 7. August 1979 VII B 15/79, BFHE 128, 344, 346, BStBl II 1979, 709, 710).
Fundstellen
Haufe-Index 418357 |
BFH/NV 1993, 605 |