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BFH Beschluss vom 24.09.1985 - IV B 65/85 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur sachlichen Voraussetzung der Gewährung von Prozeßkostenhilfe an eine juristische Person

 

Leitsatz (NV)

Die sachliche Voraussetzung für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe an eine juristische Person, daß die Unterlassung einer hinreichend erfolgversprechenden Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde, ist dann erfüllt, wenn die juristische Person ohne die Durchführung des Rechtsstreits daran gehindert würde, ihre der Allgemeinheit dienenen Aufgaben zu erfüllen, oder wenn ohne die Durchführung des Rechtsstreits die Existenz der juristischen Person und damit eine Vielzahl von Arbeitsplätzen gefährdet wäre.

 

Normenkette

FGO § 142; ZPO §§ 114, 116 Nr. 2

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf

 

Tatbestand

Die Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, war alleinige Komplementärin der ehemaligen A & B GmbH & Co KG (im folgenden KG). Kommanditisten waren A, B und W. Über das Vermögen der KG wurde 1973 das Konkursverfahren eröffnet. Während des Konkursverfahrens erließ der Beklagte, Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) entsprechend der vom Konkursverwalter der KG eingereichten Gewinnfeststellungserklärung für 1973 einen Feststellungsbescheid. Darin ist ein Verlust von 1 629 333 DM festgestellt; dieser wurde den Kommanditisten bis zur Höhe ihrer noch positiven Kapitalkonten und im übrigen der Klägerin zugerechnet. Das Konkursverfahren über das Vermögen der KG wurde 1976 nach Abhaltung des Schlußtermins aufgehoben. Die Klägerin wurde Ende 1976 wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht.

Im Anschluß an eine 1981 durchgeführte Betriebsprüfung erließ das FA einen Ergänzungsbescheid zum Gewinnfeststellungsbescheid 1973, mit dem festgestellt wurde, daß der Verlust 1973 nicht aufgrund ordnungsmäßiger Buchführung ermittelt worden ist. Ein Gewinn oder Verlust sei nur dann aufgrund ordnungsmäßiger Buchführung ermittelt, wenn das ausgewiesene Ergebnis innerhalb der zehnjährigen Aufbewahrungsfrist anhand der ursprünglichen Buchführungsunterlagen nachgeprüft werden könne; dies sei im vorliegenden Falle nicht möglich, weil wesentliche Teile der Buchführung nicht mehr hätten vorgelegt werden können.

Dieser Bescheid wurde, nachdem auf Antrag des FA für die Klägerin gerichtlich ein Nachtragsliquidator bestellt worden war, sowohl der Klägerin als auch den Kommanditisten der KG zugestellt.

Die Klägerin und W haben gegen den Ergänzungsbescheid nach erfolglosem Einspruch Klage erhoben; über diese ist noch nicht entschieden. Gleichzeitig hat die Klägerin beantragt, für das Klageverfahren Prozeßkostenhilfe zu gewähren. Diesen Antrag hat das Finanzgericht (FG) abgelehnt. Die Voraussetzungen des § 116 der Zivilprozeßordnung (ZPO) seien nicht erfüllt. Insbesondere sei nicht ersichtlich, daß die Unterlassung der Rechtsverfolgung durch die Klägerin allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Im Hinblick auf die Vermögenslosigkeit der Klägerin habe deren Klage nur formale Bedeutung.

Mit der Beschwerde beantragt die Klägerin sinngemäß, den angefochtenen Beschluß des FG aufzuheben und ihr für das Klageverfahren gegen den Ergänzungsbescheid zum Gewinnfeststellungsbescheid 1973 Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. Das Klageverfahren werfe eine Reihe von rechtlichen Zweifelsfragen auf, deren Klärung im allgemeinen Interesse liege. Zu entscheiden sei insbesondere, ob den Kommanditisten einer in Konkurs gefallenen KG zum Nachteil gereichen könne, daß die dem Konkursverwalter übergebenen und von diesem nach Abschluß des Konkursverfahrens eingelagerten Buchführungsunterlagen nicht mehr vollständig auffindbar seien.

Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 116 Nr. 2 ZPO (und § 114 ZPO) erhält eine inländische juristische Person auf Antrag Prozeßkostenhilfe, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich beteiligten Personen aufgebracht werden können (persönliche und wirtschaftliche Voraussetzungen) und wenn die Unterlassung einer hinreichend erfolgversprechenden Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde (sachliche Voraussetzungen). Im Streitfall sind weder die persönlichen und wirtschaftlichen noch die sachlichen Voraussetzungen dafür erfüllt, der Klägerin, einer GmbH, Prozeßkostenhilfe zu gewähren.

1. Die Klägerin hat nicht dargetan, daß die früheren Kommanditisten der KG außerstande sind, die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen. Dies wäre erforderlich gewesen, da am Gegenstand des Rechtsstreits die früheren Kommanditisten der KG wirtschaftlich beteiligt sind; denn die streitigen Feststellungen zur Ordnungsmäßigkeit der Buchführung können allenfalls für die Einkommensbesteuerung der Kommanditisten praktische Bedeutung erlangen.

2. Offenbleiben kann, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten bietet; denn jedenfalls läuft die Unterlassung der Rechtsverfolgung nicht allgemeinen Interessen zuwider.

Mit allgemeinen Interessen ist die Unterlassung der Rechtsverfolgung dann nicht vereinbar, wenn die juristische Person ohne die Durchführung des Rechtsstreits daran gehindert würde, ihre der Allgemeinheit dienenden Aufgaben zu erfüllen, oder wenn ohne die Durchführung des Rechtsstreits die Existenz der juristischen Person und damit eine Vielzahl von Arbeitsplätzen bedroht wäre (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 26. Mai 1982 I B 98-99/81, BFHE 136, 62, BStBl II 1982, 600); hingegen läuft die Unterlassung der Rechtsverfolgung nicht schon deshalb allgemeinen Interessen zuwider, weil ohne Durchführung des Rechtsstreits allgemein interessierende Rechtsfragen - vorerst - unbeantwortet bleiben (Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 1965 VIII ZR 304/62, Neue Juristische Wochenschrift 1965, 585).

Im Streitfall macht die Klägerin mit der Beschwerde lediglich geltend, im Klageverfahren sei über Rechtsfragen zu entscheiden, deren Klärung allgemein interessiere. Danach ist nicht dargetan, daß die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.

 

Fundstellen

Haufe-Index 414157

BFH/NV 1987, 530

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