Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert für das einheitliche Gewinnfeststellungsverfahren
Leitsatz (NV)
Der in Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung (§ 180 Abs. 1 Nr.2a AO 1977) anzusetzende Regelstreitwert von mindestens 25 v.H. der streitigen Überschußbeträge begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Normenkette
AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2a; GKG § 13 Abs. 1 S. 1, § 14 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) war an einer Bauherrengemeinschaft beteiligt. Im Dezember 1987 erhob er gegen das zuständige Finanzamt (FA) Klage und beantragte u.a. die Aufhebung der Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der Bauherrengemeinschaft für die Jahre 1980 bis 1982 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung insoweit, als das FA ,,weitergehende Anträge des Klägers zur Verlustfeststellung zurückgewiesen" habe.
Nachdem das Finanzgericht (FG) die Klage abgewiesen hatte, legte der Erinnerungsführer u.a. Revision ein und beantragte die Aufhebung der Vorentscheidung. Der Senat verwarf die Revision als unzulässig und legte dem Erinnerungsführer die Kosten des Revisionsverfahrens auf.
Mit der Kostenrechnung vom 5. November 1992 setzte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) gegen den Erinnerungsführer die Gerichtskosten mit . . . DM an. Hierbei ermittelte sie den Streitwert in der Weise, daß sie den auf den Erinnerungsführer entfallenden Anteilen an den für die Streitjahre erklärten Werbungskostenüberschüssen die vom FA festgestellten Anteile gegenüberstellte und von dem Differenzbetrag einen Betrag von 25 v.H. ansetzte.
Hiergegen richtet sich die Erinnerung. Der Erinnerungsführer macht zum einen geltend, zur Ermittlung des Streitwertes sei nicht auf die ursprünglichen Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte, sondern auf sein mit der Klage verfolgtes Ziel abzustellen. Dies habe darin bestanden, seine Bauherreneigenschaft feststellen zu lassen. Zu keinem Zeitpunkt sei er aber davon ausgegangen, daß die von dem Treuhänder erklärten Gebühren in vollem Umfange als Werbungskosten anzuerkennen seien; daher sei es in das Ermessen des FG gestellt worden, inwieweit die streitigen Gebühren zu berücksichtigen seien. Zum anderen sei bei der Ermittlung des Streitwertes zu beachten, daß nur ein Teil des ursprünglichen Rechtsstreits in die Revisionsinstanz gelangt sei; das erstinstanzliche Urteil habe nämlich nur über einen geringen Teil seines zweiten Hilfsantrages, nicht hingegen über seinen Hauptantrag und den ersten Hilfsantrag entschieden. Schließlich beanstandet der Erinnerungsführer den pauschalen Ansatz des Streitwerts in Höhe von 25 v.H. des Differenzbetrages zwischen den erklärten und den festgestellten Einkünften; vielmehr sei der Streitwert nach den konkreten einkommensteuerlichen Auswirkungen zu bemessen. Daher sei im Streitfall zu berücksichtigen, daß die persönliche Einkommensteuerschuld in den Streitjahren jeweils 0 DM betragen habe. Eine von den persönlichen Verhältnissen unabhängige Pauschalierung sei verfassungswidrig.
Der Erinnerungsführer beantragt sinngemäß, die Kostenrechnung vom 5. November 1992 ersatzlos aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung ist unbegründet.
Der Streitwert von . . . DM, den die Kostenstelle des BFH ihrer Kostenrechnung vom 5. November 1992 zugrunde gelegt hat, ist nicht überhöht.
1. Zu Recht ist die Kostenstelle bei der Ermittlung des Streitwerts von dem Unterschiedsbetrag zwischen den auf den Erinnerungsführer entfallenden Anteilen der für die Streitjahre erklärten Werbungskostenüberschüsse und den vom FA für den Erinnerungsführer festgestellten Anteilen ausgegangen.
Zum Zwecke der Berechnung von Gerichtskosten ist der Streitwert im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -). Entgegen seiner Darstellung im Erinnerungsverfahren ist davon auszugehen, daß der Erinnerungsführer im erstinstanzlichen Verfahren eine anteilige Berücksichtigung der ursprünglich erklärten Werbungskostenüberschüsse erstrebt hat. Dies folgt aus seinem erstinstanzlichen Hauptantrag, mit dem er die Aufhebung der angefochtenen Feststellungen insoweit begehrt hat, als das FA ,,weitergehende Anträge des Klägers zur Verlustfeststellung zurückgewiesen hat". Über diesen, weitestgehenden Antrag hat das FG auch mit seinem klageabweisenden Urteil entschieden.
Soweit der von dem rechtskundigen Erinnerungsführer formulierte Antrag nicht dessen tatsächlichem Klageziel entsprochen haben sollte, geht dies zu seinen Lasten.
Die Differenz zwischen den erklärten und den festgestellten Anteilen des Erinnerungsführers an dem Werbungskostenüberschuß der Bauherrengemeinschaft ist auch für die Bemessung des Streitwertes des Revisionsverfahrens maßgebend; denn der Erinnerungsführer hat sein Klagebegehren im Revisionsverfahren nicht eingeschränkt, sondern unter Hinweis auf das angebliche Vorliegen absoluter Revisionsgründe i.S. des § 116 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils beantragt (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG).
2. Auch die Anwendung des Regelsatzes von 25 v.H. der streitigen Feststellungsbeträge ist nicht zu beanstanden.
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung der Streitwert nach einem Regelsatz zu bemessen (BFH-Beschluß vom 28. Juli 1988 IV E 1/88, BFH/NV 1989, 119 m.w.N.). Dieser beträgt in Fällen, in denen die Höhe der Einkünfte streitig ist, mindestens 25 v.H. der streitigen Überschußbeträge (BFH-Beschluß vom 26. November 1985 IV E 9/85, BFH/NV 1987, 116). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese pauschale Bemessung des Streitwertes sind nicht ersichtlich; insbesondere genügt diese Form der Streitwertberechnung des BFH dem Grundsatz der Rechtssicherheit (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Oktober 1982 1 BvR 660/81, HFR 1983, 226).
Fundstellen