Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsätze eines sog. Strohmanns; Beschwer durch Festsetzung eines Überschusses bei fehlender Unternehmereigenschaft
Leitsatz (NV)
- Schuldner der Umsatzsteuer aus einem Leistungsaustausch ist grundsätzlich derjenige, der als leistender Unternehmer nach außen aufgetreten ist. Dem sog. Strohmann sind Umsätze zuzurechnen, die der sog. Hintermann berechtigterweise im Namen des Strohmanns ausgeführt hat.
- Die Klage gegen die Festsetzung eines Überschusses im Jahresbescheid ist zulässig, wenn der Kläger bei Festsetzung der Steuer auf Null wegen fehlender Unternehmereigenschaft unter Berufung auf die Rechtsprechung des VII. Senats des BFH (Urteil vom 24. Januar 1995 VII R 144/92, BFHE 177, 8, BStBl. II 1995, 862) geltend machen kann, daß sich daraus zu seiner Entlastung ein Erstattungsanspruch des FA auf Rückzahlung des auf einer Umsatzsteuervoranmeldung beruhenden und abgetretenen Überschusses gegen den Abtretungsempfänger ergeben könnte.
Normenkette
UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1; FGO § 40 Abs. 2
Tatbestand
I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) meldete zum 1. Juli 1994 den Betrieb einer Autobusvermietung als Gewerbe an. Für das 2. Halbjahr 1994 reichte er Umsatzsteuervoranmeldungen ein, die insgesamt einen Überschuß von 64 935 DM auswiesen. Nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung setzte der Beklagte (das Finanzamt ―FA―) im Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr (1994) den Überschuß auf 7 232 DM fest. Das FA zog dabei insbesondere Folgerungen daraus, daß im Dezember 1994 die Lieferung von drei Autobussen rückgängig gemacht worden war (§ 17 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1993). Diesen Vorgang hatte der Kläger in seinen Steuererklärungen nicht berücksichtigt. Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos.
Mit der Klage, über die das Finanzgericht (FG) noch nicht entschieden hat, macht der Kläger geltend: Er sei kein Unternehmer; das Unternehmen sei vielmehr von A betrieben worden, der ihn als Strohmann benutzt habe. A sei Halter der Fahrzeuge gewesen, habe alle Zahlungen empfangen bzw. getätigt und die Bücher geführt. Er ―der Kläger― habe verschiedene von A vorgelegte Dokumente und Blanko-Formulare unterzeichnet, nachdem ihm zugesichert worden sei, daß ihn keine rechtlichen Folgen treffen würden.
Den Antrag des Klägers, ihm Prozeßkostenhilfe (PKH) zu bewilligen, lehnte das FG ab, weil die beabsichtigte Klage keine Aussicht auf Erfolg biete. Das FG führte zur Begründung aus: Es bestünden Zweifel, ob der Kläger nur Strohmann des A gewesen sei. Jedenfalls habe A, sofern er die Geschäfte getätigt haben sollte, berechtigterweise im Namen des Klägers gehandelt. Der Kläger habe darin unter der Bedingung eingewilligt, daß er von rechtlichen Folgen freigestellt werde. Zum einen habe der Kläger dies eingeräumt, zum anderen ergebe sich die Einwilligung aus seinem eigenen Verhalten gegenüber den Behörden. Der Kläger habe das Gewerbe angemeldet und eine Umsatzsteuervoranmeldung eigenhändig unterschrieben. Außerdem habe er auf einem Briefbogen, der im Kopf seinen Vornamen mit dem Zusatz Omnibusvermietung ausweist, dem FA bestätigt, daß der Bedienstete S in seinem Unternehmen als Bürokraft tätig und befugt sei, seine Steuerangelegenheiten zu klären.
Mit der Beschwerde beantragt der Kläger, den Beschluß des FG aufzuheben und ihm PKH zu bewilligen.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist unbegründet. Das FG hat den Antrag des Klägers auf PKH zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussicht gemäß § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozeßordnung (ZPO) abgelehnt.
Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), wenn hierfür bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 8. Juni 1995 IX B 168/94, BFH/NV 1996, 64). Daran fehlt es im Streitfall.
1. Die Erfolgsaussicht der Klage kann allerdings nicht bereits deshalb verneint werden, weil das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Zwar beantragt der Kläger mit seiner Klage eine Steuerfestsetzung zu seinen Ungunsten (Herabsetzung des Überschusses von 7 232 DM auf 0 DM). Jedoch könnte das Interesse an dieser Festsetzung darin liegen, daß der Kläger bei Festsetzung der Steuer auf Null wegen fehlender Unternehmereigenschaft unter Berufung auf die Rechtsprechung des VII. Senats des BFH (Urteil vom 24. Januar 1995 VII R 144/92, BFHE 177, 8, BStBl II 1995, 862) geltend machen kann, es könne sich daraus zu seiner Entlastung ein Erstattungsanspruch des FA auf Rückzahlung des auf der Umsatzsteuervoranmeldung für Juli 1994 beruhenden und abgetretenen Überschusses in Höhe von 65 250 DM gegen den Abtretungsempfänger (Verkäufer der drei Omnibusse) ergeben.
2. Die mangelnde Erfolgsaussicht folgt aber aus den zutreffenden Ausführungen des FG, wonach entsprechend den vorliegenden Unterlagen der Kläger als Unternehmer nach außen aufgetreten ist. Dies ergibt sich aus der Gewerbeanmeldung gegenüber der Gemeinde und der Umsatzsteuervoranmeldung für Juli 1994. Aus dieser vom Kläger unterzeichneten Steuererklärung ist zudem ersichtlich, daß der Kläger einen Steuerberater mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hatte. Ferner hatte der Kläger ein Bankkonto eröffnet, auf das laut dem vom Steuerberater abgegebenen Fragebogen zur Betriebseröffnung alle Steuererstattungen erfolgen sollten. Schließlich spricht für die Unternehmereigenschaft des Klägers, daß er sich einen Geschäftsbriefbogen angeschafft und diesen zur Korrespondenz mit dem FA verwendet hat. Soweit die eigentlichen Geschäfte von A getätigt worden sein sollten, hat das FG mit zutreffender Begründung angenommen, daß A berechtigterweise im Namen des Klägers gehandelt hat.
Die Einwendungen des Klägers greifen nicht durch. Dieser trägt vor, er habe der Tätigkeit des A nur unter der Voraussetzung zugestimmt, daß er von allen rechtlichen Folgen freigestellt werde. Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich hieraus nicht, daß er den A nicht ermächtigt habe, in seinem Namen aufzutreten und Geschäfte abzuschließen. Denn Freistellung bedeutet nur, daß A im Innenverhältnis zum Kläger verpflichtet war, ihn von allen Verpflichtungen freizuhalten. Dies setzt die Berechtigung voraus, ihn im Außenverhältnis verpflichten zu dürfen.
Der Kläger macht ferner geltend, der Bezug der Omnibusse und die mit ihnen ausgeführten Umsätze könnten ihm ―dem Kläger― nicht zugerechnet werden, weil er keine Verfügungsmacht an den Omnibussen erlangt habe. Dem ist zum einen entgegenzuhalten, daß der Kläger sowohl den Kaufvertrag als auch die der Finanzierung des Kaupreises dienende Abtretungsanzeige bezüglich des Überschusses aus der Umsatzsteuervoranmeldung für Juli 1994 unterzeichnet hat. Zum anderen hat A, soweit er tätig war, nach den zutreffenden Ausführungen des FG berechtigterweise im Namen des Klägers gehandelt. Schließlich ist dem Einwand des Klägers auch deshalb der Erfolg versagt, weil auch mit Omnibussen, die in der Verfügungsmacht des A gestanden hätten, Umsätze im Namen des Klägers hätten ausgeführt werden können.
Fundstellen
Haufe-Index 302497 |
BFH/NV 1999, 1649 |