Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlegung und Glaubhaftmachung der Gründe für kurzfristig beantragte Terminsverlegung
Leitsatz (NV)
Das FG ist nicht verpflichtet, dem Antrag eines Beteiligten auf Terminsverlegung, der sozusagen "in letzter Minute" gestellt und mit einer plötzlichen Erkrankung begründet wird, stattzugeben, wenn dieser Antrag keine aussagefähige Begründung enthält und nicht zugleich glaubhaft gemacht wird.
Normenkette
FGO § 91 Abs. 1, § 115 Abs. 3 S. 3, § 155; ZPO § 227
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Offenbleiben kann, ob die Beschwerde mangels Darlegung dessen, was der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte, bereits unzulässig ist (vgl. hierzu Vorlagebeschluß des VIII. Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. April 1998 VIII R 32/95, BFHE 186, 102, BStBl II 1998, 676, m.w.N.). Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Anwesenheit des (ordnungsgemäß) geladenen Beteiligten oder seines Prozeßbevollmächtigten kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen, wenn einem vor dem Termin gestellten Antrag auf Verlegung zu Unrecht nicht stattgegeben worden ist (z.B. BFH-Beschlüsse vom 22. Dezember 1997 X B 23/96, BFH/NV 1998, 726; vom 14. Mai 1996 VII B 237/95, BFH/NV 1996, 902, m.w.N.). Der Beteiligte ist allerdings gehalten, sich im Rahmen des Zumutbaren selbst das rechtliche Gehör zu verschaffen. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt deshalb nur vor, wenn dem Beteiligten trotz zumutbaren eigenen Bemühens die Möglichkeit zur Äußerung verweigert oder abgeschnitten wurde (Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 23. Januar 1995 9 B 1/95, Neue Juristische Wochenschrift 1995, 1231; BFH in BFH/NV 1998, 726; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 119 Rz. 13 und 15, m.w.N.).
Gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 227 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) "kann" das Gericht "aus erheblichen Gründen" einen Termin aufheben oder verlegen. Der Beteiligte muß ihm aber im Einzelfall darlegen, daß es sich um erhebliche Gründe handelt. Zwar sind die erheblichen Gründe nach § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 3 ZPO erst auf Verlangen glaubhaft zu machen. Das berührt aber nicht die Pflicht des Beteiligten, selbst die Gründe so genau anzugeben, daß sich das Gericht aufgrund ihrer Schilderung ein Urteil über deren Erheblichkeit bilden kann. Deshalb rechtfertigen formelhafte, nicht im einzelnen nachprüfbare Begründungen eine Terminsverlegung nicht (BFH-Beschluß vom 31. August 1995 VII B 160/94, BFH/NV 1996, 228).
3. Das Finanzgericht (FG) brauchte im Streitfall den Termin zur mündlichen Verhandlung (§ 91 Abs. 1 FGO) nicht aufzuheben oder zu verlegen; denn der Kläger hatte --dafür erforderliche-- erhebliche Gründe nicht substantiiert vorgetragen.
Nach der Rechtsprechung des BFH ist das FG nicht verpflichtet, dem Antrag eines Beteiligten auf Terminsverlegung, der sozusagen "in letzter Minute" gestellt und mit einer plötzlichen Erkrankung begründet wird, stattzugeben, wenn dieser Antrag den Anforderungen an eine aussagefähige Begründung nicht genügt und die Gründe für die beantragte Terminsverlegung nicht zugleich mit der Antragstellung glaubhaft gemacht werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. Juli 1997 VIII B 94/96, BFH/NV 1998, 66 und in BFH/NV 1996, 228, m.w.N.). Notwendig ist hiernach in solchen eiligen Fällen (anders, wenn zwischen dem Antrag und dem Termin zur mündlichen Verhandlung noch einige Tage liegen: BFH-Urteil vom 4. Mai 1994 XI R 104/92, BFH/NV 1995, 46) entweder die Vorlage eines ärztlichen Attestes, aus dem sich eindeutig die Verhandlungsunfähigkeit des Beteiligten ergibt, oder eine so genaue Schilderung der Erkrankung samt Glaubhaftmachung durch den Beteiligten, daß das Gericht selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung so schwer ist, daß ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann. Zwar sind nach § 227 Abs. 3 ZPO die Gründe erst auf Verlangen glaubhaft zu machen; das kann aber nur gelten, wenn zwischen der Antragstellung und dem Termin ausreichend Zeit besteht, um dies zu verlangen. Ist diese Zeit --wie im Streitfall-- nicht mehr vorhanden, so muß der Beteiligte seine Gründe mit der Antragstellung glaubhaft machen, weil andernfalls keine Möglichkeit bestünde, dessen Angaben zu überprüfen (z.B. BFH in BFH/NV 1996, 228, m.w.N.). Würden diese Anforderungen an die Begründung des Antrags im Falle einer aus Krankheitsgründen kurzfristig begehrten Terminsverlegung nicht gestellt, bestände die Gefahr, daß die Entscheidung über die Terminsverlegung allein vom Beteiligten abhängen würde. Dies wäre mit dem Ziel einer möglichst zügigen Durchführung des Verfahrens nicht vereinbar.
Im Streitfall hat das FG in seinem Urteil ausführlich begründet, daß die Angaben in dem am Freitag vor der auf Montag den 1. März 1999 um 10 Uhr anberaumten Sitzung per Telefax übermittelten Antrag keine Prüfung der Verhandlungsfähigkeit erlaubten, da der Kläger darin lediglich auf einen "Anfang Februar" erlittenen Unfall und darauf hinweist, der "gesundheitliche Zustand" erlaube seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nicht. Aufgrund des behaupteten --ebensowenig wie bei dem vorliegenden Antrag näher erläuterten-- Unfalles und einer auf fünf Tage begrenzten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Allgemeinarztes hatte das FG bereits den auf 9. Februar 1999 anberaumten Verhandlungstermin --auf einen ebenfalls am Tag vor der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag des Klägers-- verlegt.
Weder aus dem vorliegenden Antrag noch aus der diesem beigefügten, ebenfalls per Telefax übermittelten Kopie einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ergab sich ein Hinweis auf Art oder Schwere der Ursache der Arbeitsunfähigkeit; für die Beurteilung der --von der Arbeitsunfähigkeit zu unterscheidenden-- Verhandlungsfähigkeit fehlte daher jeder Anhaltspunkt. Hinzu kommt, daß die Kopie der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung weder deren Aussteller noch den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit erkennen ließ. Die erst nach Verkündung des Urteils und nach Schluß der mündlichen Verhandlung übermittelte Kopie eines "orthopädischen Attestes", das im übrigen ebenfalls keine Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit des Klägers ermöglicht hätte, hat das FG zu Recht unberücksichtigt gelassen.
4. Auch mit dem Hinweis auf eine angeblich innerhalb der nach § 79b FGO "gesetzten Frist per Post an das Finanzgericht" abgesandte, dort aber nicht eingegangene Klagebegründung kann der Kläger die Zulassung der Revision nicht erreichen. Abgesehen davon, daß er weder eine Kopie der angeblich gefertigten Klagebegründung vorgelegt noch wenigstens deren Inhalt mitgeteilt hat, fehlt es insoweit bereits an einer hinreichend substantiierten, in sich schlüssigen überprüfbaren Darstellung des angeblichen Geschehensablaufs.
5. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Fundstellen
Haufe-Index 422584 |
BFH/NV 2000, 441 |