Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 27.01.2004 - VIII R 111/01 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beanstandung der Kostenentscheidung als Gegenvorstellung; Zweiwochenfrist für Gegenvorstellung; § 137 Satz 1 FGO gilt nicht bei Änderung der Rechtsauffassung

 

Leitsatz (NV)

  1. Die Beanstandung der Kostenentscheidung in einem BFH-Urteil ist als Gegenvorstellung zu behandeln.
  2. Für diese Gegenvorstellung gilt in analoger Anwendung des § 321a Abs. 2 Satz 2 ZPO eine Frist von zwei Wochen seit Zustellung des Urteils.
  3. § 137 Satz 1 FGO setzt einen verspäteten Tatsachenvortrag oder ein verspätetes Beweisangebot voraus und gilt nicht bei Änderung einer Rechtsauffassung.
 

Normenkette

FGO §§ 56, 137, 145, 155; ZPO §§ 318, 321a Abs. 2 S. 2

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wendet sich mit seinem am 9. Januar 2004 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Schreiben gegen das am 11. Dezember 2003 zugestellte Urteil vom 14. Oktober 2003 insoweit, als ihm die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt worden sind. Er beantragt, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für das Revisionsverfahren zu ändern und die Kosten gemäß § 137 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausschließlich dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt ―FA―) aufzuerlegen.

 

Entscheidungsgründe

Dieser Antrag ist als Gegenvorstellung zu behandeln. Denn gegen das Urteil des Senats vom 14. Oktober 2003 sind Rechtmittel nicht gegeben und der Senat ist an seine Entscheidung gebunden (§ 155 FGO i.V.m. § 318 der Zivilprozessordnung ―ZPO―). Außerdem ist gemäß § 145 FGO die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

Soweit gleichwohl eine Gegenvorstellung als statthaft angesehen wird, beschränkt sich dies auf Sonderfälle des Verstoßes gegen das Gebot des gesetzlichen Richters, einer Verletzung des Rechts auf Gehör oder einer "greifbaren Gesetzwidrigkeit" (vgl. BFH-Beschlüsse vom 5. Dezember 2002 IV B 190/02, BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269; vom 7. August 2002 V S 14/02, BFH/NV 2003, 175; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., Vor § 115 Rz. 26 f.). Ferner muss die nach § 321a Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO entsprechend geltende Frist von zwei Wochen seit Zustellung des Urteils gewahrt sein (vgl. BFH-Beschlüsse in BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269, unter 3. der Gründe; vom 12. Dezember 2002 V B 185/02, BFHE 200, 46, BStBl II 2003, 270; vgl. auch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. März 2002 IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133).

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Denn die Gegenvorstellung gegen das am 11. Dezember 2003 zugestellte Urteil ist erst am 9. Januar 2004 und damit nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen beim BFH eingegangen. Es kann jedoch offen bleiben, ob dem Kläger insoweit gemäß § 56 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sein könnte. Denn er hat auch keinen der Sonderfälle, in denen eine Gegenvorstellung für statthaft gehalten wird, substantiiert dargelegt. Mit seiner Rechtsauffassung, der Senat hätte die Kostenentscheidung gemäß § 137 FGO zu Lasten des FA treffen müssen, hat der Kläger keine greifbare Gesetzwidrigkeit gerügt.

Vielmehr wäre die Gegenvorstellung auch im Falle ihrer Zulässigkeit unbegründet. Die Kosten des Revisionsverfahrens waren dem Kläger aufzuerlegen, da er im Revisionsverfahren unterlegen war und die im finanzgerichtlichen Urteil festgesetzte Einkommensteuer zu seinen Lasten gemäß dem Revisionsantrag des FA heraufgesetzt wurde. Zwar können nach § 137 Satz 1 FGO einem Beteiligten die Kosten ganz oder teilweise auch dann auferlegt werden, wenn er obsiegt hat, die Entscheidung aber auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen oder beweisen können und sollen. Ein derartiger Sachverhalt liegt im Streitfall aber nicht vor. Denn abgesehen davon, dass im Revisionsverfahren neue Tatsachen wegen der Bindung an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht hätten berücksichtigt werden können (vgl. § 118 Abs. 2 FGO), hat das FA auch keine Tatsachen verspätet vorgebracht, sondern lediglich seine Rechtsauffassung geändert. Die Änderung einer Rechtsauffassung kann einem verspäteten Vorbringen aber nicht gleichgestellt werden.

Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, da sie für den Fall der Gegenvorstellung in der FGO oder der ZPO nicht vorgesehen ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1126268

BFH/NV 2004, 660

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 12.1.1 Prüfungsauftrag
      2
    • AO-Handbuch, Anhang zur amtlichen Handausgabe 2024
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 4h Betriebsausgabenabzug für Zi ... / 3.6.3 Fehlende Konzernzugehörigkeit bzw. Fehlen nahestehender Personen (Abs. 2 S. 1 Buchst. b)
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 6a Innergemeinschaftlic ... / 4.8 Versagung der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
      1
    • Steuer Check-up 2025 / 2.12.3 Grunderwerbsteuer auch bei Treuhandverhältnissen
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: E-Rechnung wird zur Pflicht
    E-Rechnung_Whitepaper_3D
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Die verpflichtende Einführung der E-Rechnung im B2B-Bereich zum 1.1.2025 stellt eine wesentliche Neuerung für viele Unternehmen dar.


    Finanzgerichtsordnung / § 56 [Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]
    Finanzgerichtsordnung / § 56 [Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]

      (1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.  (2) 1Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren