Entscheidungsstichwort (Thema)
“Mittelpunkt der Lebensinteressen” i.S. des DBA-Schweiz
Leitsatz (NV)
Es bedarf keiner Klärung, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen im abkommensrechtlichen Sinne jedenfalls dann in einem bestimmten Staat liegt, wenn zu diesem Staat erstens die deutlich engeren persönlichen Beziehungen und darüber hinaus gewichtige wirtschaftliche Beziehungen bestehen und vorhandene wirtschaftliche Beziehungen zu einem anderen Staat nur gegenwartsbezogen sind und sich voraussichtlich abbauen werden (Anschluss an BFH-Urteil vom 31. Oktober 1990 I R 24/89, BFHE 163, 411, BStBl II 1991, 562).
Normenkette
DBA CHE 1992 Art. 4, 15 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
FG Baden-Württemberg (Urteil vom 04.05.2006; Aktenzeichen 14 K 179/03) |
Tatbestand
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Einkünfte des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (BGBl II 1972, 1022, BStBl I 1972, 519) in der im Jahr 1996 (Streitjahr) geltenden Fassung des Protokolls vom 21. Dezember 1992 (BGBl II 1993, 1888, BStBl I 1993, 928) --DBA-Schweiz 1992-- in die Bemessungsgrundlage der deutschen Einkommensteuer einbezogen werden dürfen.
Die Kläger sind Eheleute und wurden für das Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie hatten seit 1991 im Inland --und zwar in K-- in einer ihnen gehörenden Eigentumswohnung gewohnt und waren im Jahr 1994 in eine Mietwohnung in der Schweiz gezogen; die Wohnung in K hatten sie in diesem Zusammenhang vermietet. Im März 1995 hatten sie eine weitere in K belegene Wohnung erworben, in welcher die Klägerin im September 1995 sich und das 1994 geborene gemeinsame Kind anmeldete. Ein im Juni 1996 geborenes zweites Kind der Kläger wurde von Beginn an in der Wohnung in K angemeldet.
Der Kläger war im Streitjahr als Arbeitnehmer in der Schweiz tätig, und zwar vom 1. Januar bis zum 30. Juni in X, vom 1. Juli bis zum 30. November in Y und vom 1. Dezember an in Z. Er hatte zum 1. Oktober 1995 in X eine Eineinhalbzimmerwohnung und ab 1. Mai in S --ebenfalls in der Schweiz-- eine Einzimmerwohnung angemietet. Zum 1. Dezember 1996 meldete er sich in der Wohnung in K an.
In dem Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr ging der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) davon aus, dass der Kläger u.a. in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni Grenzgänger gewesen sei und dass deshalb seine auf diese Zeit entfallenden Arbeitseinkünfte der deutschen Besteuerung unterlägen. Der Einspruch der Kläger hatte im Streitpunkt keinen Erfolg. Die daraufhin erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen.
Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde machen die Kläger geltend, dass die Revision nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei.
Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.
Entscheidungsgründe
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die von den Klägern geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn im konkreten Einzelfall eine Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, die im Interesse der Allgemeinheit der Klärung bedarf. Wird darauf eine Nichtzulassungsbeschwerde gestützt, so muss die grundsätzliche Bedeutung in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde ist die grundsätzliche Bedeutung, sofern sie nicht ausnahmsweise offensichtlich vorliegt, nur anhand der vom Beschwerdeführer dargelegten Gesichtspunkte zu überprüfen.
2. Im Streitfall ist das FG davon ausgegangen, dass der Kläger in der fraglichen Zeit in Deutschland einen Wohnsitz hatte und deshalb hier unbeschränkt steuerpflichtig war (§ 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes). Insoweit greifen die Kläger das Urteil nicht an. Ferner hat das FG angenommen, dass die in K belegene Wohnung für den streitigen Zeitraum als "ständige Wohnstätte" des Klägers i.S. des Art. 4 Abs. 2 Buchst. a DBA-Schweiz 1992 anzusehen ist; dagegen erheben die Kläger ebenfalls keine Einwendungen. Sie meinen aber, dass der Kläger gleichwohl nicht im abkommensrechtlichen Sinne in Deutschland ansässig gewesen sei, weil sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in der Schweiz befunden habe. Dies führe dazu, dass nicht Art. 15a DBA-Schweiz 1992 zur Anwendung komme, sondern die Arbeitseinkünfte des Klägers nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1992 nur in der Schweiz besteuert werden dürften. Im Hinblick auf die von ihnen hervorgehobene Ansässigkeitsfrage ergibt sich aus der angefochtenen Entscheidung jedoch keine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage.
Die Kläger legen hierzu zwar dar, dass klärungsbedürftig sei, ob bei der Bestimmung des Mittelpunkts der Lebensinteressen die persönlichen Beziehungen stärker zu gewichten seien als die wirtschaftlichen. Insoweit ist jedoch durch die Rechtsprechung des beschließenden Senats geklärt, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen jedenfalls dann in einem bestimmten Staat liegt, wenn zu diesem Staat erstens die deutlich engeren persönlichen Beziehungen und darüber hinaus gewichtige wirtschaftliche Beziehungen bestehen und vorhandene wirtschaftliche Beziehungen zu einem anderen Staat nur gegenwartsbezogen sind und sich voraussichtlich abbauen werden (Senatsurteil vom 31. Oktober 1990 I R 24/89, BFHE 163, 411, BStBl II 1991, 562). Eine solche Gestaltung hat das FG für im Streitfall gegeben erachtet. Es hat zwar u.a. ausgeführt, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen "grundsätzlich" am Wohnort der Familie liege; diese Formulierung bezieht sich aber erkennbar auf seine vorausgegangenen Ausführungen dazu, dass nach den im Streitfall festgestellten Gegebenheiten von einer starken Bindung des Klägers an seinen deutschen Wohnort K und speziell an seine dortige Familienwohnung auszugehen sei. Das FG hat mithin nicht den von den Klägern angeführten Rechtssatz aufgestellt, dass bei der Bestimmung des Lebensmittelpunkts die persönlichen Beziehungen stets den wirtschaftlichen vorgingen; ob dieser Rechtssatz zuträfe, wäre deshalb im Streitfall nicht klärungsfähig. Angesichts dessen ist unter diesem Gesichtspunkt für die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kein Raum.
3. Dasselbe gilt im Ergebnis im Hinblick auf die von den Klägern begehrte Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO. Soweit die Kläger sich auf Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1992 ("60-Tage-Regelung") sowie darauf berufen, dass das FG den Streitfall unrichtig gewürdigt habe, rügen sie nur eine schlichte Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils; eine solche rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Den schließlich geltend gemachten Verfahrensmangel haben die Kläger nicht ordnungsgemäß gerügt (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 49, m.w.N.); abgesehen davon hat der Bundesfinanzhof (BFH) wiederholt entschieden, dass entgegen der von den Klägern vertretenen Ansicht das FG nicht verpflichtet ist, im Ausland wohnhafte Zeugen im Wege der Rechtshilfe vernehmen zu lassen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. September 1998 IV B 6/94, BFH/NV 1999, 490; vom 26. Oktober 1998 I B 48/97, BFH/NV 1999, 506). Auf eine weitere Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO verzichtet.
Fundstellen
Haufe-Index 1776147 |
BFH/NV 2007, 1656 |