Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertretungszwang; Akteneinsicht bei unzulässigem Rechtsmittel
Leitsatz (NV)
Ist eine Beschwerde unzulässig und kann deshalb über das Rechtsmittel nicht in der Sache entschieden werden, so ist der Antrag auf Einsicht in die Akten abzulehnen, weil sie unter keinem Gesichtspunkt geeignet sind, dem Rechtsschutz des Beschwerdeführers zu dienen.
Normenkette
FGO § 78; ZPO § 78 Abs. 4; BFHEntlG Art.1 Nr. 1
Gründe
Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 27.04.1993 - VIII B 44/93 (NV); BFH/NV 1993, 750
Fundstellen
Dokument-Index HI1132643 |
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