Entscheidungsstichwort (Thema)
Begünstigung nach § 10 e EStG bei Zusammenlegung von zwei Wohnungen
Leitsatz (NV)
Verbindet der Steuerpflichtige zwei unentgeltlich erworbene Wohnungen zu einer Wohnung, sind die dadurch entstandenen Aufwendungen nur dann nach § 10 e EStG begünstigt, wenn eine bautechnisch neue Wohnung entsteht (Absatz 1) oder soweit ein Ausbau oder eine Erweiterung i. S. d. Absatzes 2 vorliegt.
Normenkette
EStG § 10e Abs. 1-2
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machen geltend, das Finanzgericht (FG) weiche von der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Abgrenzung von Herstellungs- und Erhaltungsaufwand ab. Außerdem sei von grundsätzlicher Bedeutung, inwieweit Aufwendungen für die Vereinigung von zwei Wohnungen zu einer Wohnung als Herstellungskosten zu beurteilen seien.
Die Voraussetzungen für eine Divergenzzulassung liegen nicht vor. Das FG hat keine von den bezeichneten BFH-Urteilen abweichenden Rechtsgrundsätze aufgestellt, vielmehr hat es diese Grundsätze seiner Entscheidung zugrundegelegt. Im übrigen ist es im Streitfall unerheblich, ob die Aufwendungen für die Zusammenlegung der beiden Wohnungen und für deren Renovierung als Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwand zu beurteilen sind. Denn für die streitigen Aufwendungen stände den Klägern selbst dann kein Abzugsbetrag nach § 10 e Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu, wenn es sich um Herstellungskosten handelte. Aus diesem Grund kommt es auch auf eine Entscheidung der von den Klägern als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Frage nicht an, so daß eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ebenfalls ausscheidet.
Aufwendungen für Herstellungsmaßnahmen an einer bereits vorhandenen Wohnung werden nach § 10 e Abs. 1 EStG nur als nachträgliche Herstellungskosten gefördert, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung hergestellt oder angeschafft hat und bereits die Herstellung oder Anschaffung der Wohnung nach § 10 e Abs. 1 EStG begünstigt ist. Solange der Abzugszeitraum noch nicht abgelaufen ist, können die nachträglichen Herstellungskosten in die Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag nach § 10 e Abs. 1 EStG einbezogen werden. Bei unentgeltlichem Erwerb im Wege der Einzelrechtsnachfolge kann dem Erwerber die Anschaffung oder Herstellung der Wohnung durch den Rechtsvorgänger -- entgegen der Auffassung der Kläger -- nicht als eigene zugerechnet werden (vgl. BFH- Urteil vom 4. Dezember 1991 X R 89/90, BFHE 166, 346, BStBl II 1992, 295).
Nachträgliche Herstellungskosten einer Wohnung sind nicht selbständig nach § 10 e Abs. 1 EStG begünstigt (BFH-Urteil vom 15. November 1995 X R 59/95, BFHE 179, 286, BStBl II 1996, 356). Für Erweiterungs- und Umbaumaßnahmen an einer vom Steuerpflichtigen unentgeltlich erworbenen Wohnung ist ein Abzugsbetrag nach § 10 e Abs. 1 Satz 1 EStG daher nur zu gewähren, wenn durch die Baumaßnahmen eine bautechnisch neue Wohnung entsteht (BFH-Urteile vom 15. November 1995 X R 102/95, BFHE 179, 290; X R 87/92, BFH/NV 1996, 545 und X R 12/95, BFH/NV 1996, 603). Die Voraussetzungen, unter denen eine Neuherstellung anzunehmen ist, liegen im Streitfall nicht vor.
Ferner steht dem Steuerpflichtigen für Erweiterungs- und Umbaumaßnahmen an einer unentgeltlich erworbenen Wohnung ein Abzugsbetrag nach § 10 e Abs. 2 EStG zu, wenn es sich bei den Baumaßnahmen um Ausbauten oder Erweiterungen i. S. des § 10 e Abs. 2 EStG handelt. Soweit die Kläger die Wohnung i. S. des § 10 e Abs. 2 EStG erweitert haben, hat das FG die damit zusammenhängenden Kosten berücksichtigt.
Die Entscheidung ergeht im übrigen nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 422057 |
BFH/NV 1997, 399 |