Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde gegen AdV-Beschluß des FG bezüglich Kostenbeschluß unstatthaft
Leitsatz (NV)
Nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO ist die Beschwerde in Streitigkeiten über Kosten abweichend von § 128 Abs. 1 FGO nicht gegeben. Nicht anfechtbar sind danach nicht nur die Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache als solche, sondern auch ein Beschluß des FG, mit dem es einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung über die Kosten abgelehnt hat. Denn die Anfechtbarkeit einer im vorläufigen Rechtsschutz ergangenen Entscheidung kann nicht weiter reichen, als die Anfechtbarkeit der Entscheidung in der Hauptsache.
Normenkette
Gründe
Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 28.07.1999 - II B 120/98 (NV); BFH/NV 2000, 69
Fundstellen
Dokument-Index HI1133131 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Basic enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen