Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 28.08.2006 - V B 60/05 (NV) (veröffentlicht am 11.10.2006)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Die Tätigkeit als Rundfunkermittler unterliegt der Umsatzsteuer

 

Leitsatz (NV)

Die Frage, ob die Tätigkeit als Rundfunkermittler der Umsatzsteuer unterliegt, ist durch die Rechtsprechung des BFH bereits geklärt und hat daher keine grundsätzliche Bedeutung. Dies gilt auch, soweit das Entgelt in Beiträgen an eine Pensionskasse besteht.

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1; FGO § 76 Abs. 1, § 96 Abs. 1-2, § 115 Abs. 2, § 116 Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG (Urteil vom 16.02.2005; Aktenzeichen 5 K 192/01)

 

Tatbestand

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war im Jahr 1993 (Streitjahr) für eine Rundfunkanstalt (N) als "Beauftragter" (sog. Rundfunkermittler) tätig. Streitig ist, ob diese Tätigkeit der Umsatzsteuer unterlag.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte Umsatzsteuer fest, und zwar auch insoweit, als der N Beiträge zugunsten des Klägers zu einer Pensionskasse gezahlt hatte.

Das finanzgerichtliche Verfahren ruhte gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung (ZPO) bis zum 24. Februar 2004, um die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Verfahren des Klägers zu denselben Rechtsfragen zur Umsatzsteuer 1990 bis 1992 abzuwarten; der BFH hat auf die Revision des FA bezüglich der Umsatzsteuer 1990 bis 1992 mit Urteil vom 9. Oktober 2002 V R 73/01 (BFHE 200, 130, BStBl II 2003, 217) das Urteil des Finanzgerichts (FG) aufgehoben und die Klage abgewiesen. Damit war entschieden, dass die Tätigkeit des Klägers für den N in den Jahren 1990 bis 1992 der Umsatzsteuer unterlag (Ziff. II. 1. der Gründe), und zwar auch im Umfang der Zahlungen des N an die Pensionskasse (Ziff. II. 2. und 3. der Gründe). In der mündlichen Verhandlung vor dem FG am 16. Februar 2005 erklärte der Kläger, dass er für 1993 die Frage der Umsatzsteuerpflicht der Pensionszahlungen nicht mehr problematisieren wolle, falls das FG zur Annahme komme, er sei selbständig tätig.

Das FG wies die Klage hinsichtlich der Umsatzsteuer 1993 ab und nahm zur Vermeidung von Wiederholungen im Wesentlichen auf das Urteil des BFH in BFHE 200, 130, BStBl II 2003, 217 Bezug; der Kläger habe im Streitjahr eine inhaltlich gleiche Tätigkeit auf der gleichen Rechtsgrundlage ausgeübt und keine Gesichtspunkte vorgetragen, die eine andere Entscheidung rechtfertigten. Die Revision ließ das FG nicht zu.

Hiergegen wendet sich der Kläger und beantragt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und macht außerdem Verfahrensmängel geltend.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Soweit der Kläger grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, hat er die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht in der gebotenen Form dargelegt.

Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) verlangt § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung eine bestimmte --abstrakte-- klärungsbedürftige und in dem angestrebten Revisionsverfahren auch klärbare Rechtsfrage herausstellt. Er muss darlegen, weshalb es in dem angestrebten Revisionsverfahren auf die Klärung der hervorgehobenen Rechtsfrage ankommt (Klärungsbedürftigkeit) und dass dem Revisionsgericht eine Klärung möglich ist (Klärbarkeit). Hieran fehlt es hier.

Abgesehen davon sind die vom Kläger --in Form allgemeiner rechtlicher Würdigungen des FG-Urteils-- vorgetragenen Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des BFH bereits geklärt (BFH-Urteil in BFHE 200, 130, BStBl II 2003, 217; BFH-Beschluss vom 9. Januar 2004 V B 140/03, BFH/NV 2004, 543).

2. Die Rüge von Verfahrensmängeln führt hier nicht zur Revisionszulassung, weil der Kläger keine konkreten Tatsachen benennt, aus denen sich die Mängel ergeben sollen und ebenfalls nicht dargelegt hat, weshalb das Urteil des FG auf den angeblichen Mängeln beruhen könnte; die Rügen sind insoweit nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Form erhoben worden.

a) Soweit der Kläger einen Sachaufklärungsmangel und damit einen Verstoß gegen § 76 Abs. 1 FGO geltend macht, hat er es ausweislich des Sitzungsprotokolls unterlassen, diesen vermeintlichen Verstoß des FG in der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2005 zu rügen; er kann sich deshalb mit der Nichtzulassungsbeschwerde hierauf nicht mehr berufen (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Beschlüsse vom 17. März 2005 X B 43/04, BFH/NV 2005, 1132; vom 7. April 2005 IX B 194/03, BFH/NV 2005, 1354; vom 29. Juni 2005 VI B 120/04, BFH/NV 2005, 1848).

b) Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten und damit ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 FGO ist weder konkret dargelegt noch erkennbar. Der Kläger rügt vielmehr, dass das FG sich seiner rechtlichen Würdigung nicht angeschlossen hat, was aber keinen Verfahrensmangel begründen kann.

c) Ein Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 FGO) ist ebenfalls nicht konkret dargelegt und auch nicht ersichtlich. Da es im gesamten Verfahren um die Unternehmereigenschaft des Klägers ging, konnten ihn die Ausführungen des FG hierzu nicht überraschen, zumal er selbst die Frage der Pensionskassenzahlungen des N als Teil des Entgelts nicht mehr problematisieren wollte.

 

Fundstellen

BFH/NV 2006, 2311

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 4h Betriebsausgabenabzug für Zi ... / 3.6.3 Fehlende Konzernzugehörigkeit bzw. Fehlen nahestehender Personen (Abs. 2 S. 1 Buchst. b)
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Steuer Check-up 2026 / 2.11.2 Verlängerung der Beteiligungskette
      1
    • Umsatzsteuern in Europa: Regelungen und Verfahren
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Haufe Finance Office Premium
    Haufe Finance Office Premium
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Haufe Finance Office Premium liefert Ihnen rechtssicheres Fachwissen für ein effizientes Arbeiten im gesamten Finanz-& Rechnungswesen inkl. Controlling & Steuern.


    Umsatzsteuergesetz / § 1 Steuerbare Umsätze
    Umsatzsteuergesetz / § 1 Steuerbare Umsätze

      (1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:   1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. 2Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren