Entscheidungsstichwort (Thema)
Pfändungsgläubiger als Leistungsempfänger
Leitsatz (NV)
- Hat das FA als Drittschuldner versehentlich an den Pfändungsgläubiger ein von dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß nicht erfaßtes Einkommensteuer-Erstattungsguthaben des Vollstreckungsschuldners ausgezahlt, war die Zahlung von Anfang an rechtsgrundlos und kann vom Pfändungsgläubiger als Leistungsempfänger zurückgefordert werden.
- Entscheidend ist, daß im Verhältnis des auszahlenden FA zum Pfändungsgläubiger ein Rechtsgrund für die Zahlung nicht besteht; ein Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistung im Verhältnis von Pfändungsgläubiger und Vollstreckungsschuldner (etwa ein zivilrechtlicher Titel) entfaltet keine Drittwirkung zu Lasten des FA als Drittschuldner.
- § 46 Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 5 AO 1977 betrifft nicht den Fall der hoheitlichen Pfändung; insoweit besteht kein Zusammenhang zu § 46 Abs. 6 Satz 1 und 2 AO 1977.
- Zum Ausschluß der Rückforderung wegen Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.
Normenkette
AO 1977 § 37 Abs. 2, §§ 38, 46 Abs. 5-7; EStG § 36 Abs. 1; FGO § 142 Abs. 1; ZPO §§ 804, 829 Abs. 3, § 835 Abs. 1, §§ 836, 840 Abs. 1
Tatbestand
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) erwirkte am 10. September 1996 wegen rückständiger Unterhaltsleistungen gegen ihren geschiedenen Ehemann (Vollstreckungsschuldner) beim Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, durch welchen wegen einer Unterhalts-Teilforderung in Höhe von 20 000 DM (nebst Kosten) die bis zum Zustellzeitpunkt entstandenen Steueransprüche des Vollstreckungsschuldners gegen den Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) einschließlich der künftig fällig werdenden Beträge aus dem gleichen Rechtsgrund in Beschlag genommen wurden. Dieser Beschluß wurde dem FA am 19. September 1996 zugestellt.
Unter Bezugnahme auf diesen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß überwies das FA am 16. April 1998 aus dem Einkommensteuer- Guthaben des Vollstreckungsschuldners für 1996 einen Betrag in Höhe von 20 041,60 DM an die Antragstellerin. Mit Bescheid vom 22. April 1998 forderte das FA diesen Betrag von der Antragstellerin wieder zurück. Nach erfolglosem Einspruch hiergegen hat die Antragstellerin Anfechtungsklage vor dem Finanzgericht (FG) erhoben. Zugleich beantragte sie für die Durchführung der Klage die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH).
Das FG lehnte den PKH-Antrag mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage ab. Es entschied aufgrund summarischer Prüfung, daß der Rückforderungsanspruch des FA aus § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) durchgreife. Die Antragstellerin habe das Einkommensteuer-Guthaben des Vollstreckungsschuldners für 1996 ohne Rechtsgrund erlangt, weil der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 10. September 1996 schon ausweislich seines Wortlauts und in Übereinstimmung mit § 46 Abs. 6 Satz 1 AO 1977 lediglich die bis dahin entstandenen Steuerguthaben des Vollstreckungsschuldners, also die Einkommensteuer-Guthaben bis 1995, erfaßt habe. Der Einkommensteuer-Erstattungsanspruch für 1996 sei demnach nicht gepfändet gewesen, da dieser Anspruch frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 1996 entstanden sei. Da das FA mithin einen nicht gepfändeten Steuerbetrag irrtümlich an die Antragstellerin ohne Rechtsgrund ausgezahlt habe, sei diese als Leistungsempfängerin zur Rückzahlung verpflichtet. Die Schutzwirkung des § 46 Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 5 AO 1977 beziehe sich lediglich auf Abtretung und Verpfändung, nicht aber auf den Fall der Forderungspfändung.
Mit der vorliegenden Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung der PKH durch das FG verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Sie hält ihre Klage für hinreichend aussichtsreich. Im Gegensatz zur Auffassung des FG ist sie der Ansicht, sie habe das Einkommensteuer-Guthaben nicht ohne Rechtsgrund erhalten. Rechtsgrund der Zahlungsverpflichtung des Vollstreckungsschuldners sei die vollstreckbare Ausfertigung des Titels, der auf ihren Unterhaltsansprüchen gegen den Vollstreckungsschuldner beruhe. Dieser sei auch der eigentlich Leistende im Drittschuldverhältnis. Es wäre eine unnötige Förmelei, die Antragstellerin zunächst zur Rückzahlung des Betrags an das FA zu veranlassen, nur damit dieses den Betrag an den Vollstreckungsschuldner auskehre und dieser dann wiederum an sie, die Antragstellerin, zahle. Der Rückforderungsanspruch des FA bestehe auch deshalb nicht, weil sie unter dem 14. Mai 1998 einen weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschluß beim Amtsgericht erwirkt habe. Die Abtretung des Erstattungsanspruchs durch den Vollstreckungsschuldner vom 24. April 1998 sei hingegen unwirksam, weil sie den Straftatbestand der Unterhaltsentziehung erfülle und der Vollstreckungsschuldner damit bewußt und gewollt zu ihrem Nachteil gehandelt habe. Über die Umstände dieser Abtretung hätte sich das FA informieren müssen.
Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten. Es meint, die Antragstellerin könne aus der Stellung des FA als Drittschuldner nicht die gewünschten Folgerungen ziehen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Antragstellerin kann, wie von der Vorinstanz zutreffend entschieden, PKH nicht gewährt werden, weil es an dem Bewilligungserfordernis der hinreichenden Erfolgsaussicht für das Klageverfahren fehlt (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung --ZPO--).
1. Bei der auch im PKH-Beschwerdeverfahren gebotenen summarischen Prüfung sieht der Senat für die Klage der Antragstellerin in der Hauptsache keine Erfolgschancen. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Rückforderungsanspruch des FA ist § 37 Abs. 2 Satz 1 AO 1977. Diese Vorschrift erfaßt nicht nur Erstattungsansprüche des Steuerpflichtigen gegen das FA, sondern darüber hinaus auch den Anspruch des FA gegen den Steuerpflichtigen oder einen sonstigen Leistungsempfänger als eigenständigen Anspruch auf Rückgewährung einer zu Unrecht gewährten Leistung. Er hängt nicht vom Bestehen eines Steuerschuldverhältnisses zwischen der ihn geltend machenden Finanzbehörde und dem Anspruchsgegner ab (vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 1992 VII R 44/91, BFH/NV 1993, 344, m.w.N.). Hiernach kann das FA eine von Anfang an rechtsgrundlos gezahlte oder im Nachhinein rechtsgrundlos werdende (§ 37 Abs. 2 Satz 2 AO 1977) Steuererstattung vom Leistungsempfänger zurückfordern (Senatsurteil vom 1. März 1990 VII R 103/88, BFHE 160, 128, BStBl II 1990, 520).
2. a) Im Streitfall kommt als Rechtsgrund für die Auszahlung einer dem Vollstreckungsschuldner zustehenden Steuererstattung an die Antragstellerin durch das FA allein der von der Antragstellerin erwirkte Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 10. September 1996 in Betracht. Mit dessen Wirksamwerden am 19. September 1996 (§ 829 Abs. 3 ZPO) hat das FA die Stellung eines Drittschuldners erlangt (§ 46 Abs. 7 AO 1977), den ggf. die in § 840 Abs. 1 ZPO geregelte Auskunftspflicht trifft. Wie aber das FG zutreffend herausgearbeitet hat, sind mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, wie schon dessen Wortlaut ergibt, lediglich die im Zeitpunkt seines Ergehens bereits entstandenen Steuererstattungsansprüche des Vollstreckungsschuldners gegen das FA in Beschlag genommen worden. Dies entspricht der gesetzlichen Regelung in § 46 Abs. 6 Satz 1 AO 1977; ein Verstoß hiergegen würde zur Nichtigkeit des erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses führen (§ 46 Abs. 6 Satz 2 AO 1977). Das Einkommensteuer-Guthaben des Vollstreckungsschuldners für 1996, aus welchem das FA einen Betrag in Höhe von 20 041,60 DM an die Antragstellerin ausgezahlt hat, war demgemäß von der Pfändung nicht erfaßt, weil die Einkommensteuer 1996 erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, d.h. am 31. Dezember 1996, entstanden ist (§ 36 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes i.V.m. § 38 AO 1977) und damit frühestens zu diesem Zeitpunkt auch ein möglicher Einkommensteuer-Erstattungsanspruch entstehen konnte.
b) Damit ist der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß kein tragfähiger Rechtsgrund für die Auszahlung des Einkommensteuer- Guthabens 1996 an die Antragstellerin. Die Auszahlung ist somit ohne Rechtsgrund erfolgt. Dabei ist allein entscheidend, daß im Verhältnis des auszahlenden FA zu der Antragstellerin als Vollstreckungsgläubigerin ein Rechtsgrund für die Zahlung nicht bestand. Unerheblich ist, ob die Antragstellerin für das Behaltendürfen des Geldes auf einen bestehenden Rechtsgrund in ihrem Verhältnis zum Vollstreckungsschuldner (Titel wegen Unterhaltsansprüchen) verweisen kann. Eine Drittwirkung dergestalt, daß dieser Titel einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Zahlung im Verhältnis der Antragstellerin zum FA abgeben könnte, gibt es nicht. Denn die internen Verhältnisse zwischen Vollstreckungsgläubiger und Vollstreckungsschuldner gehen den Drittschuldner nichts an. Er braucht sich weder darum zu kümmern, noch darf er diese Verhältnisse bei seinem Verhalten berücksichtigen. Täte er dies, liefe er Gefahr, gegen ein Grundprinzip des Vollstreckungsrechts, nämlich das Prioritätsprinzip (§ 804 ZPO), zu verstoßen und sich dadurch vorrangigen Gläubigern gegenüber schadensersatzpflichtig zu machen.
c) Die Antragstellerin war auch Leistungsempfänger der Auszahlung des Steuerguthabens i.S. des § 37 Abs. 2 Satz 1 AO 1977. Hierzu hat der Senat mit eingehender Begründung entschieden, daß dann, wenn das FA aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses dem Pfändungsgläubiger einen Erstattungsbetrag ohne rechtlichen Grund auszahlt, der Pfändungsgläubiger Leistungsempfänger ist, weil er den Erstattungsbetrag aus eigenem Recht (dem Einziehungsrecht gemäß § 835 Abs. 1, § 836 Abs. 1 ZPO) durch eine willentliche Leistung des FA erhalten hat (Senatsurteil vom 13. Februar 1996 VII R 89/95, BFHE 180, 1, BStBl 1996, 436). Mit der fehlerhaften Überweisung des dem Vollstreckungsschuldner zustehenden Betrags an die Antragstellerin ist ein vom ursprünglichen Steuerschuldverhältnis zum Vollstreckungsschuldner losgelöster, ausschließlich auf die Beseitigung der unrechtmäßigen Vermögensverschiebung ausgerichteter Rückforderungsanspruch des FA entstanden, den das FA zu Recht gegen die Antragstellerin geltend gemacht hat.
3. Die weiteren Einwände der Antragstellerin verfangen nicht. Wie schon das FG ausgeführt hat, ergibt sich für den Streitfall nichts aus § 46 Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 5 AO 1977. Der Verweis betrifft lediglich den Fall der rechtsgeschäftlichen Verpfändung eines Anspruchs, nicht aber auch den Fall der hier vorliegenden hoheitlichen Pfändung. Ein Zusammenhang des § 46 Abs. 6 Satz 3 AO 1977 mit dem in den voranstehenden Sätzen 1 und 2 geregelten Fall der Pfändung ist nicht ersichtlich. § 46 Abs. 5 AO 1977 wäre ferner der Antragstellerin auch gar nicht behelflich, denn dabei handelt es sich um eine Schutzvorschrift ausschließlich zugunsten des FA; die anderen beteiligten Personen können hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auch aus der Drittschuldnerstellung des FA als solche ergeben sich keine Weiterungen zugunsten der Antragstellerin. Soweit nach § 836 Abs. 2 ZPO der Schutz auch auf den Pfändungsgläubiger erstreckt wird und daraus abgeleitet wird, bei Kenntnis der Unwirksamkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses dürfe das FA nicht zahlen (vgl. Klein/Brockmeyer, Abgabenordnung, 6. Aufl. 1998, § 46 Anm. 7), hat schon das FG darauf hingewiesen, daß der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß formal nicht zu beanstanden und rechtswirksam war. Nur ging er bezüglich des Einkommensteuer-Guthabens des Vollstreckungsschuldners für 1996 ins Leere. Die irrtümliche Zahlung aufgrund eines vermeintlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist mit dieser Situation nicht vergleichbar.
Die Antragstellerin hat auch keine tragfähigen Tatsachen vorgetragen, die ggf. zu einem Ausschluß der Rückforderung wegen Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes oder gegen Treu und Glauben führen könnten (s. dazu den Senatsbeschluß vom 27. April 1998 VII B 296/97, BFHE 185, 364, BStBl II 1998, 499, sowie FG Köln, Urteil vom 30. April 1997 6 K 5036/93, Entscheidungen der Finanzgerichte 1997, 925). Insbesondere ergibt sich aus ihrem eigenen Vortrag, daß der Vollstreckungsschuldner seinen Einkommensteuer-Erstattungsanspruch für 1996 am 24. April 1998 an einen Dritten abgetreten hat. Daraus folgt, daß die nachfolgende Pfändung dieses Anspruchs durch die Antragstellerin aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 14. Mai 1998 ins Leere ging, so daß sich auch hieraus kein ggf. im Wege der Einrede "dolo malo petit qui petit quod statim redditurus est" (arglistig handelt, wer fordert, was er demnächst wieder zurückgeben muß) herzuleitender Erfolg der Klage der Antragstellerin ergeben könnte. Soweit sich die Antragstellerin auf eine mögliche Unwirksamkeit der Abtretung beruft, verkennt sie, daß das FA lediglich berechtigt und verpflichtet ist, die formellen Voraussetzungen der Abtretung zu prüfen und zu beachten (§ 46 Abs. 2 bis 4 AO 1977), nicht aber deren materielle Wirksamkeit (z.B. Verstoß gegen ein Strafgesetz oder ein sonstiges gesetzliches Verbot, Sittenwidrigkeit, Gläubigerbenachteiligung usw.) einer Prüfung zu unterziehen.
Fundstellen