Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine AdV eines unanfechtbaren VA
Leitsatz (NV)
Die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung durch den Bundesfinanzhof liegen nicht mehr vor, wenn die gegen das klageabweisende Urteil erhobene Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen und die eingelegte Revision verworfen worden sowie infolgedessen das Urteil rechtskräftig geworden ist.
Normenkette
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin und Antragstellerin (Antragstellerin) gegen den Rückforderungsbescheid des Beklagten und Antragsgegners (Finanzamt -- FA --) vom ... als unzulässig abgewiesen, weil der Prozeßbevollmächtigte der Antragstellerin seine Bevollmächtigung nicht innerhalb der ihm gesetzten Ausschlußfrist in der gehörigen Form nachgewiesen habe. Die Antragstellerin hat gegen das Urteil gleichzeitig Nichtzulassungsbeschwerde und Revision eingelegt. Mit weiterem Schriftsatz vom ... begehrt sie die Aussetzung der Vollziehung des Rückforderungsbescheides bis zum rechtskräftigen Abschluß des Revisionsverfahrens und, soweit die Aussetzung der Vollziehung gewährt wird, die Verwirkung von Säumniszuschlägen bis zum Ergehen der gerichtlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Rückforderungsbescheides kann nicht entsprochen werden.
Der Senat hat mit Beschlüssen vom heutigen Tage die Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin als unbegründet zurückgewiesen und die Revision als unzulässig verworfen. Mit der Zustellung dieser Beschlüsse ist das klageabweisende Urteil des FG rechtskräftig und der Rückforderungsbescheid des FA unanfechtbar geworden. Nach §69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kommt aber eine Aussetzung der Vollziehung nur für einen (noch) "angefochtenen Verwaltungsakt" in Betracht. Deshalb kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Streitfall nicht mehr geltend gemacht werden, die Voraussetzungen einer Aussetzung der Vollziehung lägen vor (vgl. BFH, Beschluß vom 21. Februar 1996 VII S 22/95, BFH/NV 1996, 688, m. w. N.).
Fundstellen
Haufe-Index 66597 |
BFH/NV 1998, 65 |
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