Entscheidungsstichwort (Thema)
Nur ein Feststellungsbescheid bei verschiedenen, in einer Innengesellschaft zusammengefassten Objektgesellschaften
Leitsatz (NV)
Auch wenn an mehreren, jeweils ein Objekt betreffenden Personengesellschaften quotengleich dieselben Gesellschafter beteiligt sind, sind grundsätzlich verschiedene Feststellungsverfahren durchzuführen. Das ist ausnahmsweise nur dann anders, wenn diese Gesellschaften über einen gemeinsamen Zweck gesellschaftsrechtlich verbunden sind; in diesem Fall ist für die gemeinsame Untergesellschaft (Innen- oder Außengesellschaft) nur ein Feststellungsbescheid zu erlassen.
Normenkette
AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2a; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
FG Münster (Urteil vom 30.09.2004; Aktenzeichen 3 K 2355/02 F) |
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Das angefochtene Urteil weicht weder vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. März 1996 IV R 2/92 (BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369) noch vom Urteil des BFH vom 20. Februar 2003 III R 34/01 (BFHE 201, 507, BStBl II 2003, 700) ab. Beide Urteile stehen der Entscheidung des Finanzgerichts (FG), der Kläger und Beschwerdeführer zu 2. (Kläger zu 2.) habe mit der Kündigung seiner Mitgliedschaft an den einzelnen vermögensverwaltenden Grundstücksgesellschaften (GbR) keinen Mitunternehmeranteil an der, diese "Objektgesellschaften" umfassenden "Grundstückshandels-GbR" aufgegeben, nicht entgegen.
Der erkennende Senat hat zuletzt in seinem Urteil vom 19. April 2005 VIII R 6/04 (BFH/NV 2005, 1737) ausgeführt, dass auch dann, wenn an mehreren, jeweils ein Objekt (Grundstück) betreffenden Personengesellschaften quotengleich dieselben Gesellschafter beteiligt sind, verschiedene Feststellungsverfahren durchzuführen sind. Das ist allerdings dann anders, wenn diese "Objektgesellschaften" über einen gemeinsamen Zweck gesellschaftsrechtlich verbunden sind; in diesem Fall sind die Einkünfte nur bei der gemeinsamen Untergesellschaft einheitlich und gesondert festzustellen. Einem solchen gemeinsamen Zweck untergeordnet sind die "Objektgesellschaften" u.a. dann, wenn ihre Tätigkeit einheitlich betrachtet einen gewerblichen Grundstückshandel darstellt (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369). Dabei kann die Untergesellschaft eine Außengesellschaft oder --wie oftmals-- eine Innengesellschaft sein (zur möglichen Innengesellschaft vgl. BFH-Urteil in BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369 unter I. 1. der Gründe).
Das FG ist davon ausgegangen, dass auch im Streitfall die Kläger die Tätigkeiten der einzelnen grundstücksverwaltenden Gesellschaften als Gesamtheit im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels gesehen haben. In Betracht kommt hier nur eine Innengesellschaft. Diese Schlussfolgerung ist möglich und deshalb für den Senat bindend (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Soweit sich die Kläger inhaltlich gegen diese Würdigung wenden, können sie damit im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden (vgl. u.a. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 5. Aufl., § 115 Rz. 82, 83, m.w.N.).
Sind die einzelnen "Objektgesellschaften" über die "Grundstückshandels-GbR" als Innengesellschaft gesellschaftlich verbunden, sind die dem gemeinsamen Zweck dienenden Grundstücke Sonderbetriebsvermögen der jeweiligen Gesellschaften bei der "Grundstückshandels-GbR" (zum Sonderbetriebsvermögen bei zur Veräußerung bestimmten Grundstücken eines Gesellschafters, vgl. BFH-Urteil vom 19. Februar 1991 VIII R 65/89, BFHE 164, 315, BStBl II 1991, 789). Insoweit enthalten die von den Klägern bezeichneten BFH-Urteile keine abweichenden Ausführungen. Dass das angefochtene Urteil in diesem Zusammenhang systematisch unscharf von "Betriebsvermögen der GbR" statt von "Gesamtbetriebsvermögen der Mitunternehmerschaft" spricht, ist für die Entscheidung im Ergebnis unerheblich.
Fundstellen
Haufe-Index 1454019 |
BFH/NV 2006, 14 |