Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine § 7g-Rücklage für bereits vorgenommene Investition
Leitsatz (NV)
Eine Rücklage kann nicht mehr gebildet werden, wenn die geplante Investition bereits vor dem Zeitpunkt, auf den die Rücklage gebildet werden soll, durchgeführt oder aufgegeben worden ist.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 7g Abs. 3
Verfahrensgang
FG Münster (Urteil vom 21.09.2005; Aktenzeichen 1 K 4515/04 E) |
Tatbestand
1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrt die Anerkennung einer nachträglich gebildeten Rücklage gemäß § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG). Er macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung und erfordere eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts.
Es verstoße gegen das Rückwirkungsverbot, wenn der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) seine Einkommensteuer 1998 im Rahmen einer Betriebsprüfung im Jahre 2003 rückwirkend erhöhen dürfe, es ihm, dem Kläger, dagegen verwehrt sei, eine 1998 grundsätzlich zulässige Gestaltung für 1998 im Jahre 2003 nachzuholen. Hätte er den hohen Aufgabegewinn gekannt, so hätte er auf der Grundlage der im Jahre 1998 tatsächlich bestehenden Investitionsabsicht eine "§ 7g - Rücklage" bereits früher gebildet. Nach den 1998 geltenden Erlassen und der damaligen Rechtsprechung seien die Voraussetzungen für die Bildung einer "§ 7g - Rücklage" erfüllt gewesen. Das Finanzgericht (FG) habe hingegen die Investitionsabsicht zu Unrecht aus der Sicht zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahre 2003 verneint. Die Rechtsfrage, wie das Merkmal der "Investitionsabsicht" auszulegen sei, habe grundsätzliche Bedeutung. Die vom FG vorrangig herangezogene Entscheidung IV R 23/01 betreffe einen anderen Sachverhalt.
Entscheidungsgründe
2. Die Beschwerde ist unzulässig.
a) Es reicht zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht aus, eine bestimmte Rechtsfrage zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer muss darüber hinaus vortragen, dass die Rechtsfrage klärungsbedürftig und im konkreten Fall voraussichtlich auch klärbar ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer mit den Rechtsausführungen des FG, mit der Rechtsprechung des BFH und den Äußerungen im Schrifttum auseinandersetzen (BFH-Beschluss vom 15. Oktober 2003 III B 114/02, BFH/NV 2004, 223).
Der Kläger ist nicht auf die Rechtsauffassung des FG eingegangen. Das FG hat die Klage nicht wegen fehlender Investitionsabsicht abgewiesen, eine solche Absicht mag der Kläger zum Anfang des Jahres 1998 angesichts seines zum 31. März 1998 fest vereinbarten Ausscheidens aus der zahnärztlichen Praxis-GbR tatsächlich gehabt haben, sondern weil die vorgesehenen bzw. "voraussichtlichen" Investitionen nicht rechtzeitig dokumentiert worden seien. Die Entscheidung des FG stellt auch keine rückwirkend verschärfende Rechtsprechung dar; so hat der Senat bereits für den Veranlagungszeitraum 1996 entschieden, dass die voraussichtliche Investition bei Bildung jeder einzelnen Rücklage so genau bezeichnet werden müsse, dass im Investitionsjahr festgestellt werden könne, ob eine vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde (Senatsurteil vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00, BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385).
b) Die Beschwerde ist darüber hinaus auch unbegründet. Nachdem der Kläger bereits im Mai 1998 eine Zahnarztpraxis übernommen hatte, bestand für die Bildung einer Rücklage nach § 7g EStG für das Jahr 1998 keine Veranlassung mehr. Der Tatbestand des § 7g Abs. 3 EStG stellt auf die künftige Anschaffung ab und verwendet den Begriff der Ansparabschreibung. Mit Hilfe der Rücklage, die zu einer Steuerstundung führt, sollen Mittel angespartwerden können, um dem Unternehmen die Finanzierung der Investition zu erleichtern (Senatsurteil vom 14. August 2001 XI R 18/01, BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181). Ist die geplante Investition bereits durchgeführt oder aufgegeben worden, so fehlt es an einer voraussichtlichen Investition, eine Rücklage kann dann nicht mehr gebildet werden.
Fundstellen
Haufe-Index 1628747 |
BFH/NV 2007, 40 |
StuB 2007, 232 |