Entscheidungsstichwort (Thema)
Bezeichnung von Verfahrensmängeln
Leitsatz (NV)
1. Die Rüge mangelnder Sachaufklärung ist nur dann in einer den Anforderungen des §115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt, wenn sich aus der Beschwerdeschrift u.a. auch ergibt, daß der behauptete Fehler bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gerügt wurde oder warum dies nicht möglich war.
2. Die Rüge, durch die Ablehnung des Antrags auf Vertagung der mündlichen Verhandlung sei das rechtliche Gehör versagt, ist nicht schlüssig i.S. des §115 Abs. 3 Satz 3 FGO erhoben, wenn der Beschwerdeführer vor dem FG durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten war, der nach dem Protokoll über die mündliche Verhandlung ordnungsgemäß geladen war und der an der mündlichen Verhandlung auch teilgenommen hat.
Normenkette
FGO § 76 Abs. 1, § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
FG München |
Fundstellen
Haufe-Index 154187 |
BFH/NV 1999, 348 |
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