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BFH Beschluss vom 31.10.1996 - VIII B 36/96 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Divergenz; wesentliche Betriebsgrundlage bei Betriebsverpachtung

 

Leitsatz (NV)

Die Voraussetzungen für eine Divergenz bestehen dann nicht, wenn der angeblichen Divergenzentscheidung des BFH und dem angefochtenen Urteil jeweils unterschiedliche Sachverhalte zugrunde liegen, mithin der vom FG entschiedene Sachverhalt nicht als durch den BFH "mitentschieden" angesehen werden kann. Für das Vorliegen einer Divergenz ist es unerheblich, ob die Würdigung des Sachverhalts durch das FG als zwingend oder als zutreffend zu beurteilen ist.

 

Normenkette

EStG § 16 Abs. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig und war deshalb zu verwerfen. Sie behauptet lediglich eine Abweichung von den im einzelnen zitierten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH), legt sie indessen nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dar (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Für die Bezeichnung der Abweichung nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt es nicht, die Entscheidungen, von denen das Finanzgericht (FG) abgewichen sein soll, mit Datum und Aktenzeichen sowie Fundstelle zu benennen. Die Beschwerde muß darüber hinaus vielmehr dartun, daß das FG mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des BFH aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen sei. In der Beschwerdeschrift müssen die divergierenden Rechtssätze im Urteil des FG und in der Entscheidung des BFH einander so gegenübergestellt werden, daß die Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschluß vom 31. August 1995 VIII B 21/93, BFHE 178, 379, BStBl II 1995, 890, 891, m. w. N., ständige Rechtsprechung).

Ebenso fehlt es an den Voraussetzungen für eine Divergenz, wenn der angeblichen Divergenzentscheidung des BFH und dem angefochtenen Urteil jeweils unterschiedliche Sachverhalte zugrunde liegen, der vom FG zu entscheidende Sachverhalt mithin nicht als durch den BFH "mitentschieden" angesehen werden kann (vgl. BFH-Beschluß vom 18. Januar 1993 X B 14/92, BFH/NV 1993, 667, 669, m. w. N.). Für das Vorliegen einer Divergenz ist insbesondere unerheblich, ob die Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz als zwingend oder zutreffend anzusehen ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. Februar 1980 II B 26/79, BFHE 129, 313, BStBl II 1980, 211, 212, und vom 3. April 1992 V B 3/92, BFH/NV 1992, 828, 829, ständige Rechtsprechung).

Die Klägerin hat zunächst zutreffend ausgeführt, das FG werte vor dem Hintergrund der im Anschluß an den Beschluß des Großen Senats des BFH vom 13. November 1963 GrS 1/63 S (BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124) ergangenen ständigen Rechtsprechung des BFH den zwischen ihr und der Firma S geschlossenen Pachtvertrag steuerrechtlich als eine Betriebsverpachtung im ganzen und ziehe zur zentralen Begründung die BFH-Urteile vom 22. Mai 1990 VIII R 120/86 (BFHE 160, 558, BStBl II 1990, 780) und vom 14. Dezember 1978 IV R 106/75 (BFHE 127, 21, BStBl II 1979, 300) heran. Indessen zeigten die Ausführungen im angefochtenen Urteil, daß das FG sich mit seiner Schlußfolgerung insgesamt unsicher sei, ob im Streitfall wirklich alle dem Betrieb das Gepräge gebenden wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet worden seien. Ebensowenig lasse die Tatsache, daß die Firma S den mitverpachteten Tunnelofen zum Brennen der von ihr hergestellten Halbprodukte verwendet habe, den Schluß zu, die Pächterin habe den Betrieb der Klägerin im wesentlichen fortgeführt; denn der Brennvorgang sei bei beiden Produktionsabläufen zwar ähnlich, jedoch jeweils nur ein Teil davon. Schließlich könne der Feststellung des FG nicht gefolgt werden, es lasse sich kein bestimmter Zeitpunkt für die vollständige Einstellung des zunächst im geringen Umfang von der Klägerin fortgeführten Handels mit Grabbildern feststellen.

Mit diesen Ausführungen hat die Klägerin nicht schlüssig dargetan, das FG habe in dem angefochtenen Urteil einen von den genannten Divergenzentscheidungen abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt. Vielmehr rügt sie erkennbar lediglich, es habe die vom BFH entwickelten Rechtsgrundsätze zur Betriebsverpachtung im ganzen unzutreffend auf den im Streitfall zu beurteilenden Sachverhalt angewendet.

Einer weiteren Begründung bedarf die Entscheidung nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs nicht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 421877

BFH/NV 1997, 362

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