Entscheidungsstichwort (Thema)
Benennungsverlangen nach § 160 Abs. 1 Satz 1 AO 1977
Leitsatz (NV)
1. Ein Benennungsverlangen nach § 160 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 ist rechtswidrig, weil ermessensfehlerhaft, wenn die genaue Angabe des Empfängers - d.h. die Angabe seines Namens und seiner Anschrift - dem Steuerpflichtigen nicht zuzumuten ist. Genaue Angaben zu Person und Anschrift des Zahlungsempfängers dürfen jedoch grundsätzlich auch dann verlangt werden, wenn sie dem Steuerpflichtigen während der Abwicklung des Geschäfts unbekannt waren. Nur in Ausnahmefällen - wenn die nachträgliche Ermittlung des Empfängers durch den Steuerpflichtigen auf nicht oder kaum zu bewältigende tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten stößt - kann dem Steuerpflichtigen die Benennung billigerweise nicht zuzumuten sein.
2. Bei Auslandssachverhalten ist der Steuerpflichtige in weitergehendem Maße gemäß § 90 Abs. 2 AO 1977 verpflichtet, beweiskräftige Unterlagen zu Person und Anschrift des Zahlungsempfängers zu beschaffen und vorzulegen. Nur wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, daß der Empfänger in bezug auf die erlangte Zahlung im Inland keiner Besteuerung unterliegt, ist das Benennungsverlangen ermessensfehlerhaft.
3. Empfänger i.S. des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 ist derjenige, dem der in der Betriebsausgabe enthaltene wirtschaftliche Wert übertragen wurde. Das sind bei Domizilgesellschaften mit Sitz in der Schweiz oder Liechtenstein in der Regel die Personen, die die Domizilgesellschaft zwischengeschaltet haben. Bezieht sich das Benennungsverlangen auf Zahlungen an eine dieser Domizilgesellschaften, muß der Steuerpflichtige daher nicht nur Firma und Anschrift der Domizilgesellschaft, sondern auch die Namen und Anschriften der an der Gesellschaft beteiligten Personen angeben.
Normenkette
AO § 90 Abs. 2, § 160 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
FG München |
Fundstellen
Haufe-Index 418820 |
BFH/NV 1994, 357 |
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