Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
Bei allgemeiner Gütergemeinschaft sind Gewinne aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft dem an der Gesellschaft beteiligten Ehegatten allein zuzurechnen, da es sich hierbei um Einkünfte aus dem Sondergut handelt.
Normenkette
EStG § 26a
Tatbestand
Der im Jahre 1957 verstorbene Erblasser hat mit seiner Ehefrau in allgemeiner Gütergemeinschaft gelebt. Er war zur Hälfte an den Gewinnen einer OHG beteiligt. Das Finanzamt hatte ihn für die Streitjahre 1950 bis 1955 gemäß § 26 EStG a. F. mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Eine Betriebsprüfung führte bei der OHG zur Feststellung höherer Gewinne. Als das Finanzamt dementsprechend gemäß § 218 Abs. 4 AO die auf den bisherigen Feststellungsbescheiden beruhenden Veranlagungen der Ehegatten durch neue Bescheide vom 19. März 1957 ersetzt hatte, legten die Erben (Bf.) Einspruch ein und verlangten getrennte Veranlagung der Ehegatten nach § 26 a EStG n. F. Dabei seien, da der Erblasser und seine Ehefrau in allgemeiner Gütergemeinschaft gelebt hätten, die Gewinnanteile an der OHG jedem Ehegatten zur Hälfte zuzurechnen, allerdings mit der Maßgabe, daß für den Erblasser wegen seiner Tätigkeit in dem Betrieb der OHG eine angemessene Vorausvergütung zu berücksichtigen sei. Das Finanzamt war der Auffassung, daß der eheliche Güterstand sich nicht auf die Zurechnung der Gewinnanteile des Ehemannes an der OHG auswirke und lehnte die Aufteilung dieser Einkünfte zwischen den Ehegatten ab. Die Bf. haben gegen den eine einheitliche Feststellung der gewerblichen Einkünfte ablehnenden Bescheid des Finanzamts erfolglos Sprungberufung eingelegt.
Das Finanzgericht hat ausgeführt: Nach dem Gutachten des Bundesfinanzhofs VI D 1/58 S vom 18. Februar 1959 (BStBl 1959 III S. 263, Slg. Bd. 69 S. 5) sei nicht die Vereinbarung der allgemeinen Gütergemeinschaft Grund für eine Aufteilung von Einkünften zwischen den Ehegatten, sondern die Folgewirkung dieses Güterstandes, nämlich die Gemeinschaft zwischen den Ehegatten, wie sie - losgelöst von dem Tatbestand der Ehe - auch zwischen Fremden möglich sein würde. Demzufolge seien Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei allgemeiner Gütergemeinschaft nur soweit beiden Ehegatten zuzurechnen, als sie durch Einsatz gemeinsamen Betriebskapitals und durch gemeinsame Unternehmertätigkeit erzielt worden seien. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Beteiligung des Ehemannes an der OHG habe nicht zum Gesamtgut, sondern nach § 1417 BGB n. F. zu seinem Sondergut gehört; die Ehefrau habe in dem Betrieb auch nicht mitgearbeitet. Daß das Sondergut nach § 1417 Abs. 3 BGB n. F. für Rechnung des Gesamtguts verwaltet werde, so daß der erzielte Gewinn beiden Ehegatten zu gleichen Teilen zustehe, sei ohne Bedeutung. Der Anspruch der Ehefrau ergebe sich somit aus der Vereinbarung der Gütergemeinschaft und sei losgelöst vom Tatbestand der Ehe nicht möglich.
Mit ihrer Rb. machen die Bf. unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens geltend, daß zwar der Anteil an der OHG selbst zum Sondergut rechne, nicht aber der sich aus ihm ergebende rechtsgeschäftlich übertragbare Anspruch auf den laufenden Gewinn. Da der Ehegatte sein Sondergut für Rechnung des Gesamtguts zu verwalten habe, müsse der Gewinn als zum Gesamtgut gehörig unter beide Ehegatten verteilt werden. Das Gutachten des Bundesfinanzhofs sehe für Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die mit einem vom Gesamtgut gehörigen Betriebsvermögen erzielt würden, die Aufteilung der Einkünfte auf beide Ehegatten nach Maßgabe der hälftigen Beteiligung an dem Kapital und nach Maßgabe der Arbeitsleistung beider vor. Es würde der wirtschaftlichen Betrachtungsweise widersprechen, wenn man aus formalrechtlichen Erwägungen für Gewinne aus Gesellschaftsanteilen anders verfahren wollte.
Entscheidungsgründe
Auch die Rb. vermag nicht zum Erfolg führen.
Die Erwägungen des Finanzgerichts über die Auslegung der Grundsätze des Gutachtens des Bundesfinanzhofs vom 18. Februar 1959 sind zutreffend. Hiernach ist güterrechtlichen Vereinbarungen keine unmittelbare Wirkung für die Einkommensteuer, insbesondere für die einkommensteuerliche Zurechnung der Einkünfte beizumessen. Steuerlich ist es wohl von Bedeutung, daß durch die allgemeine Gütergemeinschaft (§ 1438 BGB a. F., § 1422 BGB n. F.) das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten geworden sind, das gemäß § 11 Ziff. 5 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) jedem der Ehegatten zur Hälfte zuzurechnen ist.
Die Zurechnung gewerblicher Einkünfte, die mit einem zum Gesamtgut gehörigen Betriebsvermögen erzielt werden, hat dementsprechend nach dem Gutachten unter Berücksichtigung der Kapitalbeteiligung und des Umfangs der unternehmerischen Tätigkeit beider Ehegatten zu erfolgen, wie dies auch bei mehreren, nicht durch das Band der Ehe verbundenen Personen, z. B. bei Personengesellschaften, zu geschehen hat, die gemeinsames Betriebsvermögen besitzen.
über die Behandlung von Gewinnanteilen aus einer Personengesellschaft, an der nur einer der in allgemeiner Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten beteiligt ist, hat sich das Gutachten nicht geäußert. Da der Anteil an einer Personengesellschaft nach § 717 Satz 1 BGB nicht übertragbar ist, gehört er nicht wie das Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers bei allgemeiner Gütergemeinschaft zum Gesamtgut, sondern ist Sondergut des beteiligten Ehegatten im Sinne von § 1417 BGB n. F. und § 1439 a. F. (Kommentar der Reichsgerichtsräte zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 10. und 11. Aufl., Anm. 17 zu § 1417 BGB n. F.). Da der Gewinn aus einer zum Sondergut des beteiligten Ehegatten gehörigen Beteiligung an einer Personengesellschaft nicht unter Einsatz von Vermögen beider Ehegatten erzielt wird, ergibt sich aus der güterrechtlichen Regelung nicht als Folgewirkung, daß der andere Ehegatte an diesen Einkünften beteiligt ist. Daß die Gewinnanteile aus zum Sondergut eines Ehegatten gehörigen Beteiligungen an Personengesellschaften in das Gesamtgut fallen, da sie im Gegensatz zu den Beteiligungen selbst durch Rechtsgeschäfte übertragbar sind (§ 717 Satz 2 BGB), ergibt sich aus der güterrechtlichen Vereinbarung, nicht als Folgewirkung von gemeinschaftlichem Vermögen der Eheleute. Zutreffend hat das Finanzgericht von dieser Rechtslage ausgehend aus dem Gutachten des Bundesfinanzhofs gefolgert, daß die Einkünfte eines Ehegatten aus seiner Beteiligung an einer Personengesellschaft ebenso wie seine Einkünfte aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit, die ebenfalls in das Gesamtgut fallen, dem der Personengesellschaft gegenüber berechtigten Ehegatten allein zuzurechnen sind. Bei dieser Würdigung muß die Kapitalbeteiligung des Ehegatten einheitlich beurteilt werden, auch wenn sie teilweise auf Gewinne zurückgehen sollte, die ihr während der Ehe zugerechnet worden sind. Es muß hier von dem Tatbestand ausgegangen werden, wie er tatsächlich gestaltet worden ist.
Fundstellen
Haufe-Index 410012 |
BStBl III 1961, 253 |
BFHE 1961, 693 |
BFHE 72, 693 |
StRK, EStG:26a (1957) R 40 |
NJW 1961, 1232 |