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BFH Urteil vom 09.03.1962 - I 123/60 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Bei einer Betriebsspaltung liegt zwischen der Besitzpersonengesellschaft und der Betriebskapitalgesellschaft weder Organschaft noch Unternehmereinheit vor.

Ob Verbindlichkeiten zwischen den beiden Gesellschaften Dauerschulden im Sinne des § 8 Ziff. 1 und § 12 Abs. 2 Ziff. 1 GewStG sind, ist nach allgemeinen Grundsätzen zu entscheiden.

 

Normenkette

GewStG § 2 Abs. 2 Ziff. 1; GewStG Abs. 2 Ziff. 2 S. 2; GewStG § 12 Abs. 2 Ziff. 1

 

Tatbestand

Die beschwerdeführende OHG verpachtete im Jahre 1946 ihr Betriebsvermögen an eine von ihren drei Gesellschaftern gegründete GmbH. Die Bfin. schuldete der GmbH unstreitig auf dem Verrechnungskonto

--- am 31. Dezember 1949 59.533 DM, --- am 31. Dezember 1950 90.399 DM, --- am 31. Dezember 1951 109.647 DM, --- am 31. Dezember 1952 163.798 DM, --- am 31. Dezember 1953 236.632 DM, --- am 31. Dezember 1954 336.810 DM, --- am 31. Dezember 1955 247.410 DM und am 31. Dezember 1956 268.482 DM.Die Vorinstanzen sahen bei der Ermittlung des Gewerbesteuermeßbetrags für den streitigen Erhebungszeitraum 1955 diese Schuld auf dem Verrechnungskonto als eine Dauerschuld im Sinne des § 12 Abs. 2 Ziff. 1 GewStG an und rechnete sie dem Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1955 hinzu. Das Finanzgericht ermittelte in übereinstimmung mit den Beteiligten den zuzurechnenden Mindestbestand während eines Jahres vor und eines Jahres nach dem Stichtag auf 236.632 DM.

Die Bfin. ist der Auffassung, daß, wenn zwischen ihr und der Betriebs-GmbH kein Organverhältnis anerkannt werde, so doch für eine Zurechnung und doppelte Erfassung dieser Dauerschulden kein Raum sei, weil sie und die GmbH eine betriebliche Einheit bildeten. Das ergebe sich auch daraus, daß die Gesellschafter der Bfin. gleichzeitig Geschäftsführer der GmbH seien und die Personengesellschaft damit von der GmbH abhängig sei.

Die Berufung der Bfin. blieb erfolglos. Das Finanzgericht lehnte die Annahme eines Organverhältnisses unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs I 119/56 U vom 25. Juni 1957 (BStBl 1957 III S. 303, Slg. Bd. 65 S. 181) und eine gewerbesteuerrechtliche Unternehmereinheit unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs I 19/59 U vom 5. Mai 1959 (BStBl 1959 III S. 304, Slg. Bd. 69 S. 111) ab.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. der Bfin. ist nicht begründet.

Der Senat schließt sich der Auffassung des Finanzgerichts an. Daß zwischen der Besitzpersonengesellschaft und der Betriebs-GmbH in aller Regel weder ein Organverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 2 Ziff. 2 Satz 2 GewStG noch ein einheitlicher Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG vorliegt, hat der Senat zuletzt in seinem Urteil I 251/60 S vom 7. März 1961 (BStBl 1961 III S. 211, Slg. Bd. 72 S. 578) ausführlich dargelegt. Auf diese Entscheidung wird verwiesen. In diesem Urteil ist allerdings die Möglichkeit offengelassen, eine Unternehmereinheit bei der Betriebsspaltung dann anzunehmen, wenn die Gesellschafter der Personengesellschaft Angestellte der Kapitalgesellschaft sind. Das setzt aber voraus, daß steuerlich keine Mitunternehmerschaft besteht und damit keine OHG anerkannt wird. Eine Unternehmereinheit im Rahmen einer Betriebsspaltung, das heißt bei Bestehen einer Besitzpersonengesellschaft (Mitunternehmerschaft) und einer Betriebskapitalgesellschaft, ist nicht möglich. Denn wie sich aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs I 119/56 U (a. a. O.) ergibt, kann aus der Eigenschaft der Mitunternehmer der Besitzgesellschaft, die gleichzeitig Angestellte der Betriebskapitalgesellschaft sind, eine Unternehmereinheit nicht hergeleitet werden.

Von einer Prüfung der nach dem Sachverhalt naheliegenden Fragen, ob trotz eines im übrigen angemessenen Pachtzinses eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe angemessener Schuldzinsen vorliegt, ob die sich aus dem Pachtvertrag ergebenden Forderungen und Verbindlichkeiten buchmäßig zutreffend dargestellt sind und ob die Beteiligungen hier trotz Vorliegens einer normalen Betriebsspaltung ausnahmsweise nicht zum Betriebsvermögen der OHG gehören, sah der Senat ab, weil sie unter den Beteiligten nicht streitig sind.

 

Fundstellen

Haufe-Index 410411

BStBl III 1962, 199

BFHE 1962, 533

BFHE 74, 533

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