Leitsatz (amtlich)
In Verfahren vor den Finanzgerichten kann der Rechtsanwalt, der seine eigene Steuerangelegenheit mit endgültigem Erfolg wahrnimmt, eine Erstattung von Gebühren nach § 316 AO nicht verlangen.
Normenkette
AO § 316; RAGebO §§ 7, 91 Abs. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob einem Rechtsanwalt, der im finanzgerichtlichen Verfahren in eigener Sache mit endgültigem Erfolg tätig wurde, ein Anspruch auf die Erstattung seiner eigenen Gebühren zusteht.
Die Vorentscheidung verneint es. Der Beschwerdeführer (Bf.) wendet sich mit der Rechtsbeschwerde -- ohne Erfolg -- dagegen.
Entscheidungsgründe
Der Bf. bejaht zu Unrecht das Anfallen von Gebühren. § 316 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung (AO) sieht nur eine Erstattung von Kosten vor, die durch die Zuziehung eines Bevollmächtigten entstehen. Eine Zuziehung liegt nicht vor, wenn ein Rechtsanwalt seinen eigenen Steuerstreit durchführt. Die Erstattung von eigenen Gebühren ist demnach bei einem für den sich selbst vertretenden Rechtsanwalt erfolgreichen Verfahren nicht vorgesehen. § 316 Abs. 2 AO regelt die Frage der Erstattungsfähigkeit von Kosten, die durch die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters entstehen, in einer Sondervorschrift abschließend. Es ist daher für eine entsprechende Anwendung (§ 91 Abs. 1 Ziff. 3 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte -- RAGebO --) des § 7 RAGebO kein Raum. Die Erstattungsfähigkeit kann aus dem gleichen Grund auch nicht aus § 316 Abs. 3 a. a. O., wie im Schrifttum gelegentlich ausgeführt wird, hergeleitet werden. Diese Vorschrift besagt nur, daß "im übrigen", also nur, soweit keine abschließende Regelung erfolgte, § 91 Abs. 1 und 2 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung findet. Für die Auffassung, daß nach § 316 Abs. 2 AO nur Gebühren erstattungsfähig sind, die der Steuerpflichtige als Auftraggeber zu leisten hat, nicht aber auch Gebühren für einen Rechtsanwalt (Steuerberater), der seinen Steuerstreit im finanzgerichtlichen Verfahren selbst durchführt, spricht zudem § 316 Abs. 2 Satz 3 a. a. O. Nach näherer Maßgabe dieser Vorschrift sind bei Bevollmächtigten, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, die "erhobenen Gebühren" erstattungsfähig. "Erhobene Gebühren" setzen aber einen Vergütungsanspruch an den Auftraggeber voraus. Ein solcher liegt nur vor, wenn z. B. der Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer nicht in eigener Sache auftritt. Die Frage der Erstattungsfähigkeit von Gebühren für einen Anwalt, der seine eigene Steuersache erfolgreich wahrnimmt, war bereits früher praktisch geworden. Nach § 288 AO 1919 in der Fassung, wie sie bis zum Inkrafttreten der Notverordnung vom 1. Dezember 1930 (Reichsgesetzblatt I S. 517, 563 Dritter Teil Kap. IV Art. 1 Ziff. 71) galt, war eine Erstattung von Kosten, die durch die Zuziehung eines Bevollmächtigten entstehen, möglich. Einem Rechtsanwalt, der sich selbst vertrat, einen Erstattungsanspruch zuzubilligen, hat jedoch der Reichsfinanzhof im Beschluß I a A 1/21 vom 22. April 1921, Slg. Bd. 5 S. 239, abgelehnt. Die Gründe dieses Beschlusses, auf die Bezug genommen wird, weisen auch darauf hin, daß das Verfahren nach der AO keinen Anwaltszwang kennt. Bei der Neufassung des § 316 AO war demnach bekannt, welche Auslegung die Rechtsprechung dem Begriff: "Zuziehung eines Bevollmächtigten" gegeben hatte. Wäre angesichts dieser Entwicklung beabsichtigt gewesen, bei der Neufassung des § 316 AO eine Erweiterung der Erstattungsfähigkeit im Sinne der Ausführungen des Bf. zu schaffen, hätte dieses im Gesetz einen eindeutigen Niederschlag gefunden.
Fundstellen
Haufe-Index 408246 |
BStBl III 1955, 276 |
BFHE 1956, 204 |
NJW 1955, 1895 |