Entscheidungsstichwort (Thema)
Pächter als Milcherzeuger i. S. der Milchgarantiemengenregelung; Klage auf Feststellung der Milcherzeugereigenschaft zulässig
Leitsatz (NV)
1. Pächter landwirtschaftlicher Betriebe können Milcherzeuger i. S. der gemeinschaftsrechtlichen Milchgarantiemengenregelung sein. Die Anrechnung einer Milchmenge auf die Referenzmenge des Pächters setzt aber voraus, daß dieser die Einheiten, für deren Bewirtschaftung er bestimmte Anlagen gepachtet hat, selbständig betreibt. Nutzen Pächter und Verpächter bestimmte Anlagen gemeinsam, so ist die Anrechnung auf die Referenzmenge des Pächters davon abhängig, daß die von ihm erzeugten Milchmengen eindeutig von den vom Pächter erzeugten Milchmengen zu unterscheiden sind.
2. Eine Feststellungsklage ist nach § 41 Abs. 2 FGO dann ausgeschlossen, wenn der Kläger sein Rechtsschutzziel durch Anfechtungsklage ebensogut oder besser erreichen könnte. An dieser Subsidiaritätsklausel scheitert jedoch eine Klage auf Feststellung der Milcherzeugereigenschaft i. S. der Milchgarantiemengenregelung nicht.
Normenkette
EWGV 857/84 Art. 12 Buchst. c, d; FGO § 41 Abs. 2
Tatbestand
Wegen des Tatbestandes verweist der Senat auf sein Vorabentscheidungsersuchen vom 26. September 1989 VII R 116/88 (BFHE 158, 196). Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) entschied über das Ersuchen mit Urteil vom 15. Januar 1991 C - 341/89 (amtlich noch nicht veröffentlicht, s. aber ZfZ 1991, 109). Den Beteiligten ist Gelegenheit gegeben worden, sich zu diesem Urteil zu äußern. Sie haben auf solche Äußerungen verzichtet und sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) beantragt, die Vorentscheidung ,,aufzuheben und festzustellen, daß bei Durchführung des zwischen ihm als Verpächter und dem Beigeladenen als Pächter abgeschlossenen Pachtvertrages der Beigeladene seine Milcherzeugereigenschaft nicht verliert, so daß die von ihm ermolkene Milch nicht als Lieferung des Klägers in Ansatz gebracht und mit der Abgabe nach der Milchquotenregelung belegt werden kann". Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt - HZA -) beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist begründet.
Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht (FGO).
1. Das FG hat zwar die Feststellungsklage des Klägers zu Recht für zulässig erachtet.
Wegen der Zulässigkeit des Rechtsweges und wegen der Frage, ob es um die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (§ 41 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) geht, wird auf die Gründe der Vorentscheidung verwiesen.
Ohne Rechtsirrtum hat das FG auch entschieden, daß die Feststellungsklage des Klägers nicht an der Subsidiaritätsregelung des § 41 Abs. 2 FGO scheitert. Zwar hätte der Kläger auch die Möglichkeit gehabt, mit der Klage abzuwarten, bis gegen ihn ein Bescheid über die Erhebung der Milchabgaben für die vom Pachtvertrag betroffene Milcherzeugung erging, um dann Gestaltungsklage (Anfechtungsklage) zu erheben. Nach Sinn und Zweck der Regelung des § 41 Abs. 2 FGO spricht dieser Umstand jedoch nicht gegen die rechtliche Zulässigkeit der erhobenen Feststellungsklage.
Der Zweck des § 41 Abs. 2 FGO besteht darin, die Umgehung der Regelungen der §§ 44, 47 FGO zu verhindern (vgl. Tipke / Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., § 41 FGO Anm. 5). Die Feststellungsklage ist also nur dann ausgeschlossen, wenn der Kläger sein Rechtsschutzziel durch Anfechtungsklage ebensogut oder besser erreichen könnte (Tipke / Kruse, a. a. O.). Das ist hier aber nicht der Fall. Dabei muß die Besonderheit der in Frage stehenden Milchgarantiemengenregelung berücksichtigt werden. Dadurch sollen die Produktionsentscheidungen der Milcherzeuger beeinflußt werden. Im vorliegenden Fall hängt von der Beantwortung der Frage, wer Erzeuger der vom Pachtvertrag betroffenen Milch ist, die Entscheidung darüber ab, ob dafür die Milchabgabe zu zahlen ist. Die Beteiligten haben also ein erhebliches Interesse daran, daß möglichst frühzeitig die Frage geklärt wird, ob sie als Abgabenschuldner in Betracht kommen. Mit einer ,,nachträglichen" Anfechtungsklage gegen einen Abgabenbescheid in bezug auf ein vorangegangenes Wirtschaftsjahr kann der Kläger also sein Rechtsschutzziel nicht so gut erreichen wie mit der angestrengten Feststellungsklage.
2. Das FG hat aber den Begriff des Milcherzeugers nach Art. 12 Buchst. c und d der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 (VO Nr. 857/84) des Rates vom 31. März 1984 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - ABlEG - L 90/13, 16) unrichtig ausgelegt. Es ist davon ausgegangen, daß der Beigeladene nicht als Erzeuger der Milch angesehen werden kann, die er mit seinen Kühen auf den vom Kläger erpachteten Stellplätzen gewonnen hat. In seiner Begründung hat das FG im wesentlichen darauf abgehoben, daß die Pachtung einzelner Kuhplätze in der Betriebseinheit eines anderen Milcherzeugers unter gemeinsamer Nutzung der für die Milcherzeugung notwendigen Betriebsvorrichtungen die abgabenfreie Milcherzeugung durch den Pächter ausschließe. Diese Auffassung ist nicht vereinbar mit den zitierten Vorschriften in der Auslegung der Vorabentscheidung. Nach Absatz 12 dieser Entscheidung kann der Erzeugerbegriff nicht dahin ausgelegt werden, daß er die Gruppe der Pächter landwirtschaftlicher Betriebe ausschließt. Folglich ist die Menge an Milch oder Milcherzeugnissen, die von einem Pächter verkauft oder geliefert worden ist und die der von ihm in den gepachteten Anlagen ermolkenen Milchmenge entspricht, grundsätzlich auf die Referenzmenge des Pächters anzurechnen, unabhängig davon, ob der Verpächter ebenfalls Milcherzeuger ist und in dieser Eigenschaft über eine Referenzmenge verfügt (Absatz 14 der Gründe der Vorabentscheidung).
Dieser Grundsatz unterliegt allerdings mit Rücksicht auf eine wirksame administrative Kontrolle einer Einschränkung. Die Anrechnung auf die Referenzmenge des Pächters setzt voraus, daß dieser die Einheiten, für deren Bewirtschaftung er bestimmte Anlagen gepachtet hat, selbständig betreibt. Nutzen wie im Streitfall der Pächter und der Verpächter bestimmte Anlagen gemeinsam, so muß die Anrechnung auf die Referenzmenge des Pächters davon abhängig gemacht werden, daß die von ihm erzeugten Milchmengen eindeutig von den vom Verpächter erzeugten Milchmengen zu unterscheiden sind und daß sie insbesondere getrennt gelagert und abgeliefert werden (Absatz 15 sowie Tenor der Vorabentscheidung).
Das FG hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen, die dem Senat die Entscheidung ermöglichte, ob der Beigeladene nach dem Gemeinschaftsrecht in der Auslegung der Vorabentscheidung als Erzeuger der auf den erpachteten Kuhstellplätzen erzeugten Milch angesehen werden kann. Die Vorentscheidung ist daher aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 417681 |
BFH/NV 1992, 141 |