Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifierung von Vanadiumcarbonitriden
Leitsatz (NV)
Vanadiumcarbonitride mit gegenüber dem Kohlenstoffgehalt weit überwiegendem Stickstoffanteil sind nach geltendem Zolltarifrecht nicht als Vanadiumcarbide, sondern als Vanadiumnitride einzureihen.
Normenkette
KN Unterpos. 2849 9050; KN Unterpos. 2850 0030; KN Pos. 2851; KN AV 2b S. 1; KN AV 3b; KN AV 3c; AV 2b S. 1c
Tatbestand
Die beklagte Oberfinanzdirektion (OFD) wies in einer der Rechtsvorgängerin der Klägerin erteilten Zolltarifauskunft (vZTA) - Nr. . . vom 10. November 1988 - ,,Nitrovan 16 % N", eine Vanadium (ca. 80 %)-Stickstoff (ca. 16 %)-Kohlenstoff (ca. 3 %)-Verbindung zur Verwendung bei der Herstellung mikrolegierter Stähle, als ,,Carbid des Vanadiums" der Unterpos. 2849 9050 der Kombinierten Nomenklatur - KN - zu. Die von der Klägerin begehrte Einreihung als ,,Nitride" - Unterpos. 2850 0030 KN - lehnte die OFD ab. Da der Kohlenstoffgehalt nicht vernachlässigungsfähig gering sei, liege ein (Mischkristalle bildendes) Carbonitrid vor, das zu Pos. 2849 gehöre (Einspruchsentscheidung vom 17. August 1990).
Hiergegen richtet sich die Klage, zu deren Begründung die Klägerin ausführt, das Erzeugnis sei ein heterogenes Gemisch von reinen Vanadiumnitriden und Vanadiumcarbonitriden; großherstellungstechnisch bedingt seien unvermeidbare Restbestandteile an Kohlenstoff enthalten (jetzt nur noch ca. 1 bis 4 %). Für die Tarifierung kämen die Positionen 2849 und 2850 in Betracht; letztere sei über die Allgemeine Vorschrift - AV - 3b anzuwenden, weil der Stickstoff gegenüber dem Kohlenstoff nach Menge und Bedeutung für die Verwendung (bessere Verfestigung des Stahls; Herstellung schweißbarer und schnellarbeitender Stähle) überwiege. Soweit nach den von der OFD herangezogenen zolltariflichen Erläuterungen (ErlHS zu Pos. 2849 Rz. 13.0), bezogen auf Vanadiumcarbonitride, die Pos. 2849 zutreffe, fehle dafür die gesetzliche Grundlage.
Die OFD verweist auf eine Stellungnahme des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs (zum früheren Zolltarif), nach der Vanadiumcarbonitrid als ,,Carbid des Vanadiums" anzusehen sei (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 142/14 vom 11. Juni 1985).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die angefochtene vZTA und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung sind aufzuheben, weil das Erzeugnis nicht - wie von der OFD festgestellt - ,,Vanadiumcarbid" ist. Es ist vielmehr als (Vanadium-)Nitrid der Unterpos. 2850 0030 zu tarifieren.
Zu Pos. 2849 gehören Carbide, zu Pos. 2850 u. a. Nitride, beide auch chemisch nicht einheitlich, also auch dann, wenn es sich nicht - wie in Anm. 1a zu Kapitel 28 nur grundsätzlich gefordert - um isolierte chemisch einheitliche Verbindungen handelt (vgl. für Pos. 2849 ErlHS zu Kapitel 28 Rz. 43.0, 67.0). ,,Carbide" bzw. ,,Nitride" sind auch solche des Vanadiums (vgl. ErlHS zu Pos. 2849 Rz. 11.0, zu Pos. 2850 Rz. 08.0). Vanadiumcarbonitride, Verbindungen mit Kohlen- und Stickstoff, im Zolltarif als solche nicht erfaßt, sind entweder wie Vanadiumnitride oder wie Vanadiumcarbide zu tarifieren. Keine der beiden in Betracht kommenden Positionen ist durch Rechtsvorschrift von der Anwendung bei der Tarifierung von Carbonitriden ausgeschlossen. Solche Erzeugnisse dürfen also nicht schlechthin und von vornherein als Carbide (oder Nitride) eingereiht werden. Soweit nach den Erläuterungen (HS zu Pos. 2849 Rz. 13.0) und der diesen vorangegangenen Stellungnahme des Fachausschusses (Vanadium-)Carbonitrid - ohne weiteres - als ,,Carbid" anzusehen ist, läßt sich dieses Ergebnis mit der geltenden zolltariflichen Rechtslage nicht vereinbaren. Mittelbar ist dies auch den den Beteiligten bekannten Verhandlungen zu entnehmen, die im zwischenstaatlichen Rahmen hinsichtlich der zolltariflichen Einreihung von Vanadiumcarbonitriden stattgefunden haben. Wie sich aus den von der Klägerin vorgelegten Niederschriften über die Beratungen des Komitees für das Harmonisierte System beim Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens in Brüssel ergibt, ist die Einreihung dieser Erzeugnisse in die Pos. 2849 als rein praktische, vorläufige Lösung zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten vorgesehen (Mehrheitsentscheidung), wobei erkannt wurde, daß bei einem höheren Nitrogengehalt im Verhältnis zum Kohlenstoff durchaus eine Einreihung als ,,Nitride" in Betracht gezogen werden kann; erst künftig soll durch Tarifänderung eine (klare) Rechtsgrundlage für eine den Erläuterungen entsprechende Tarifierung von Carbonitriden geschaffen werden (zuletzt geplant Ergänzung der Pos. 2850: ,,autres que les composés qui constituent également des carbures du no 2849"; Dokumente 34.695, 35.200 des Brüsseler Zoll-Rates). Wie bereits ausgeführt, ist es nach geltendem Recht nicht möglich, Carbonitride ohne weiteres, d. h. ohne Rücksicht auf ihre Beschaffenheit, vor allem auf das Verhältnis zwischen Kohlen- und Stickstoff, der Pos. 2849 zuzuweisen. Die zu erwartende Rechtsänderung - Vorrang der Pos. 2849 bei der Einreihung entsprechender Verbindungen - wird mithin konstitutiver, nicht deklaratorischer Art sein. Eine derartige Änderung kann, wie sich von selbst versteht, erst nach ihrem Inkrafttreten, nicht schon früher, berücksichtigt werden (vgl. in diesem Zusammenhang auch Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - vom 7. Mai 1991 Rs C-120/90, Abs. 23 der Gründe, noch nicht veröffentlicht - ,,Molkenproteinkonzentrat" -). Welche Folgerungen sich im übrigen aus ihr allein ergäben (für Verbindungen, die trotz eines gewissen Kohlenstoffgehalts nicht ,,Carbide" sein sollten), kann offenbleiben.
Mit den Beteiligten geht der Senat davon aus, daß für die Tarifierung nur die Pos. 2849 oder die Pos. 2850 in Betracht kommt. Andere Positionen scheiden aus; dies gilt auch für die (Auffang-)Position 2851 - andere anorganische Verbindungen -, da diese nicht den Zusatz ,,auch chemisch nicht einheitlich" aufweist.
Unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des Erzeugnisses liegt es nahe, die Pos. 2849 von vornherein auszuschließen. Die Ware besteht zu ca. 96 % aus Vanadium/Stickstoff, aus Kohlenstoff nur zu einem bei der großtechnischen Herstellung noch unvermeidbaren Restanteil, der nach Angabe der Klägerin bis gegen Null tendiert (1 bis 4 %), jedenfalls aber weniger als 1/5 des Stickstoffanteils ausmacht. Danach ließe sich die Ware als (Vanadium-),,Nitrid" der Unterpos. 2850 0030 ansehen, wobei der unbeabsichtigte, aber noch nicht voll eliminierte Restanteil Kohlenstoff wegen Geringfügigkeit zu vernachlässigen wäre (AV 2b Satz 1; dazu Lux in Bail/Schädel/Hutter, Zollrecht, F II 2, Rz. 18). Die Frage, ob es sich bei einem Anteil von ca. 3 % - Feststellung der OFD - noch um eine chemisch einheitliche Verbindungen von Kapitel 28 nicht ausschließende ,,Verunreinigung" handelt (vgl. Anm. 1a zu Kapitel 28; ErlHS zu Kapitel 28 Rz. 06.0 bis 11.0), stellt sich hier nicht.
Es braucht indessen nicht abschließend entschieden zu werden, ob für die Tarifierung der Ware nur die Pos. 2850 heranzuziehen ist. Das Einreihungsergebnis wäre kein anderes, wenn daneben noch die Pos. 2849 in Betracht käme. In diesem Falle wäre AV 3 anzuwenden, und zwar, da AV 3a nicht zutrifft, AV 3b. Der Ausdruck ,,Mischungen" (AV 3b) bezieht sich auf AV 2b Satz 1 und bezeichnet sowohl die eigentlichen Mischungen als auch die - hier gegebene - ,,Verbindung" eines Stoffes mit anderen Stoffen (Lux, a.a.O.). Ihren wesentlichen Charakter erhält die Ware durch den Vanadium-Nitrid-Anteil. Dies ergibt sich aus dem Mengenverhältnis und der Bedeutung dieses Anteils in bezug auf die Verwendung der Ware (vgl. ErlHS zu AV 3 Rz. 19.0), die nur aufgrund jenes Anteils - wie von der Klägerin unwidersprochen vorgetragen - ihre charakteristischen Eigenschaften erhält (zu diesem Erfordernis EuGH, Urteil vom 21. Juni 1988 Rs 253/87, EuGHE 1988, 3351, 3359 - ,,Kohlenstoffaser-Prepregs" -). Ferner weist auch die Handelsbezeichnung des Erzeugnisses auf diese charakterbestimmende Bedeutung hin.
Selbst wenn jedoch bei chemischen Verbindungen der vorliegenden Art keine ,,Mischungen" anzunehmen wären und damit auch AV 3b ausschiede, bliebe das Tarifierungsergebnis unverändert. Unter dieser Voraussetzung wäre die zuletzt genannte Pos. 2850 (hier: Unterpos. 2850 0030) anzuwenden (AV 3c).
Der Senat hat keinen Zweifel daran, daß die OFD die Ware in der angefochtenen vZTA unrichtig eingereiht hat. Es liegt auf der Hand, daß die von der OFD herangezogenen Erläuterungen (und die frühere Stellungnahme des Fachausschusses) unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen für die zolltarifliche Beurteilung eines Erzeugnisses der vorliegenden Art nicht zutreffen können. Zu einer Anrufung des EuGH besteht mithin keine Veranlassung (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81, EuGHE 1982, 3415, 3430).
Fundstellen
Haufe-Index 417848 |
BFH/NV 1992, 279 |