Entscheidungsstichwort (Thema)
Abhängigkeit des gemeinen Werts der Anteile an einer GmbH vom Einheitswert des Betriebsvermögens
Leitsatz (NV)
1. Bei der Ermittlung des Vermögenswerts unter Anwendung des Stuttgarter Verfahrens ist aus praktischen Gründen vom Einheitswert des Betriebsvermögens auszugehen.
2. Ist dieser unter den Beteiligten in einem weiteren Verfahren vor dem FG noch strittig und mußte der BFH in diesem Verfahren die Sache zurückverweisen, so ist es zweckmäßig, auch im Verfahren über den gemeinen Wert der Anteile die Sache mangels tatsächlicher Feststellungen an das FG zurückzuverweisen.
Normenkette
BewG § 11 Abs. 2
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, betreibt die Herstellung und den Vertrieb energiesparender Heizsysteme. Im Jahre 1980 erhielt sie zur ,,Förderung der beschleunigten Markteinführung energiesparender Technologien und Produkte" (Richtlinien zur Förderung . . . vom 22. Mai 1979, Bundesanzeiger - BAnz - Nr. 100 vom 31. Mai 1979, S. 2) eine rückzahlbare Zuwendung in Höhe von . . . DM. Der Zuwendungsgeber konnte auf die Rückzahlung ganz oder teilweise verzichten, wenn die Klägerin glaubhaft darlegte, daß spätestens drei Jahre nach Zahlung des letzten Zuwendungsbetrages das Produkt oder Verfahren nicht oder nur zum Teil erfolgreich in den Markt eingeführt wurde.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) bewertete die Anteile an der Klägerin, deren Stammkapital 20 000 DM beträgt, im Stuttgarter Verfahren mit Bescheid vom 4. November 1982. Weder dem Betriebsergebnis noch beim Vermögen des Jahres 1980 setzte er die fragliche Verbindlichkeit von . . . DM an. Der gegen den Bescheid eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt.
Mit der Revision rügt das FA Verletzung der §§ 6 und 7 des Bewertungsgesetzes (BewG) und beantragt, die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Das Urteil der Vorinstanz ist aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Der gemeine Wert der Anteile an der Klägerin war mangels Verkäufen unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Klägerin zu schätzen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 BewG 1965).
Nach der Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Vermögenswertes unter Anwendung des sog. Stuttgarter Verfahrens aus praktischen Gründen vom Einheitswert des Betriebsvermögens auszugehen. Die Höhe des Einheitswertes ist unter den Beteiligten strittig. In diesem Verfahren hat der erkennende Senat unter dem Az. II R 29/87 die Sache zur Ermittlung tatsächlicher Feststellungen an das FG zurückverwiesen. Auf die Gründe dieses Urteils wird verwiesen.
Nach den noch notwendigen Ermittlungen und Feststellungen des FG wird für die Ermittlung des Anteilswertes vom Einheitswert des Betriebsvermögens auszugehen sein, falls sonstige Einwendungen gegen die Berechnung des gemeinen Wertes nicht vorgetragen werden.
Mangels tatsächlicher Feststellungen ist die Sache nicht spruchreif und war daher an das FG zurückzuverweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 423032 |
BFH/NV 1990, 688 |