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BFH Urteil vom 14.02.1990 - II R 29/87

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ansatz einer ggf. zurückzuzahlenden Zuwendung aus öffentlichen Mitteln als Betriebsschuld

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Prüfung, ob eine ggf. zurückzuzahlende Zuwendung aus öffentlichen Mitteln den Ansatz einer Betriebsschuld rechtfertigt, ist vorab danach zu unterscheiden, ob die Rückzahlung aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Rückzahlungsbescheides durchgesetzt werden wird oder ob bereits mit Auszahlung der Zuwendung ein zivilrechtlicher Rückforderungsanspruch nach Art einer Darlehensschuld entstanden ist.

 

Orientierungssatz

Eine auflösend bedingte Schuld ist bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens als Betriebsschuld abziehbar, wenn sie nach den Verhältnissen des maßgebenden Feststellungszeitpunkts eine ernsthafte wirtschaftliche Belastung ist (vgl. BFH-Entscheidung vom 11.4.1975 III R 93/72).

 

Normenkette

BewG 1974 § 103 Abs. 1, § 109

 

Tatbestand

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt die Herstellung und den Vertrieb energiesparender Heizsysteme. Im Jahre 1980 erhielt sie zur "Förderung der beschleunigten Markteinführung energiesparender Technologien und Produkte" (Richtlinien zur Förderung ... vom 22.Mai 1979, Bundesanzeiger --BAnz-- Nr.100 vom 31.Mai 1979, S.2) eine Zuwendung in Höhe von 290 802 DM. Nach § 6 dieser Richtlinien konnte der Zuwendungsgeber auf die Rückzahlung dieses Betrages ganz oder teilweise verzichten, wenn die Klägerin glaubhaft darlegte, daß spätestens drei Jahre nach Zahlung des letzten Zuwendungsbetrages das Produkt oder Verfahren nicht oder nur zum Teil erfolgreich in den Markt eingeführt wurde. Die letzte Zuwendung erhielt die Klägerin im Jahre 1984.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) vertrat nach einer Außenprüfung die Auffassung, der Betrag von 290 802 DM könne in der Vermögensaufstellung zum 1.Januar 1981 nicht als Schuld abgezogen werden, da die Rückzahlungsverpflichtung aufschiebend bedingt sei.

Der Einspruch blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt.

Mit der Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts und beantragt, die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist begründet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs.3 Nr.2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Das FG hat die Zuwendungen steuerrechtlich als Liquiditätshilfe mit Darlehenscharakter beurteilt und die Rückzahlungsverpflichtung als auflösend bedingte Schuld abgezogen. Es hat jedoch keine Feststellungen getroffen, die es dem Revisionsgericht ermöglichten, diese Rechtsauffassung zu überprüfen.

Sind die durch Verwaltungsakt bewilligten Zuwendungen in öffentlich-rechtlicher Form ausgereicht worden, so kann die Rückzahlungsverpflichtung weder aufschiebend noch auflösend bedingt sein, weil es an einem Rechtsgeschäft fehlt, dem eine Bedingung als Nebenbestimmung beigefügt sein könnte. Denn eine Bedingung ist eine rechtsgeschäftliche Bestimmung, durch die der Eintritt oder der Wegfall der Wirkungen eines Rechtsgeschäfts von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig gemacht wird. Sind die Zuwendungen öffentlich-rechtlich ausgereicht, so stellt sich nur die Frage, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit der Rückzahlungsanspruch entsteht und durch öffentlich-rechtlichen Leistungsbescheid durchgesetzt werden kann. Der Abzug einer Schuld setzt voraus, daß die Sachverhaltselemente, an die die Rückzahlung geknüpft ist, im maßgebenden Feststellungszeitpunkt gegeben waren.

Sollten die durch Verwaltungsakt bewilligten Zuwendungen in der privatrechtlichen Form eines Darlehens gewährt worden sein, wofür nach den unter I genannten Richtlinien wenig spricht, so könnte die Rückzahlungsverpflichtung aufschiebend oder auflösend bedingt sein. Wäre die Schuld auflösend bedingt, so wäre weiter zu prüfen, ob sie nach den Verhältnissen des maßgebenden Feststellungszeitpunkts eine ernsthafte wirtschaftliche Belastung ist (vgl. hierzu Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11.April 1975 III R 93/72, BFHE 116, 43, 48, BStBl II 1975, 657, 659, m.w.N.).

Ergeben die tatsächlichen Feststellungen des FG, daß zum Bewertungsstichtag eine abziehbare Schuld angenommen werden kann, so wird es zu überprüfen haben, ob und ggf. in welcher Höhe die Zuwendungen zu verzinsen waren; kommt das FG zu dem Ergebnis, daß eine unverzinsliche oder eine niedrig verzinsliche Schuld anzunehmen ist, so ist diese mit dem abgezinsten Gegenwartswert gemäß § 12 Abs.3 des Bewertungsgesetzes anzusetzen. Ein Ansatz zum Nennwert nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 24.März 1981 II R 118/78 (BFHE 133, 95, BStBl II 1981, 487) dürfte ausscheiden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 63284

BFH/NV 1990, 42

BStBl II 1990, 459

BFHE 159, 551

BFHE 1990, 551

BB 1990, 1541

BB 1990, 1541 (LT)

DB 1990, 1646 (T)

DStR 1990, 423 (KT)

HFR 1990, 355 (LT)

StE 1990, 179 (K)

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