Leitsatz (redaktionell)
Das Hamburgische Gesetz zur Änderung des Hundesteuergesetzes vom 22.Dezember 1983 (GVBl HA 1983, 346) ist nicht verfassungswidrig.
Orientierungssatz
1. Für Streitigkeiten wegen Hundesteuer in Hamburg ist der Finanzrechtsweg eröffnet. Die Befugnis des BFH, das Urteil des FG auch auf die Verletzung von Landesrecht nachzuprüfen, ergibt sich aus § 1 Nr. 5 des Hamburgischen Abgabengesetzes.
2. Der aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Grundsatz der Steuergerechtigkeit gewährleistet neben der Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen im Rahmen der jeweiligen Steuer die prinzipiell gleichmäßige Belastung mit Steuern zur Deckung des Finanzbedarfs. Bei der Erschließung von Steuerquellen bleibt dem Gesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Nur die Einhaltung der äußersten Grenzen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit (Willkürverbot) kann von der Rechtsprechung nachgeprüft werden (vgl. BVerfG-Rechtsprechung).
3. Daß der hamburgische Gesetzgeber das Halten nur von Hunden und nicht auch von anderen (Haus-)Tieren besteuert, stellt keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz dar, da ein sachlich vernünftiger Grund für diese unterschiedliche Behandlung von Haustieren vorliegt (Anschluß an Rechtsprechung: BVerwG, VerfGH München, OVG Münster). Daß in anderen mit Hamburg der Größe nach vergleichbaren Städten ein wesentlich niedrigerer Hundesteuersatz gilt, verstößt ebenfalls nicht gegen den Gleichheitssatz.
4. Grundsätzlich läßt die Auferlegung von Geldleistungspflichten die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG unberührt. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigen (vgl. BVerfG-Rechtsprechung). Davon kann aber im Regelfall bei einer Jahressteuer von 240 DM (hier: hamburgische Hundesteuer) nicht gesprochen werden. Dies gilt auch für Personen mit geringem Einkommen und Sozialhilfeempfänger, zumal für diesen Personenkreis die Möglichkeit des Steuererlasses besteht (vgl. BVerfG-Urteil vom 22.5.1963 1 BvR 78/56).
5. Aus dem Sozialstaatsprinzip ergibt sich die Notwendigkeit, die steuerlichen Belastungen nach dem Grad der Leistungsfähigkeit zu unterscheiden. Das verbietet aber nicht, Steuern zu erhöhen, wenn diese Steuern im Rahmen eines Steuersystems erhoben werden, das der persönlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen in vielfältiger Weise Rechnung trägt (vgl. BVerfG-Beschluß vom 13.5.1969 1 BvR 25/65). Das Hamburgische Gesetz zur Änderung des Hundesteuergesetzes vom 22.12.1983 verstößt nicht gegen das Sozialstaatsprinzip.
6. Der Rechtsstaatsgedanke umfaßt auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Mittels. Ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlich geschützten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit läge nur dann vor, wenn der Eingriff (hier die Erhöhung der Hundesteuer in Hamburg um 100 v.H. für die Haltung des ersten Hundes), am Regelungszweck gemessen, keinen besseren Erfolg verspräche als ein milderes Mittel (vgl. BVerfG-Beschluß vom 26.5.1981 2 BvR 215/81). Das trifft bei der Erhöhung der Hundesteuer in Hamburg durch das Gesetz zur Änderung des Hundesteuergesetzes vom 22.12.1983 nicht zu.
7. Das Hamburgische Gesetz zur Änderung des Hundesteuergesetzes vom 22.12.1983 verstößt nicht gegen das aus Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG abzuleitende Rechtsstaatsprinzip in der Ausprägung des Rückwirkungsverbots (zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit tatbestandlicher Rückanknüpfung vgl. BVerfG-Beschluß vom 14.5.1986 2 BvL 2/83).8. Die Auferlegung bzw. Erhöhung einer Steuer berührt zwar die wirtschaftliche Freiheit des einzelnen. Sie greift aber nicht in den durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Bereich ein, wenn dem Betroffenen ein angemessener Spielraum verbleibt (vgl. BVerfG-Beschluß vom 16.5.1961 2 BvF 1/60). Die Anhebung der Jahreshundesteuer in Hamburg auf 240 DM ab 1984 verstößt nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG.9. Parallelentscheidung: BFH, 14.10.1987, II R 66/85, NV.
Normenkette
FGO § 33 Abs. 1 Nr. 4; HuStG HA § 6; AOAnwG HA 1976 § 1 Nr. 5; HuStGÄndG HA Art. 1 Nr. 2; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 S. 1; FGO § 118 Abs. 1
Gründe
Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 14.10.1987 - II R 11/85 (V)
Fundstellen