Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufliche Veranlassung eines Auslandssprachkurses
Leitsatz (NV)
1. Der Umstand, daß ein Arbeitnehmer für die Ausübung seines Berufs eine Fremdsprache benötigt, hat für sich allein nicht zur Folge, daß Aufwendungen für einen mit einem Sprachkurs verbundenen Auslandsaufenthalt stets als Werbungskosten abziehbar sind.
2. Bei Tod eines von einem Bevollmächtigten vertretenen Revisionsklägers tritt der Erbe ohne besonderes Verfahren in den Prozeß ein.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1; ZPO § 246 Abs. 1, § 86
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Revisionsbeklagten sind die Erbinnen der während des Revisionsverfahrens verstorbenen Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin). Diese war als Sozialarbeiterin in einer Beratungsstelle für griechische Gastarbeiter tätig. Im Streitjahr 1978 besuchte sie einen Lehrgang der neugriechischen Sprache an der Volkshochschule. In der Zeit vom 1. bis 31. August 1978 nahm sie an einem Intenviskurs in Neugriechisch an der Universität ... (Griechenland) teil. Lehrveranstaltungen dieser Art für ausländische Interessenten waren nach einer Information der Universität auf pädagogische, wissenschaftliche oder allgemeinkulturelle Zwecke gerichtet. Der Sprachunterricht fand montags bis freitags jeweils von 8 bis 13 Uhr statt. Nachmittags und abends sowie an den Wochenenden wurden kulturelle Veranstaltungen, Ausflüge und Führungen angeboten. Der Arbeitgeber der Klägerin sah die von ihm befürwortete Teilnahme an dem Auslandssprachkurs als Fortbildungsmaßnahme an. Er übernahm die Kursgebühren von umgerechnet 387 DM und gewährte der Klägerin 20 Arbeitstage (davon 6 Tage unbezahlten) Fortbildungsurlaub. Vom 28. August bis zum 19. September 1978 nahm die Klägerin ihren Jahresurlaub. Sie reiste am 7. September 1978 aus Griechenland aus.
In ihrem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich 1978 machte die Klägerin im Zusammenhang mit dem Auslandssprachkurs Fahrtkosten sowie Kosten für Verpflegung und Unterkunft -- jeweils nach Pauschsätzen berechnet -- in Höhe von insgesamt 3977 DM als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) ließ diese Aufwendungen nicht zum Abzug zu. Der Einspruch blieb insoweit erfolglos.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage im wesentlichen statt. Zur Begründung führte es u. a. aus: Die Aufwendungen der Klägerin seien dem Grunde nach Werbungskosten, auch wenn durch den Kurs nicht fachspezifische Sprachkenntnisse im Sinne der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ermittelt worden seien. Der BFH (Urteil vom 31. Juli 1980 IV R 153/79, BFHE 131, 361, BStBl II 1980, 746) fordere zwar "grundsätzlich", daß der Sprachkurs auf die besonderen betrieblichen oder beruflichen Bedürfnisse des Teilnehmers zugeschnitten sei. Diese Forderung habe ihre Berechtigung dann, wenn das Tätigkeitsfeld des Steuerpflichtigen nicht in erster Linie durch die Fremdsprache geprägt werde. Im Falle der Klägerin verhalte es sich jedoch anders: Die Verwendung der Fremdsprache -- und zwar der allgemeinen Umgangssprache -- mache ihre Berufstätigkeit aus. Das Ziel ihrer Tätigkeit -- Betreuung der griechischen Gastarbeiter -- sei nur zu erreichen, wenn sie sich mit ihnen als vollwertiger Gesprächspartner über ihre Anliegen verständigen könne. Das setze Beherrschung ihrer Sprache, außerdem aber auch Kenntnis ihrer Mentalität und Herkunft voraus. Die Fremdsprachenkenntnisse hätten bei der Klägerin dieselbe Funktion wie ein Arbeitsmittel, ohne das die Berufsausübung nicht möglich wäre. Deshalb sei es unerheblich, daß die Klägerin ihre Sprachkenntnisse auch privat (etwa im Urlaub) nutzen könne und daß der Kurs in Griechenland auch die Gelegenheit zu kultureller Bildung geboten habe. Unschädlich sei auch, daß die Klägerin ihren Erholungsurlaub unmittelbar an den Sprachkurs angeschlossen habe.
Das FA hat gegen das Urteil des FG Revision eingelegt. Die Klägerin ist während des Revisionsverfahrens verstorben. Ihr Prozeßbevollmächtigter hat erklärt, daß er nicht die Aussetzung des Verfahrens nach §246 Abs. 1, 2. Halbsatz der Zivilprozeßordnung (ZPO) beantrage.
Mit der Revision rügt das FA eine Verletzung des §9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Es beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Revisionsbeklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise, gemäß §8 des Gerichtskostengesetzes (GKG) von der Erhebung von Kosten abzusehen. Sie rügen die überlange Dauer des Revisionsverfahrens.
Entscheidungsgründe
I. Durch den Tod der Klägerin ist das Revisionsverfahren nicht unterbrochen worden (§246 Abs. 1 ZPO i. V. m. §155 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die Erbinnen der Klägerin sind ohne besonderes Verfahren als Beteiligte in den Prozeß eingetreten, dieser wird mit dem bisherigen Bevollmächtigten fortgesetzt (vgl. Stein/Jonas/Roth, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 21. Aufl., §246 Rdz. 11). Die von der Klägerin erteilte Prozeßvollmacht ist über den Tod hinaus wirksam geblieben (§86 ZPO). Da eine Aussetzung des Verfahrens nach §246 ZPO nicht beantragt worden ist, brauchte der Prozeßbevollmächtigte eine Vollmacht der Rechtsnachfolgerinnen der Klägerin nicht beizubringen (§86, 2. Halbsatz ZPO; vgl. Stein/Jonas, Bork, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 21. Aufl., §86 Rdz. 2).
II. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (§126 Abs. 3 Nr. 1 FGO). Das FG hat die Aufwendungen der Klägerin für den Auslandssprachkurs zu Unrecht als Werbungskosten anerkannt.
1. Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlaßt sind. Stellen indessen die aus beruflichen Gründen erwachsenen Kosten zugleich Aufwendungen für die Lebensführung des Steuerpflichtigen dar, so sind diese sog. gemischten Aufwendungen nach §12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) insgesamt nicht abziehbar.
Für die Berücksichtigung der Kosten eines im Ausland durchgeführten Fremdsprachenkurses als Werbungskosten sind nach der Rechtsprechung des BFH die Grundsätze zur steuerlichen Beurteilung von Auslandsreisen maßgebend (Urteile vom 31. Juli 1980 IV R 153/79, BFHE 131, 361, BStBl II 1980, 746, und vom 22. Juli 1993 VI R 103/92, BFHE 171, 552, BStBl II 1993, 787). Entscheidend ist danach, ob die Aufwendungen objektiv durch besondere berufliche Gegebenheiten veranlaßt sind und ob nach dem Anlaß der Reise, dem vorgelegten Programm und der tatsächlichen Durchführung die Befriedigung privater Interessen (§12 Nr. 1 EStG) nahezu ausgeschlossen ist (vgl. z. B. den BFH-Beschluß vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213, und die Urteile vom 21. August 1995 VI R 47/95, BFHE 179, 37, BStBl II 1996, 10, und vom 30. Juni 1995 VI R 22/91, BFH/NV 1996, 30, m. w. N.). Reisen, denen offensichtlich ein unmittelbarer beruflicher (betrieblicher) Anlaß zugrunde liegt ( z. B. das Aufsuchen eines Geschäftsfreundes, das Halten eines Vortrags auf einem Fachkongreß oder die Durchführung eines Forschungsauftrags), sind in aller Regel der beruflichen (betrieblichen) Sphäre zuzurechnen. Fehlt ein unmittelbarer beruflicher Anlaß, müssen die Beurteilungsmerkmale, die jeweils für eine private oder berufliche (betriebliche) Veranlassung sprechen, gegeneinander abgewogen werden. In diesem Falle sind die Aufwendungen schon dann nicht abziehbar, wenn bei der Reise das Hereinspielen der Lebensführung ins Gewicht fällt und nicht von ganz untergeordneter Bedeutung ist (BFH-Urteile vom 16. Oktober 1986 IV R 138/83, BFHE 148, 262, BStBl II 1987, 208; vom 14. Juli 1988 IV R 57/87, BFHE 154, 312, BStBl II 1989, 19; in BFHE 179, 37, BStBl II 1996, 10, und in BFH/NV 1996, 30).
Für die hiernach erforderliche Gesamtwürdigung ist bei einem Auslandssprachkurs zu berücksichtigen, ob er auf die besonderen betrieblichen oder beruflichen Bedürfnisse und Belange des Steuerpflichtigen im Sinne einer fachspezifischen Sprachfortbildung abgestellt ist; wesentlich ist ferner, in welcher Gegend und zu welcher Jahreszeit der Kurs durchgeführt wird und ob ein entsprechender Kurs im Inland möglich wäre (BFH- Urteil in BFHE 131, 361, BStBl II 1980, 746). Von Bedeutung kann auch der Umfang unterrichtsfreier Zeit einschließlich der Wochenenden sowie die Möglichkeit sein, allgemein interessierende Einrichtungen zu besichtigen und Besonderheiten des Landes kennenzulernen (BFH-Urteil vom 15. Juli 1994 VI R 69/93, BFH/NV 1995, 26).
2. Die Vorentscheidung entspricht nicht den dargelegten Grundsätzen.
a) Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Auslandssprachkurs aus beruflichen oder (auch) aus privaten Gründen durchgeführt wurde, ist die tatsächliche Feststellung der oben genannten Merkmale und ihre Gewichtung (Würdigung) Aufgabe des FG als Tatsacheninstanz. Dem Revisionsgericht obliegt jedoch die Prüfung, ob das FG von der Rechtsprechung des BFH für maßgeblich erachtete rechtliche Kriterien zutreffend erkannt hat und ob die Würdigung des FG anhand dieser Gesichtspunkte möglich und das aus ihr abgeleitete Ergebnis zutreffend ist (vgl. BFH-Urteil vom 23. Oktober 1981 VI R 71/78, BFHE 134, 325, BStBl II 1982, 69; Tipke/Kruse, Abgabenordnung- Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., §118 FGO Tz. 44). Nur so ist gewährleistet, daß über denselben Sachverhalt, wenn er von verschiedenen FG unterschiedlich beurteilt worden ist, im Interesse der Rechtssicherheit vom BFH in einheitlicher Weise entschieden werden kann.
b) Das FG hat die oben zu 1. vom BFH aufgestellten Kriterien verkannt. Die im Beruf -- bei der Betreuung von Gastarbeitern -- erforderliche Verwendung der Fremdsprache hat entgegen der Ansicht des FG allein nicht zur Folge, daß die Aufwendungen eines Sozialarbeiters für einen mit einem Sprachkurs verbundenen Auslandsaufenthalt stets als Werbungskosten abziehbar sind.
Die Vorentscheidung widerspricht insofern der Rechtsprechung des BFH, als sie den touristischen Aspekt des Auslandsaufenthalts der Klägerin völlig außer acht gelassen hat. Das umfangreiche Beiprogramm des Kurses mit kulturellen Veranstaltungen, Ausflügen und Führungen zur Hauptferienzeit in Griechenland enthielt einen nicht unerheblichen privaten Erlebniswert auch für die Klägerin, die beruflich die Kenntnis der griechischen Sprache benötigte. Es kann daher keine Rede davon sein, daß die Befriedigung privater Interessen nahezu ausgeschlossen war. Wenn das FG ausführt, die Kenntnis von Kultur und landesüblichen Bräuchen diene der Berufsausübung der Klägerin, so ist diese Erwägung nicht geeignet, den touristischen Aspekt des Aufenthalts auszuschließen. Auch den Umstand, daß die Klägerin ihren Erholungsurlaub in Griechenland unmittelbar an den Sprachkurs anschloß, hat das FG zu Unrecht nicht als Indiz für eine nicht unerhebliche private Mitveranlassung der Reise herangezogen.
Die Vorentscheidung ist daher aufzuheben. Die Sache ist entscheidungsreif, die Klage ist abzuweisen. Der Senat ist an der Entscheidung nicht durch die lange Dauer des Revisionsverfahrens gehindert. Dies gilt im vorliegenden Fall schon deshalb, weil die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1997 1 PBvU 1/95 (BStBl II 1997, 672) zur Frage des gesetzlichen Richters bei überbesetzten gerichtlichen Spruchkörpern abgewartet werden sollte, nachdem der Prozeßbevollmächtigte der Revisionsbeklagten Bedenken gegen die sog. Sitzgruppe des Senats geäußert hatte.
Fundstellen
Haufe-Index 67257 |
BFH/NV 1998, 851 |
DStRE 1998, 345 |
NJW 1998, 1511 |