Leitsatz (amtlich)
Zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehegatten können auch dadurch beschwert sein, daß das Finanzamt die Einkünfte abweichend von der Steuererklärung auf die Ehegatten aufgeteilt hat, ohne daß sich hierdurch die Gesamtsteuerschuld ändert.
Normenkette
FGO § 40 Abs. 2; EStG § 26b
Tatbestand
Streitig ist bei der Einkommensteuerveranlagung 1969, ob das Gehalt der mitarbeitenden Ehefrau angemessen ist, und im finanzgerichtlichen Verfahren, ob eine Beschwer des Klägers (Ehemann) gemäß § 40 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorliegt.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist beratender Ingenieur und selbständiger Handelsvertreter, seine Ehefrau ist in dem Betrieb als kaufmännische Angestellte tätig. Aufgrund des Ergebnisses einer Betriebsprüfung, die im Jahre 1970 stattfand, sah der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) bei der Einkommensteuerveranlagung 1969 (Streitjahr) den an die Ehefrau gezahlten Arbeitslohn (Gehalt, Gratifikation, Tantiemen) für unangemessen hoch an. Das FA kürzte im Einkommensteuerbescheid die Arbeitseinkünfte der Ehefrau und erhöhte entsprechend den Gewinn des Klägers aus dem Gewerbebetrieb. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es führte aus, daß der Kläger durch die Steuerfestsetzung des FA nicht beschwert sei. Streitgegenstand sei hier nicht die Frage, ob und inwieweit der als "Tantieme" ausgewiesene Betrag den Einkünften der Ehefrau aus nichtselbständiger Arbeit oder dem Gewinn des Klägers aus Gewerbebetrieb zuzuordnen sei, sondern die in dem einheitlich angefochtenen Steuerbescheid gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau festgesetzte Einkommensteuer. Der Kläger habe zu Unrecht begehrt, seine Einkommensteuerschuld herabzusetzen. Dieser Antrag sei unbegründet, da die Ehegatten zusammen zu veranlagen seien. Für sie müsse ein einheitliches Einkommen ermittelt werden. Nach § 26 b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) seien bei der Zusammenveranlagung bereits die Einkünfte der Ehegatten zusammenzurechnen. Hiernach fehle dem Kläger für seine Klage die Beschwer. Auf die außerdem geltend gemachte gewerbesteuerrechtliche Beschwer könne sich der Kläger in diesem Verfahren, welches nur die Einkommensteuerschuld betreffe, nicht berufen.
In seiner Revision beantragt der Kläger die Aufhebung der Vorentscheidung und die Zurückverweisung der Sache an das FG. Er wendet sich dagegen, daß das FG auf die Frage der Angemessenheit der Bezüge der Ehefrau nicht eingegangen sei, sondern die Klage schon mangels Beschwer abgewiesen habe. Das FG habe verkannt, daß der Zusammenveranlagungsbescheid nur die Zusammenfassung zweier selbständiger Einkommensteuerbescheide für die Ehegatten darstelle. Aus diesem Grunde habe jeder Ehegatte für sich das Recht, seinen Einkommensteuerbescheid selbständig anzufechten, ohne Rücksicht auf die Auswirkung bei dem anderen Ehegatten.
Das F A beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).
Bei Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer ist grundsätzlich jeder der Ehegatten rechtsbehelfsbefugt, gleichviel, wem im einzelnen die Einkünfte zugerechnet werden (Tipke-Kruse, Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, Anm. 17 zu § 40 FGO, mit weiteren Nachweisen; Gräber, Kommentar zur Finanzgerichtsordnung, Anm. 17 zu § 60). Der zusammenveranlagende Bescheid stellt nicht einen einheitlichen Bescheid dar, wie er im einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsverfahren ergeht. Es handelt sich vielmehr um die Zusammenfassung zweier Bescheide zu einem gemeinsamen Bescheid, den jeder der Ehegatten mit verschiedenen Gründen angreifen oder gegen sich gelten lassen kann (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 5. Februar 1971 VI R 301/66, BFHE 101, 358, BStBl II 1971, 331, mit weiteren Rechtsprechungsangaben).
Die Beschwer des klagenden Ehegatten bemißt sich nicht ausschließlich danach, ob nach der Behauptung des Klägers das FA den gegenüber beiden Ehegatten einheitlich festgesetzten Steuerbetrag unrichtig - sei es zu hoch, sei es (ausnahmsweise) zu niedrig - bemessen hat. Eine Beschwer kann auch darin liegen, daß das FA bei der Zusammenveranlagung die Einkünfte abweichend von der Steuererklärung auf die Ehegatten aufgeteilt hat, ohne daß sich hierdurch die Gesamtsteuerschuld ändert. Denn der Ehegatte, dem nach seiner Behauptung das FA dabei zu hohe Einkünfte zugerechnet hat, ist deshalb beschwert, weil er bei einer Aufteilung der Einkommensteuerschuld unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 des Steueranpassungsgesetzes in Verbindung mit der Aufteilungsverordnung vom 8. November 1963 (BGBl I 1963, 785, BStBl I 1963, 788) - jetzt § 44, §§ 268 ff. der Abgabenordnung (AO 1977) - benachteiligt wäre. Nach § 270 AO 1977 sind bei einer Aufteilung der rückständigen Steuer grundsätzlich die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen maßgebend, die der Steuerfestsetzung bei der Zusammenveranlagung zugrunde gelegt worden sind.
Fundstellen
BStBl II 1979, 26 |
BFHE 1979, 4 |