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BFH Urteil vom 17.03.1959 - I 171/58 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Eine laufende Bankschuld, die bei einem Teilzahlungsgeschäft mit den einzelnen Abzahlungsgeschäften eng verbunden ist und im Laufe des Jahres der Höhe nach schwankt, kann nicht in Höhe eines während des Geschäftsjahres bestehenden Mindestbetrages entsprechend den Grundsätzen, die für Kontokorrent-Bankschulden gelten, als Dauerschuld behandelt werden.

 

Normenkette

GewStG § 8 Ziff. 1, § 12 Abs. 2 Ziff. 1

 

Tatbestand

Die Bgin. betreibt Teilzahlungsgeschäfte mit Möbeln. Ihre Kunden haben 1/3 des Kaufpreises anzuzahlen und den Rest in gleichbleibenden Monatsraten abzuzahlen. Bis zur Tilgung des Kaufpreises behält sich die Bgin. das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Zur Finanzierung der Teilzahlungsgeschäfte hat die Bgin. mit einer Bank 1952 ein Abkommen geschlossen, nach dem die Bank ihr in laufender Rechnung einen Kredit bis zu einem bestimmten Höchstbetrag zusagte. Auf Grund der Abmachung erfolgte die Inanspruchnahme und Abwicklung der zugesagten Kredite in folgender Weise: Die Bgin. übersandte der Bank einen Durchschlag der Kaufverträge mit der Lieferungsbestätigung der Kunden. Sofern die Bank nicht - wie in einzelnen Fällen geschehen - Bedenken wegen der Zahlungsfähigkeit der Kunden erhob, stellte sie der Bgin. die für das einzelne Abzahlungsgeschäft errechnete Finanzierungssumme als Wechsel- oder Buchkredit auf einem Teilzahlungssammelkonto zur Verfügung. Die Bgin. überwies alle 10 Tage die bei ihr eingegangenen Kaufpreisraten an die Bank, die die Beträge auf dem Teilzahlungssammelkonto gutschrieb; bei den Gutschriften wurden mehrere eingegangene Zahlungen zusammengefaßt. Die Bank hat nicht darauf bestanden, daß die Kunden die Kaufpreisraten, wie an sich in dem Vertrag vorgesehen war, unmittelbar bei der Bank einzahlten. Nach dem Vertrag ist die Bank durch übertragung der Ansprüche der Bgin. gegen ihre Kunden aus dem zurückbehaltenen Eigentum an den gelieferten Waren gesichert; als zusätzliche Sicherung hat sich die Bank später noch die Restkaufpreisforderungen abtreten lassen; die Abtretung ist den Kunden nicht mitgeteilt worden. Zum 1. Januar und 30. Juni hatte die Bgin. der Bank eine Liste einzureichen, aus der der Stand ihrer Teilzahlungsaußenstände ersichtlich war. Soweit Kunden die Zahlungsziele überschritten, belastete die Bank die Bgin. mit der Summe der Rückstände auf einem gesonderten Konto und erkannte dafür das Teilzahlungssammelkonto.

Das Finanzamt hat bei Festsetzung der Gewerbesteuer-Meßbeträge für die Jahre 1954 und 1955 die der Bgin. für die in Anspruch genommenen Kredite berechneten Zinsen gemäß § 8 Ziff. 1 GewStG im Gewerbeertrag und die Schulden gegenüber der Bank im Gewerbekapital gemäß § 12 Abs. 2 Ziff. 1 GewStG erfaßt.

Das Finanzgericht folgte der Auffassung der Bgin., daß es sich wegen der Verbindung der aufgenommenen Kredite mit einzelnen Warengeschäften nicht um Dauerschulden, sondern um laufende Verbindlichkeiten handle und gab der Sprungberufung statt.

Der Vorsteher des Finanzamts macht mit der Rb. geltend, die Bank habe die ausstehenden Kaufpreisforderungen beliehen. In der Verwendung der angeliehenen Geldmittel sei die Bgin. nicht beschränkt gewesen; insbesondere sei sie nicht gehalten gewesen, sie zur Bezahlung der von ihr weiterveräußerten Waren zu verwenden. Die aufgenommenen Mittel hätten zu einer allgemeinen Verstärkung des Betriebskapitals geführt. Ein Zusammenhang mit einzelnen Warengeschäften könne nach den Entscheidungen des Reichsfinanzhofs I 132/39 vom 5. Dezember 1939 (RStBl 1940 S. 27, Slg. Bd. 48 S. 52) und I 348/39 vom 1. Oktober 1940 (RStBl 1941 S. 363) nur angenommen werden, wenn der Kreditgeber die ihm abgetretenen Kaufpreisforderungen auch selbst einziehe. Wollte man der Auffassung des Finanzgerichts folgen, so würde einem Kontokorrentkredit der Charakter als Dauerschuld durch die Abtretung von Debitoren im einzelnen genommen werden können. Auf jeden Fall müßten aber die Kredite mindestens insoweit als Dauerschulden behandelt werden, als sie mit Forderungen zusammenhängen, für die die Bgin. ihren Kunden ein Zahlungsziel von 18 Monaten eingeräumt habe.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. des Vorstehers des Finanzamts ist nicht begründet.

Nach ständiger Rechtsprechung, für die auf die Entscheidung des Reichsfinanzhofs I 406/38 vom 22. November 1938 (RStBl 1939 S. 216, Slg. Bd. 46 S. 14) hingewiesen wird, sind Kontokorrentschulden in der Regel laufende Verbindlichkeiten. Anders ist es, wenn aus dem Geschäftsverhältnis der Beteiligten geschlossen werden muß, daß trotz der äußeren Form des Kontokorrentverkehrs ein bestimmter Mindestkredit dem Unternehmen dauernd gewidmet werden soll. In einem solchen Fall ist für die Hinzurechnung der Schuldzinsen zum Gewinn nach § 8 Ziff. 1 GewStG von dem Mindestbetrag der Schuld im Wirtschaftsjahr auszugehen; denn im allgemeinen sind Verbindlichkeiten als Dauerschulden anzusehen, die länger als ein Jahr bestanden haben. Entsprechendes gilt für die Erfassung der Schuld selbst nach § 12 Abs. 2 Ziff. 1 GewStG.

Auch bei längerem Bestehen eines Mindestkredits verliert eine Verbindlichkeit aber nicht ihre Eigenschaft als laufende Schuld, wenn die Inanspruchnahme des zugesagten Kredits in offensichtlichem Zusammenhang mit Geschäftsvorgängen steht, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr kurzfristig abgewickelt zu werden pflegen. So hat der Reichsfinanzhof in der vom Finanzgericht angeführten Entscheidung I 348/39 vom 1. Oktober 1940 sowie in dem Urteil VI 311/39 vom 17. Mai 1939 (RStBl 1939 S. 890) den Dauerschuldcharakter für Kreditverbindlichkeiten verneint, die vertragsgemäß aus den Erlösen der bevorschußten Waren oder aus den zur Sicherung abgetretenen Kaufpreisforderungen abzudecken waren. Dem hat sich der Senat in dem Urteil I 87/55 vom 11. September 1956 (Steuerrechtsprechung in Karteiform, Gewerbesteuergesetz, § 8 Ziff. 1, Rechtsspruch 3) angeschlossen.

Nach der Art, wie im vorliegenden Fall die Aufnahme und Abwicklung der einzelnen Kreditbeträge im Rahmen des von der Bgin. mit der Bank geschlossenen Abkommens erfolgte, ist ein Zusammenhang mit den einzelnen Abzahlungsgeschäften gegeben. Dem steht nicht entgegen, daß die Bank die von ihr kontrollierte Einziehung der Bgin. überlassen hat, statt sie selbst vorzunehmen. Zwar ist, wie der Vorsteher des Finanzamts zutreffend bemerkt, die Bgin. vertraglich nicht gehalten, die aufgenommenen Kredite zur Bezahlung von Warenschulden zu verwenden, wie sie auch in der Verfügung über die hereingekommenen Mittel nicht beschränkt ist. Doch folgt aus dem Sinn des Abkommens, das der Bgin. ermöglichen soll, ihren Kunden Teilzahlungen zu gewähren, daß sie die Kredite in erster Linie zur Bezahlung ihrer Lieferantenrechnungen benötigt. Die in Anspruch genommenen Kredite dienen mithin der Abwicklung von Warengeschäften, die sich regelmäßig in einem Zeitraum von 10 Monaten vollzieht. Ebensowenig wie die Schulden der Kunden an die Bgin. Dauerschulden wären, sind es auch die mit der Abwicklung der Kundenforderungen zusammenhängenden Kredite.

Soweit die Bgin. ihren Kunden über ein Jahr hinausgehende Monatsraten eingeräumt hat, würde das Zeitmoment für Dauerschulden sprechen. Da es sich hierbei aber um Verbindlichkeiten aus dem gewöhnlichen Warenverkehr handelt, ist das Zeitmoment für die Beurteilung als Dauerschulden nicht ausschlaggebend. Infolgedessen sind auch die Kredite, die die Bgin. im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren aufgenommen hat, für die sie den Kunden über ein Jahr hinausgehende Teilzahlungsraten bewilligt hat, keine Dauerschulden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424204

BStBl III 1960, 49

BFHE 1960, 131

BFHE 70, 131

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