Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrensrecht, Abgabenordnung Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
Zur Anwendung der Pauschsätze für Mehraufwand für Verpflegung (Abschn. 21 Abs. 4 Ziff. 3 a und Abs. 6 LStR 1959/60) bei Dienstfahrten von Berufskraftfahrern, wenn diese Pauschsätze höher sind als die Spesensätze des maßgebenden Tarifvertrages.
Normenkette
AO § 217; EStG § 3 Ziff. 16, § 12 Nr. 1; LStDV § 4 Ziff. 3
Tatbestand
Der Steuerpflichtige (Stpfl.), ein Transportunternehmer, gewährte seinen Kraftfahrern wöchentlich als Spesenersatz (Abwesenheitsgelder) 50 - 100 DM, ohne Lohnsteuer einzubehalten. Dauer und Weg der einzelnen Fahrten waren nicht durch Abrechnungen der Fahrer oder in anderer Weise belegt. Das Finanzamt (FA) erkannte die Zahlungen nicht voll als steuerfrei an. Anhand der Schaublätter der Fahrtschreiber (§ 57 a der Straßenverkehrs- Zulassungsordnung - StVZO -) schätzte es die Dauer der Fahrten außerhalb des Standortes und berechnete die Höhe der Spesen nach dem einschlägigen Tarifvertrag für Transport-, Speditions- und Lagereibetriebe und forderte für die Jahre 1959 bis 1962 Lohnsteuer nach.
Der Stpfl. verlangte, für die Berechnung der Lohnsteuer nicht die Spesensätze des Tarifvertrags, sondern die Pauschbeträge des Abschn. 21 Abs. 4 Ziff. 3 Buchst. a LStR 1959/60 zugrunde zu legen.
Die Berufung des Stpfl. führte zur Herabsetzung des Haftungsbetrages, weil das Finanzgericht (FG) die Abwesenheitszeiten anders berechnete. Zu der Frage, welche Spesensätze anzuwenden seien, nahm das FG in seinem in "Entscheidungen der Finanzgerichte" 1965 S. 454 abgedruckten Urteil wie folgt Stellung: Auf die Anwendung der Sätze des Abschn. 21 LStR habe der Stpfl. keinen Rechtsanspruch. Sie seien Erfahrungssätze. Im Streitfall würden sie aber zu einer unzutreffenden Besteuerung führen. Die Kraftfahrer von Fuhrunternehmen seien auf ihren Berufsfahrten durchweg auf die billigere Selbstverpflegung angewiesen. Das sei bei ihnen anders wie z. B. bei Reisevertretern. Die Vergütungssätze des Tarifs des Verkehrsgewerbes bildeten, da die Arbeitgeber und Arbeitnehmer sie gemeinsam ermittelt hätten, die geeignete Grundlage, weil sie auf die beruflichen Besonderheiten des Kraftfahrgewerbes abgestellt seien und offensichtlich den Erfahrungen des Berufs entsprächen. Der Stpfl. habe nicht dargetan, daß diese Sätze den Spesenaufwand nicht deckten; er habe selbst vorgetragen, daß er die höheren Beträge zahle, um sein Fahrpersonal zu halten. Dann seien die über den Tarif hinausgehenden Beträge aber kein Spesenersatz, sondern zusätzlicher Arbeitslohn.
Mit der - jetzt als Revision zu behandelnden - Rechtsbeschwerde beantragt der Stpfl. erneut, die Lohnsteuer nach den Pauschsätzen des Abschn. 21 LStR zu berechnen.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
Nach § 3 Ziff. 16 EStG 1958/61 (§ 4 Ziff. 3 LStDV 1959) sind Beträge, die den im privaten Dienst angestellten Personen für Reisekosten gezahlt werden, steuerfrei, soweit sie die durch die Reise entstandenen Mehraufwendungen nicht übersteigen. Es muß sich also um eine "Dienstreise" handeln. Dienstreisen sind Fahrten, bei denen der Arbeitnehmer aus dienstlichen Gründen vom Ort seiner regelmäßigen Arbeitsstätte abwesend ist, d. h. in eine andere politische Gemeinde verreist, oder mindestens mehr als 5 km von seiner regelmäßigen Arbeitsstätte entfernt tätig wird. Diese Auslegung des Begriffs Dienstreise in Abschn. 21 Abs. 2 LStR ist mit dem EStG vereinbar, wie der Senat in der Entscheidung VI 249/62 U vom 15. März 1963 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 76 S. 818 - BFH 76, 818 -, BStBl III 1963, 298) ausgeführt hat. Bei den streitigen Fahrten handelte es sich um Dienstreisen in diesem Sinne.
Ersetzte "Reisekosten" gehören nur insoweit nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, als sie die Mehraufwendungen nicht übersteigen. Die dafür erforderlichen Feststellungen sind besonders schwierig, soweit es um Mehraufwand für Verpflegung geht. Bei den gezahlten "Abwesenheitsgelder" der Kraftfahrer geht es nur um die Kosten des Mehrverzehrs: Unterkunftsgelder sieht der Tarifvertrag nicht vor, offenbar, weil die Berufskraftfahrer gerade die Nachtstunden für ihre Fahrten bevorzugen und überdies viele Lastkraftwagen Liegemöglichkeiten für die Fahrer haben.
Um die schwierige Ermittlung der Mehraufwendungen für Verpflegung zu erleichtern, können die Mehraufwendungen mit den Pauschbeträgen des Abschn. 21 Abs. 4 Ziff. 3 in Verbindung mit Abs. 6 Satz 1 LStR in der Regel ohne Einzelnachweis angesetzt werden. Die Verwaltungsanweisung dient der Vereinfachung für die Steuerpflichtigen und die Steuerbehörden. Dem FG ist darin zuzustimmen, daß diese Anweisungen keine Gesetzeskraft haben und daher den Steuerpflichtigen keinen vor den Steuergerichten verfolgbaren Rechtsanspruch auf ihre Anwendung gewähren, wie in der Entscheidung des BFH I 259/54 U vom 19. Juli 1955 (BFH 61, 275, BStBl III 1955, 304) dargetan ist. Andererseits hat der BFH aber wiederholt darauf hingewiesen, daß die Richtsätze Schätzungen (§ 217 AO) sind, die auf Verwaltungserfahrungen beruhen und von den Steuergerichten schon aus Gründen der Gleichbehandlung beachtet werden sollen, solange sie nicht im Einzelfall offensichtlich zu falschen Ergebnissen führen. Nur so läßt sich die im Massenverfahren der Besteuerung notwendige Vereinfachung und Gleichbehandlung erreichen. Siehe dazu z. B. die Entscheidungen des BFH VI 143/60 U vom 11. August 1961 (BFH 73, 669, BStBl III 1961, 509); IV 356/60 U vom 24. Mai 1962 (BFH 75,356, BStBl III 1962, 396); VI 101/62 U vom 28. Juni 1963 (BFH 77, 290. BStBl III 1963, 425). Es entspricht nicht diesen überlegungen, jeden Einzelfall allzu intensiv zu prüfen. Die Nichtanwendung der Richtsätze muß auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben (Hartz-Over, Lohnsteuer, Stichwort: "Reisekosten" Ziff. 5 Abs. 7).
Diese Grundsätze legen nahe, auch im Streitfall, wie die Stpfl. will, die Pauschsätze der LStR anzuwenden. Das FG hat die Tarifvereinbarungen angewendet, weil sie den besonderen Bedürfnissen und Erfahrungen des Kraftfahrerberufs besser entsprächen; die Richtsätze der LStR würden hier zu einer unzutreffenden Besteuerung führen. Die Erwägungen des FG sind aber nur Mutmaßungen, gegen deren Richtigkeit schon die Tatsache spricht, daß Tarifvereinbarungen im allgemeinen das Ergebnis wirtschaftlicher Machtkämpfe sind. Wollte man sachlich feststellen, wie es zu den Sätzen des Tarifs gekommen ist, so würden wieder die Ermittlungsschwierigkeiten auftreten, die durch die Pauschbeträge der LStR vermieden werden sollen. Nicht überzeugend ist auch, wenn das FG meint, die Kraftfahrer seien oft auf die billigere Selbstverpflegung angewiesen als andere Berufsarten. Dem könnte man entgegenhalten, daß die vielstündige körperliche und geistige Anstrengung unter den jetzigen schwierigen Verkehrsverhältnissen für LKW-Fahrer eine aufwendigere Ernährung erforderlich mache.
Das Schätzungsergebnis des FG, das von dem Schätzungsergebnis der LStR abweicht, bindet den Senat nicht, weil das FG bei seiner Schätzung die für die Schätzung der LStR maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkte nicht ausreichend gewürdigt hat. Die Vorentscheidung war aus diesem Grunde aufzuheben. Die nicht spruchreife Sache wird an das FG zurückverwiesen, damit es seinen Schätzungen die Pauschbeträge des Abschn. 21 LStR zugrunde legt.
Fundstellen
Haufe-Index 412245 |
BStBl III 1966, 634 |
BFHE 1966, 713 |
BFHE 86, 713 |
StRK, EStG:3 R 69 |