Leitsatz (amtlich)
1. Die Zusage eines Ruhegeldes an den im Betrieb des Unternehmers mitarbeitenden Ehegatten ist nicht unwesentlich privat veranlaßt, wenn sie im Zusammenhang mit einem Verzicht auf Erb- und Pflichtteilsansprüche (§ 2346 BGB) des mitarbeitenden Ehegatten gegenüber dem Unternehmer steht.
2. Es ist für die Rückstellungsbildung nach § 6 a EStG als schädlich anzusehen, wenn die Anwartschaft oder der Anspruch auf ein Ruhegeld, das dem im Betrieb des Unternehmers mitarbeitenden Ehegatten zugesagt ist, im Falle einer Ehescheidung oder Aufhebung der ehelichen und häuslichen Gemeinschaft wegfallen soll.
2. Soll ein Mitarbeiter bei Eintritt in den Ruhestand eine gewinnabhängige Tätigkeitsvergütung als betriebliche Altersversorgung fortgezahlt erhalten, kann aufgrund der Ruhegeldzusage keine Pensionsrückstellung zu Lasten des Steuerbilanzgewinns gebildet werden.
Normenkette
EStG 1965 bis 1969 § 6a Abs. 1, § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 2
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind - zur Einkommensteuer zusammenveranlagte - Eheleute. Die Ehefrau (Klägerin) war in den Streitjahren 1966 bis 1969 alleinige Inhaberin einer Großhandlung. Sie hatte ihrem Ehemann Handlungsvollmacht und später Prokura erteilt. Der Ehemann war als Geschäftsführer des Unternehmens tätig; die Vertragsbeziehungen waren in einem notariellen Vertrag von 1959 geregelt. Darin verpflichtete sich der Ehemann, seine ganze Arbeitskraft dem Unternehmen der Klägerin zu widmen, auf Verlangen jederzeit Auskunft und Rechenschaft über alle Geschäftsvorfälle zu erteilen, Bücher, Unterlagen und Belege der Klägerin zur Einsicht vorzulegen und auf Verlangen herauszugeben. Es war ihm vertraglich untersagt, sich an einem Konkurrenzunternehmen finanziell zu beteiligen oder darin mitzuarbeiten. Als Vergütung stand ihm ab 1. Januar 1959 die Hälfte des jährlichen Reingewinns zu. Die Vergütung sollte nicht nur die Geschäftsführertätigkeit, sondern auch - im Falle des Todes der Klägerin - alle Erb- und Pflichtteilsansprüche des Ehemannes gegen die Erbin der Klägerin abgelten. Insoweit wurde auf eine erbvertragliche Regelung zwischen den Eheleuten Bezug genommen. Der Geschäftsführervertrag wurde auf Lebenszeit des Ehemannes geschlossen er sollte beiderseits; nur aus wichtigem Grunde - als solcher war auch die Aufhebung der häuslichen und ehelichen Gemeinschaft anzusehen - gekündigt werden dürfen und beim Tod des Ehemannes oder bei rechtskräftiger Scheidung der Ehe von selbst enden. Beim Tod der Klägerin sollte das Vertragverhältnis nicht aufgelöst werden, sondern auf die Tochter aus erster Ehe als Alleinerbin übergehen.
Am 13. April 1966 wurde der Vertrag von 1959 rückwirkend zum 1. Januar 1966 durch einen notariellen Zusatzvertrag abgeändert und ergänzt. Im Vorspruch des Vertrages erklärten die Eheleute überein stimmend, sie wollten aus beiderseits gleichem Interesse das Unternehmen stark und konkurrenzfähig erhalten. Die Geschäftsführervergütung des Ehemannes wurde auf 30 v. H. des Handelsbilanzgewinns, höchstens aber auf 25 068 DM netto jährlich herabgesetzt. Die Obergrenze sollte bei einem entsprechenden Reingewinn erreicht sein. Würde der Reingewinn auf 80 000 DM oder darunter absinken, sollte sich die Vergütung entsprechend ermäßigen, bei einem Reingewinn von 80 000 DM z. B. auf 24 000 DM netto jährlich. Ferner wurde vereinbart, daß der Ehemann mit der Erreichung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand treten und als Ruhegeld seine (gewinnabhängigen) Bezüge ungekürzt fortgezahlt erhalten sollte. Das vertragliche Konkurrenzverbot wurde für den Fall einer Beendigung des Vertrages auf die Zeit nach der Vertragsbeendigung entschädigungslos und ohne zeitliche Befristung ausgedehnt. - Ende 1975 wurde das Rechtsverhältnis zwischen den Eheleuten mit Wirkung ab 1. Januar 1976 auf eine neue Grundlage gestellt. Danach steht dem Ehemann als Angestelltem im wesentlichen ein Geschäftsführergehalt von 4 000 DM monatlich sowie eine gewinnabhängige Tantieme zu.
Die Klägerin hatte in ihren dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) vorgelegten Bilanzen keine Rückstellungen für die mit dem Ehemann vereinbarte Ruhegeldregelung gebildet. Im Anschluß an eine Betriebsprüfung beantragte sie, im nachhinein für die Streitjahre Pensionsrückstellungen bilden und dadurch die Bilanzgewinne mindern zu dürfen. Dabei stützte sie sich auf ein in ihrem Auftrag erstelltes versicherungsmathematisches Gutachten, dem ein jährlich zu zahlendes Ruhegeld von 25 068 DM zugrunde gelegt war Dabei hatte der Gutachter vorausgesetzt, daß sich in Zukunft die Gewinnlage des Unternehmens nicht rückläufig entwickeln würde.
Das FA lehnte die Bildung von Pensionsrückstellungen zu Lasten der Gewinne der Streitjahre ab. Der Einspruch blieb erfolglos. In der Einspruchsbegründung ging das FA stillschweigend davon aus, daß der Ehemann in den Streitjahren als Arbeitnehmer in dem Betrieb der Klägerin tätig gewesen sei. Es nahm indessen an, daß die Pensionszusage nicht durch das Beschäftigungsverhältnis, sondern durch die verwandtschaftlichen Beziehungen veranlaßt worden sei und daß die Klägerin einem fremden Arbeitnehmer keine Pensionszusage erteilt haben wurde. Hierfür spreche die in dem notariellen Vertrag niedergelegte Regelung, daß bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Scheidung oder Aufhebung der ehelichen und häuslichen Lebensgemeinschaft die Versorgungsanwartschaft wegfallen sollte (Scheidungsklausel). Auch die Höhe des versprochenen Ruhegeldes sei ein Indiz für eine nichtbetriebliche Veranlassung. Im allgemeinen wurden betriebliche Ruhegelder so bemessen, daß sie zusammen mit einer zu erwartenden Altersversorgung aus der gesetzlichen Angestellten- oder Arbeiterrentenversicherung 75 v. H. des zuletzt bezogenen Bruttoarbeitslohnes nicht überstiegen. Im vorliegenden Fall aber solle der Ehemann ein Ruhegeld in voller Höhe erhalten. Hinzu komme, daß andere Arbeitnehmer in dem Betrieb der Klägerin keine Pensionszusage erhalten hätten.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt; das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 1978 S. 482 (EFG 1978, 482) veröffentlicht. Das FG hielt die Pensionszusage für betrieblich veranlaßt. Der Scheidungsklausel maß es keine wesentliche Bedeutung zu, weil mit einer künftigen Scheidung der immerhin seit 1959 bestehenden Ehe nicht habe gerechnet werden können. Außerdem beruhe der Fortfall der Pensionsanwartschaft im Scheidungsfalle auf vernünftigen wirtschaftlichen Überlegungen. Bei leitenden Angestellten sei es auch unter Fremden nicht unüblich, daß persönliche Mißverständnisse als Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und den Wegfall von Versorgungsansprüchen vereinbart würden. Jedenfalls stehe der Entzug der Versorgungsanwartschaft nicht im Belieben der Klägerin. Nach dem am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Gesetz über die Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) sei überdies die Verfallbarkeit betrieblicher Versorgungsansprüche erheblich eingeschränkt worden. Demzufolge dürften dem Ehemann selbst bei einer Scheidung der Ehe trotz der Scheidungsklausel die Versorgungsanwartschaften erhalten bleiben. Für die betriebliche Veranlassung der Pensionszusage spreche entscheidend, daß der Ehemann mit unternehmerischem Weitblick den Betrieb unstrukturiert und durch seine Geschäftsführertätigkeit den Umsatz des Betriebes von 0,9 Mio DM (1958) kontinuierlich auf 28 Mio DM (1966) und 71 Mio DM - ohne Umsatzsteuer - (1971) gesteigert habe. In dieser Aufschwungphase des Unternehmens habe er sich mit verhältnismäßig geringen Gehältern begnügt und auf sonst nicht unübliche Tantiemen verzichtet. Unter diesen Umständen sei es nicht unangemessen, daß ihm Ruhegelder in voller Höhe der bis dahin bezogenen laufenden Vergütungen zustehen sollten. Die im Wege der Bilanzänderung gebildeten Rückstellungen seien deshalb steuerlich anzuerkennen.
Mit der Revision verficht das FA seinen vor dem FG eingenommenen Standpunkt weiter. Es beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen. Sie machen geltend, nach nunmehr zwanzigjähriger Ehe und Betriebszugehörigkeit sei die Scheidungsklausel, wie das FG zutreffend angenommen habe, als gegenstandslos anzusehen. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) habe im Vorgriff auf das 1974 erlassene Gesetz über die Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung Betriebsrenten trotz Widerrufsvorbehalts für unter Umständen unverfallbar erklärt. Deshalb habe an den Bilanzstichtagen mit einer Inanspruchnahme aus der Ruhegeldzusage ernsthaft gerechnet werden müssen. In mittelständischen Betrieben seien im Bereich Handel, Banken und Versicherungen Ruhegeldzusagen an Angestellte und insbesondere an leitende Angestellte weit verbreitet gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unter mehreren selbständigen Gesichtspunkten begründet. Sie führt zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Abweisung der Klage.
1. Nach § 4 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes FG darf der Steuerpflichtige die Bilanz nach ihrer Einreichung nur ändern, d. h. einen handelsrechtlich und steuerechtlich zulässigen Bilanzansatz durch einen anderen ebenfalls handelsrechtlich und steuerrechtlich zulässigen Bilanzansatz ersetzen, wenn das FA der Änderung zustimmt. Hier hat das FA die Zustimmung zur Bilanzänderung versagt. Das FG ist ohne nähere Begründung davon ausgegangen, daß sich der Ermessenspielraum des FA verengt habe und nur eine Zustimmung zur Bilanzänderung ermessensfehlerfrei gewesen wäre. Der Senat braucht hierzu nicht Stellung zu nehmen, weil aus anderen - materiell-steuerrechtlichen - Gründen die Rückstellungsbildung nicht anzuerkennen ist.
2. Das FG hat zu Unrecht die betriebliche Veranlassung der Ruhegeldzusage bejaht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - (Beschluß vom 22. Juli 1970 I BvR 285/66, 1 BvR 445/67 und 1 BvR 192/69, BStBl II 1970, 652) verstößt zwar die generelle Nichtanerkennung von Rückstellungen für Pensionszusagen an mitarbeitende Ehegatten gegen Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Der Unternehmer, der seinem bei ihm als Arbeitnehmer beschäftigten Ehegatten eine Pensionszusage erteilt, kann demgemäß eine Rückstellung nach § 6 a EStG bilden, wenn die Pensionszusage ernsthaft gewollt und ausschließlich betrieblich veranlaßt ist (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. März 1980 IV R 53/77, BFHE 130, 316, BStBl II 1980, 450). Die betriebliche Veranlassung ist zu bejahen, wenn der Unternehmer die gleiche Pensionszusage auch einem familienfremden Arbeitnehmer erteilt hätte (BFHE 130, 316, 318 BStBl II 1980, 450). Hierbei kommt es in erster Linie auf die Verhältnisse in dem Betrieb des Steuerpflichtigen selbst und auf das Verhalten des Steuerpflichtigen gegenüber den anderen Arbeitnehmern an; ein Vergleich mit Ruhegeldregelungen in anderen Betrieben kommt nur hilfsweise in Betracht (BFHE 130, 316, 320 f., BStBl II 1980, 450).
a) Im vorliegenden Fall ist die Ruhegeldzusage an den Ehemann maßgeblich durch private Überlegungen mitveranlaßt. Die Vergütung, die dem Ehemann über die Zeit der Mitarbeit in dem Unternehmen hinaus nach Eintritt in den Ruhestand zugesagt ist, kann nicht als Gegenleistung für die Geschäftsführertätigkeit allein, sondern muß zugleich auch als Abfindung für den Verzicht auf Erb- und Pflichteilsansprüche (§ 2346 BGB) für den Fall, daß die Ehe durch den Tod der Klägerin aufgelöst wird, angesehen werden. Das Versprechen einer Gegenleistung für den Erbverzicht ist zwar nicht begriffsnotwendig, aber in der Praxis zumeist gegeben (Keidel bei Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 40. Aufl., Überblick 2 vor § 2346). Offenbar findet darin auch die ungewöhnliche Regelung, daß die gewinnabhängigen Ruhegelder im Streitfall in voller Höhe der Aktivbezüge fortgezahlt werden sollen, zwanglos eine vernünftige Erklärung. Erbrechtliche Vorgänge, auch solche, die eine Erbfolge vorwegnehmen oder Abfindungen für Erbanwartschaften regeln, sind dem privaten, außerbetrieblichen Bereich zuzuordnen. Dies gilt auch dann, wenn sie sich auf betriebliches Vermögen beziehen (vgl. BFH Urteil vom 7. Februar 1980 IV R 178/76, BFHE 130, 42, 45, BStBl II 1980, 383). Ist ein Vorgang sowohl betrieblich als auch privat veranlaßt, kommt eine Aufteilung des Aufwands in Kosten der Lebensführung und in Betriebsausgaben nur dann in Betracht, wenn objektive Merkmale und Unterlagen eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung ermöglichen (BFH-Beschluß des Großen Senats vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17). Derartige Anhaltspunkte für eine Trennung des Aufwands fehlen hier, so daß das Abzugsverbot des § 12 Nr. 2 EStG eingreift.
b) Der Bildung einer Rückstellung steht auch entgegen, daß der Geschäftsführervertrag von beiden Seiten, also auch durch die Klägerin, mit sofortiger Wirkung gekündigt werden kann, wenn die eheliche und häusliche Lebensgemeinschaft zwischen den Klägern aufgehoben wird; in diesem Fall sollen alle Ansprüche der Beteiligten, insbesondere auch die Ruhegeldanwartschaft des Ehemannes, erlöschen. Eine Ehescheidung soll den Geschäftsführervertrag von selbst enden lassen und den Wegfall der beiderseitigen Ansprüche, insbesondere des Ruhegeldanspruchs des Ehemannes, herbeiführen. Wie auch immer diese Klausel auszulegen ist, so läßt sie erkennen, daß die Ruhegeldregelung durch private Überlegungen maßgeblich mitbeeinflußt ist.
Zu den üblichen Leistungsvorbehalten, die eine Rückstellungsbildung nach § 6 a EStG nicht ausschließen, gehört zwar die Klausel, nach der sich die Firma vorbehält, die zugesagten Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn der Zusageempfänger Handlungen begeht, die in grober Weise gegen Treu und Glauben verstoßen oder zu einer fristlosen Entlassung berechtigen würden (vgl. Abschn. 41 Abs. 3 der Einkommensteuer-Richtlinien - EStR - 1958 ff.). Über einen steuerunschädlichen Vorbehalt dieser Art geht aber die vorliegende Scheidungsklausel weit hinaus. Denn die Scheidung oder Aufhebung der häuslichen und ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen der Klägerin und dem Mitarbeiter-Ehemann muß nicht notwendigerweise durch eine Handlung des Ehemannes veranlaßt sein, die sich als schwere Verletzung des Mitarbeitsverhältnisses erweist.
Die einem Mitarbeiter-Ehegatten erteilte Ruhegeldzusage muß sich, wenn sie als betrieblich veranlaßt anerkannt werden soll, auch bewähren, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft durch Ehescheidung oder Getrenntleben der Ehegatten endet und sich die Einkommens- und Vermögenssphären beider Ehegatten deutlicher als während der Zeit der gemeinsamen Lebensführung voneinander abheben. Im vorliegenden Fall aber ist vereinbart, daß die Ruhegeldzahlungen bei Scheidung oder Aufhebung der Lebensgemeinschaft sogar noch nach Eintritt des Ruhefalles eingestellt werden. Hiergegen läßt sich nicht einwenden, mit einer Scheidung oder Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft habe nicht gerechnet werden können. Denn gerade für diesen Fall wurde der Wegfall der Ruhegeldanwartschaft und des Ruhegeldanspruches vereinbart.
c) Auf die vom FA aufgeworfene Frage, ob es für eine private Veranlassung der Ruhegeldzusage spricht, daß von allen Betriebsangehörigen nur dem Ehemann eine Pensionszusage erteilt worden ist, braucht der Senat hiernach nicht mehr einzugehen. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob der Ehemann in den Streitjahren - wie das FG stillschweigend angenommen hat - tatsächlich als Arbeitnehmer in dem Betrieb der Klägerin tätig gewesen ist. Nach den Feststellungen des FG läßt sich nicht ausschließen, daß der Ehemann die Stellung eines Mitunternehmers innehatte. In diesem Fall würden sich Pensionsrückstellungen mit Auswirkung auf den steuerlichen Gewinn ohnehin verbieten. Manches spricht auch dafür daß der Ehemann als stiller Gesellschafter unter Einbringung seiner Arbeitskraft in dem Betrieb der Klägerin gearbeitet hat. Im Unterschied zum partiarischen Arbeitsverhältnis ist eine stille Gesellschaft, bei der die Einlage des Stillen in Form einer Dienstleistung erbracht wird, dann anzunehmen, wenn das Rechtsverhältnis nach den Umständen des Einzelfalles entscheidend das Gepräge einer Partnerschaft (Neben- oder Gleichordnung) trägt, wie es dem gesellschaftsrechtlichen Gedanken des Zusammenwirkens zu einem gemeinschaftlichen Zweck (§ 705 BGB) entspricht (vgl. BFH-Urteil vom 6. Oktober 197 II R 215/69, BFHE 103, 572, BStBl II 1972, 187). Ob und unter welchen Umständen für Ruhegeldzusagen an eine stillen Gesellschafter, der seine Arbeitskraft einbringt, Rückstellungen nach § 6a EStG gebildet werden können, darf offenbleiben, weil die Möglichkeit der Rückstellungsbildung jedenfalls nicht größer ist als bei einem Arbeitnehmer.
3. Abgesehen davon, daß die Ruhegeldzusage privat mitveranlaßt war, können Pensionsrückstellungen auch deshalb nicht gebildet werden, weil das Ruhegeld nur gezahlt werden soll, wenn das Unternehmen entsprechende Gewinne ausweist. Die Bildung von Pensionsrückstellungen setzt eine rechtsverbindliche Pensionsverpflichtung voraus, bei der mit einer tatsächlichen Inanspruchnahme gerechnet werden muß. Vorbehalte, die einen Widerruf bei geänderten Verhältnissen nur nach billigem Ermessen (§ 315 BGB), d. h. unter verständiger Abwägung der berechtigten Interessen des Pensionsberechtigten einerseits und des Unternehmens andererseits gestatten, schließen allerdings die Rechstverbindlichkeit der Pensionsverpflichtung nicht aus. So kann sich der Unternehmer steuerunschädlich vorbehalten, die Betriebsrente zu kürzen oder einzustellen, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens nachhaltig so wesentlich verschlechtert, daß ihm die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. Abschn. 41 Abs. 3 EStG 1958 ff.).
Dem Ehemann stand in den Streitjahren keine feste, sondern nur eine gewinnabhängige Vergütung zu. Diese sollte nach der 1966 durchgeführten Vertragsänderung 30 v. H. des jährlichen Reingewinns des Betriebes betragen, wenn auch 25 068 DM netto nicht überschreiten. Auch nach Eintritt in den Ruhestand sollte der Ehemann nach dieser Regelung kein festes Ruhegehalt, sondern 30 v. H. des jährlichen Reingewinns, höchstens 25 068 DM netto, zu beanspruchen haben. In gewinnlosen Jahren sollte also der Anspruch auf betriebliche Altersversorgung ohne weiteres - d. h. ohne Widerruf - gänzlich ruhen, in gewinnarmen Jahren wäre er ohne weiteres - d. h. ohne Teilwiderruf - entsprechend zu kürzen gewesen. Die Abhängigkeit des Ruhegeldanspruchs vom jährlichen Reingewinn des Unternehmens geht über eine unbedenkliche Vorbehaltsklausel hinaus. Die Kürzungs- und Wegfallautomatik, die schon in einzelnen gewinnlosen oder gewinnarmen Wirtschaftsjahren eingreift und keine nachhaltige und grundlegende Verschlechterung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens voraussetzt, berücksichtigt einseitig die Interessen des jeweiligen Betriebsinhabers auf Kosten des Mitarbeiters. Der BFH hat derartige Widerrufsvorbehalte grundsätzlich als für die Rückstellungsbildung schädlich angesehen (Urteil vom 6. Oktober 1967 VI 61/64, BFHE 90, 343, BStBl II 1968, 90).
Im Streitfall ist die Klägerin - anders als im Falle des Urteils in BFHE 90, 343, BStBl II 1968, 90 - gegenüber dem Mitarbeiter auch nicht zur Ansammlung eines Kapitalstocks verpflichtet, aus dem später in gewinnlosen oder gewinnarmen Wirtschaftsjahren die Pensionen in ungekürzter Höhe gezahlt werden könnten. Die Klägerin brauchte mit einer tatsächlichen Inanspruchnahme aus der Ruhegeldzusage nach Eintritt des Versorgungsfalles somit nur bei entsprechenden Gewinnen zu rechnen. Entgegen der dem versicherungsmathematischen Gutachten zugrunde gelegten Auffassung kann bei einem Betrieb eine rückläufige Entwicklung der künftigen Ertragslage nicht allgemein ausgeschlossen werden. Das gilt auch für den Fall, daß sich das Unternehmen gegenwärtig in einer Expansionsphase befindet und günstige Prognosen gerechtfertigt erscheinen mögen. Der Gewinnvorbehalt erlangt gerade in gewinnlosen und gewinnarmen Jahren praktische Bedeutung; für diesen Fall hat ihn die Klägerin ausgesprochen. dann aber können nicht Pensionsrückstellungen wie für eine feste Ruhegeldzusage gebildet werden.
Die Zusage einer gewinnabhängigen Pension läßt sich wie die Zusage einer Pension unter einem steuerschädlichen Vorbehalt beurteilen (vgl. auch Verfügung der Oberfinanzdirektionen Düsseldorf, Münster und Köln vom 13., 14. bzw. 27. Februar 1968, Steuererlasse in Karteiform, § 6a EStG Nr. 57).
Dies beruht auf der Erwägung, daß es bei Leistungen, die erst nach längerer Zeit und dann ausschließlich nach Maßgabe der späteren Ertragslage zu zahlen sind, an einer gegenwärtigen wirtschaftlichen Belastung fehlt, für die in der Steuerbilanz eine Rückstellung nach allgemeinen Grundsätzen gebildet werden könnte (BFH-Urteil vom 18. Juni 1980 I R 72/76, BFHE 131, 303, BStBl II 1980, 741). Das muß auch für Pensionszusagen gelten, die gewinnabhängig ausgestaltet sind. Für das Versprechen einer Beteiligung an späteren Gewinnen kann weder eine Rückstellung nach § 6 a EStG noch eine sonstige Rückstellung gebildet werden (Rau, Betriebs-Berater 1963 S. 220), auch wenn die Gewinnbeteiligung in die Form einer Pensionszusage gekleidet wird.
Fundstellen
Haufe-Index 413572 |
BStBl II 1981, 654 |
BFHE 1981, 368 |